Ferienjobs: Diese Regeln sollten Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber beachten

Minister Laumann: Ein Ferienjob kann einen guten ersten Einblick in die Berufswelt bieten

7. Juli 2025
Ein Mädchen hebt Pflanzen aus einen Transportwagen

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Neben Reisen, Freibadbesuchen oder anderen Ausflügen stehen bei Jugendlichen auch Ferienjobs hoch im Kurs. Damit es dabei fair und sicher zugeht, sind einige Regeln zu beachten.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Neben Reisen, Freibadbesuchen oder anderen Ausflügen stehen bei Jugendlichen auch Ferienjobs hoch im Kurs. Damit es dabei fair und sicher zugeht, sind einige Regeln zu beachten. 

„Viele Unternehmen suchen dringend nach Nachwuchs und da kann ein Ferienjob ein guter Einstieg in ein späteres Ausbildungsverhältnis sein”, sagt Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Daher freut es mich, wenn Jugendliche in den Ferien erste Berufserfahrungen sammeln und ihr Taschengeld aufbessern wollen. Damit es dabei gerecht zu geht, ist es wichtig, dass die Regeln des Jugendarbeitsschutzes eingehalten werden.” 

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Es gibt aber Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahren, wenn ihre Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Das gilt beispielsweise für das Austragen von Zeitungen, Babysitten, Gartenarbeiten oder für das Unterrichten von Nachhilfe – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.

Jugendliche über 15 Jahre, die noch nicht volljährig sind, dürfen einen Ferienjob ausüben, es gelten jedoch Einschränkungen: So dürfen Schülerinnen und Schüler an maximal vier Wochen im Jahr in der Ferienzeit jobben. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden und die wöchentliche nicht mehr als 40 Stunden überschreiten. Nachts zwischen 20.00 und 6.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche nicht erlaubt.

Es gibt auch Ausnahmen in bestimmten Branchen: Etwa in der Gastronomie, in der Landwirtschaft sowie bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In der Gastronomie dürfen jugendliche Ferienjobber über 16 Jahre auch bis 22.00 Uhr arbeiten.

Grundsätzlich gilt: Pausen schützen vor Übermüdung, Leistungsabfall und gesundheitlichen Risiken. Sie sind wichtig und müssen eingehalten werden. Unter 18-Jährige haben bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause; bei mehr als sechs Stunden besteht Anspruch auf 60 Minuten.

Jugendlichen dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren mit sich bringen. Fließband- und Akkordarbeiten sind daher verboten. Arbeitgeber müssen die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind eine Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen sogar als Straftat verfolgt werden.

Abschließend sind folgende Punkte noch wichtig: Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen, wie der Krankenversicherung, fallen nicht an. 

Ansprechpartner für Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

Nähere Informationen zum Jugendarbeitsschutz unter: https://www.arbeitsschutz.nrw.de/ 

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