Tarifentgeltsicherungsgesetz bei Aufträgen des Landes: Beschäftigte angemessen entlohnen und tariflich zahlende Betriebe stärken
Minister Laumann: Wollen mit gutem Beispiel vorangehen und gute Löhne sichern / Ministerin Neubaur: Wer gute Löhne zahlt, sichert Fachkräfte, stärkt Kaufkraft vor Ort und sorgt für nachhaltigen Wettbewerb
Aufträge des Landes sollen künftig nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich verpflichten, mindestens die in den jeweiligen Branchentarifverträgen festgelegten Entgelte zu zahlen.
Aufträge des Landes sollen künftig nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich verpflichten, mindestens die in den jeweiligen Branchentarifverträgen festgelegten Entgelte zu zahlen. Die Regelung gilt für Betriebe (inklusive Nach- und Verleihunternehmen) aus Branchen, in denen viele öffentliche Aufträge vergeben werden und in denen untertarifliche Bezahlung den Wettbewerb verzerrt. Um Unternehmen nicht unnötig zu belasten, ist das Gesetz bewusst bürokratiearm gehalten. Die Landesregierung hat den entsprechenden Gesetzentwurf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz zur Tarifentgeltsicherung bei öffentlichen Vergaben am Dienstag, 21. April 2026, beschlossen.
„Bei öffentlichen Vergaben gilt aus guten Gründen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Schließlich handelt es sich hierbei um Steuergelder. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings: Untertariflich zahlende Unternehmen verzerren den Wettbewerb und tariflich entlohnende Betriebe haben es so schwer, erfolgreich mitzubieten. Die Landesregierung will sich dem mit dem Tarifentgeltsicherungsgesetz klar entgegenstellen. Gerade die Betriebe hier bei uns in Nordrhein-Westfalen profitieren, wenn wir den Unterbietungswettbewerb auf Kosten des Lohns unterbinden. Gleichzeitig wollen wir sicherstellen, dass Beschäftigte im Rahmen öffentlicher Aufträge des Landes angemessen entlohnt werden und Wettbewerb nicht auf ihren Schultern ausgetragen wird. Genauso klar ist für uns aber auch: Unternehmen dürfen nicht unnötig belastet werden. Von Anfang an haben wir uns deshalb eine bürokratiearme und digitale Umsetzung auf die Fahne geschrieben“, erklärt Arbeitsminister Karl-Josef Laumann.
Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung auch ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und Tarifbindung stärken: „Tarifverträge sind ganz klar Teil der DNA der sozialen Marktwirtschaft. Der faire Lohn ist der Tariflohn. Als Land wollen wir hier mit gutem Beispiel vorangehen und gute Löhne sichern“, so Laumann weiter.
Stellvertretende Ministerpräsidentin und Wirtschaftsministerin Mona Neubaur: „Wenn ein öffentlicher Auftrag vergeben wird – etwa für den Bau einer Schule – soll nicht der billigste Anbieter gewinnen, sondern ein Unternehmen, das seine Beschäftigten fair nach Tarif bezahlt. Deshalb wollen wir als Landesregierung die Bindung an Tarifentgelte bei größeren öffentlichen Aufträgen zur Voraussetzung machen – bürokratiearm und pragmatisch. Als Wirtschaftsministerin sehe ich darin keinen Nachteil für die Wirtschaft, sondern einen klaren Vorteil: Wer gute Löhne zahlt, sichert Fachkräfte, stärkt die Kaufkraft vor Ort und sorgt für nachhaltigen Wettbewerb. Genau das leistet das Tarifentgeltsicherungsgesetz.“
Der Anwendungsbereich der vorgesehenen neuen Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die neuen Regelungen für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften gelten. Für nordrhein-westfälische Städte, Kreise, Gemeinden und Kommunalverbände und die überwiegend von ihnen finanzierten oder ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften ändert sich die Rechtslage nicht. Die bisherigen Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen werden insoweit in das neue Gesetz übertragen.
