Da bei Anordnung einer rechtlichen Betreuung tief in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, erfordert das Gesetz eine vorherige gerichtliche Anhörung nach strengen Regeln: Der Richter muss dem Betroffenen zuhören und sich in dessen Umgebung einen persönlichen Eindruck verschaffen – und zwar im persönlichen Kontakt, von „Angesicht zu Angesicht“.