Minister Schmeltzer regelt Tariftreue im Öffentlichen Personennahverkehr in NRW neu

Neue Rechtsverordnung schafft Sicherheit bei Auftragsvergabe

29. April 2016

Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat die repräsentativen Tarifverträge für den Öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße neu festgelegt. Grundlage ist das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW) des Landes.

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Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat die repräsentativen Tarifverträge für den Öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße neu festgelegt. Grundlage ist das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW) des Landes. „Mit der neuen Rechtsverordnung schaffen wir Rechtssicherheit für die Vergabe öffentlicher Aufträge im ÖPNV-Bereich“, erklärte Minister Schmeltzer in Düsseldorf. „Die Vorgabe stellt sicher, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge nicht über die Lohnkosten ausgetragen wird. Keiner soll bei der Auftragsvergabe nur deshalb den Kürzeren ziehen, weil er seine Leute nach Tarif bezahlt. Faire Löhne tragen zudem zur Qualität und Fahrgastsicherheit im öffentlichen Personennahverkehr bei.“
 
Zukünftig gelten im straßengebundenen ÖPNV sowohl die Tarifverträge der kommunalen Verkehrsunternehmen als auch des privaten Omnibusgewerbes als repräsentativ. Konkret handelt es sich um die aktuellen Spartentarifverträge zwischen den kommunalen Arbeitgeberverbänden und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der DBB-Tarifunion. Erstmalig erfüllen zudem auch die Tarifverträge für das private Omnibusgewerbe, abgeschlossen zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und ver.di, die Kriterien für die Repräsentativität im TVgG-NRW.
 
Für die Vergaben im schienengebundenen ÖPNV kommt das Tarifvertragspaket für den Schienenpersonennahverkehr des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) bzw. der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zum Tragen.
 
Die Überarbeitung der Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit den Sozialpartnern, die dazu einstimmige Empfehlungen abgegeben haben.

Die bisherige Regelung vom 31. Oktober 2012 war Streitgegenstand in mehreren Gerichtsverfahren mit teilweise widersprüchlichen Entscheidungen. Die neue Rechtsverordnung tritt am 30. April 2016 in Kraft und wird auf der Internetseite www.tarifregister.nrw.de veröffentlicht.

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