Die neuen gesetzlichen Vorgaben sollen für Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro für Dienstleitungen und 100.000 Euro für Bauleistungen gelten.
Digital und bürokratiearm: Umsetzung und Kontrollen
Umsetzung und Kontrolle sollen bürokratiearm und digital erfolgen. So sieht der Entwurf vor, dass ein digitales Portal zur Verfügung gestellt wird, über das die Betriebe sowie Nach- und Verleihunternehmen ihre Verpflichtungserklärung zur Zahlung der Mindestentgelte abgeben und Informationen sowie Unterstützungsangebote erhalten können.
Weiter sieht der Gesetzentwurf die Einrichtung einer Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vor. So werden bewusst vorhandene Kompetenzen genutzt und keine neuen Strukturen geschaffen. Diese soll anlassbezogen prüfen, ob Auftragnehmer sowie Nach- und Verleihunternehmen die Pflichten zur Zahlung der geregelten Mindestentgelte erfüllen. Die Prüfungen erfolgen bei tarifungebundenen Unternehmen. Aufgrund von bundesrechtlichen Vorgaben zur Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge haben Unternehmen bereits jetzt die entsprechenden Unterlagen vorzuhalten. An den Branchentarifvertrag gebundene Unternehmen werden nicht geprüft und sind von Nachweispflichten befreit.
Für eine möglichst effiziente Umsetzung sowohl für die Betriebe als auch die Prüfstelle bezieht sich der Entwurf ausschließlich auf eine tarifliche Entlohnung. Andere Regelungen aus den Tarifverträgen, wie etwa Urlaubsansprüche, sind im Gegensatz zu entsprechenden Regelungen auf Bundesebene ausgeklammert.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat nach einer ersten Kabinettbefassung die Verbändeanhörung passiert und wird nach der nun erfolgten zweiten Kabinettbefassung in den Landtag eingebracht. Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Hintergrund Tarifbindung
Die Tarifbindung ist bundesweit in den letzten zehn Jahren um neun Prozent gesunken. Aktuell arbeiten 49 Prozent der Beschäftigten für tarifgebundene Unternehmen. Nordrhein-Westfalen liegt mit drei weiteren Bundesländern zwar über der 50-Prozent Marke, aber auch zwischen Rhein und Weser sinkt die Zahl tarifgebundener Betriebe. So profitierten 2018 noch 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen von einer Tarifbindung ihres Arbeitgebers.
Erleichterungen im Bereich der Vergabe
Parallel zur Vorlage des Gesetzentwurfs zur Tarifentgeltsicherung harmonisiert und vereinfacht die Landesregierung im Sinne des Bürokratieabbaus das Vergaberecht. Die Maßnahmen dienen dem Ziel, die mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan zur Verfügung stehenden Finanzmittel beschleunigt in die öffentliche Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen investieren zu können.
In einem ersten Schritt entfallen dafür ab dem 1. Januar 2026 für die Kommunen im Bereich der sog. Unterschwellenvergabe die bisherigen landesrechtlichen Wertgrenzen vollständig. Die Kommunen erhalten damit deutlich mehr Gestaltungsfreiheit unterhalb der EU-weit geltenden Schwellenwerte. Dies führt zu einer erheblichen Entlastung, da ausweislich des Statistischen Bundesamts in Nordrhein-Westfalen 75 Prozent aller öffentlichen Aufträge und Konzessionen auf die kommunale Ebene entfallen.
In einem zweiten Schritt wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge für Lieferungen und Dienstleistungen für die Landesverwaltung auf 50.000 Euro netto und für Bauleistungen auf 100.000 Euro netto angehoben und damit im Gleichlauf mit den Schwellenwerten des Tarifentgeltsicherungsgesetz ausgestaltet. Im Ergebnis ist damit für ca. 75 Prozent aller Vergaben auf Landesebene zukünftig kein förmliches Vergabeverfahren mehr durchzuführen.
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