Ministerin Scharrenbach: Kommunen können Corona-Schäden im Haushalt isolieren
Das Landeskabinett hat die Grundlage dafür gelegt, dass die durch die Corona-Pandemie belasteten Kommunen Finanzschäden separat in den Haushalten ausweisen und damit die Haushalte genehmigungsfähig bleiben.
Das Landeskabinett hat die Grundlage dafür gelegt, dass die durch die Corona-Pandemie belasteten Kommunen Finanzschäden separat in den Haushalten ausweisen und damit die Haushalte genehmigungsfähig bleiben. „Damit können wir eine erneute finanzielle Schieflage unserer Kommunen wie nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 abmildern und deren Handlungsfähigkeit auch perspektivisch sichern“, erläutert Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung. Mit dem vorliegenden Entwurf werden weitere Punkte des vom Landeskabinett am 31. März 2020 beschlossenen Kommunalschutz-Paketes umgesetzt. Zudem wird die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Fachverbände eingeleitet. Anschließend werden die Maßnahmen im Landtag beraten.
Ein weiterer Punkt des Entwurfs ist die Auszahlung von Sonderhilfen an Stärkungspaktkommunen in Höhe von insgesamt 342 Millionen Euro in den Jahren 2020 und 2021. Damit wird die Handlungsfähigkeit von über 60 am Stärkungspakt teilnehmenden Städten und Gemeinden gestärkt.
Zur Erläuterung:
Bereits am 31. März 2020 hat die Landesregierung einen Acht-Punkte-Plan als Kommunalschutz-Paket verabschiedet. Mit den Hilfsmaßnahmen für die Kommunen sollen einerseits die sinkenden Erträge und andererseits die gestiegenen Aufwendungen – etwa beim Gesundheitsschutz und in der sozialen Infrastruktur – aufgefangen werden.
Folgende Initiativen werden auf den Weg gebracht:
- Isolierung der Corona-bedingten Schäden in den kommunalen Haushalten
- „Sonderhilfengesetz Stärkungspakt“ zur Unterstützung der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen
- Änderung des Krediterlasses des Landes Nordrhein-Westfalen
- Sicherstellung der Versorgung der Kommunen mit Liquidität über die landeseigene Förderbank NRW.BANK
- Zugang zu Bürgschaften und günstigen Darlehenskonditionen für bisher vom Bundes-Rettungsschirm nicht erfasste öffentliche Verkehrsinfrastrukturgesellschaften, Krankenhäuser u.a.
- Weitere Erleichterungen in den kommunalen Vergabegrundsätzen, damit Investitionsmittel zügiger in die Märkte zur Absicherung von Wirtschaft und Beschäftigung gegeben werden können
- Eintreten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für vergaberechtliche Erleichterungen oberhalb der EU-Oberschwellen
- Festlegung, dass auch corona-bedingte Finanzschäden der Kommunen einen anteiligen Ausgleich aus dem NRW-Rettungsschirm erhalten können.
Zur Umsetzung der Ziffer 6 des obigen Kabinettbeschlusses hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 14. April 2020 einen Erlass über die Anwendung der kommunalen Vergabegrundsätze in Zeiten der Auswirkungen von SARS-CoV-2 veröffentlicht. Zurzeit befindet sich ein Entwurf für eine Änderung dieser Vergabegrundsätze in der Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden – Ziel: Weitere Erleichterungen der Vergaben für öffentliche, kommunale Investitionen.
Mit dem in der Anlage beigefügten Entwurf für ein „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ sollen die Ziffern 1 und 2 des von Seiten des vom Landeskabinett beschlossenen „Kommunalschutz-Paketes“ Umsetzung erfahren; die Verbändeanhörung hierzu wurde eingeleitet.
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