Ministerin Scharrenbach: Erhalt der sechs Dörfer im Rheinischen Revier – Ehemalige Eigentümer von 650 Grundstücken können Vorkaufsoption nutzen

1. Februar 2024
Dorf Wohngebiet Häuser Siedlung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte sich im Zuge des Erhalts der sechs Dörfer im Rheinischen Revier auf eine Vorkaufsoption für ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer verständigt.

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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte sich im Zuge des Erhalts der sechs Dörfer im Rheinischen Revier auf eine Vorkaufsoption für ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer verständigt: „Frühere Eigentümerinnen und Eigentümern mit Umsiedlerstatus und deren Kindern soll eine zeitlich befristete Vorkaufsoption eingeräumt werden. Dazu sollen in den betroffenen Kommunen zeitnah Interessensbekundungsverfahren mit dem Ziel gestartet werden, eine Vorkaufoption zu ermöglichen. Diese soll sich auf das frühere, selbstgenutzte Wohneigentum beziehen.“ (Auszug aus der Leitentscheidung vom 19. September 2023)

In diesen Tagen werden ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer von rund 650 Grundstücken von der Gemeinde Merzenich und der Stadt Erkelenz über den Start des Interessenbekundungsverfahrens informiert. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zusammen mit der Stadt Erkelenz und der Gemeinde Merzenich sowie der RWE Power AG (als heutige Eigentümerin der rund 650 Anwesen im Rheinischen Revier) ein Informationsblatt zur Ausübung der zeitlich befristeten Vorkaufsoption erarbeitet.

„Mit dem Start des Interessenbekundungsverfahrens in der Gemeinde Merzenich und etwas später in der Stadt Erkelenz erhalten ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer von rund 650 Grundstücken in den Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich sowie Berverath (Stadt Erkelenz) und Morschenich (Gemeinde Merzenich), die bereits umgesiedelt wurden, Klarheit über die Vorkaufsoption: Zum Vorkauf berechtigt sind ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer, die oder der zum Umsiedlungsbeginn am 02. Dezember 2013 (Morschenich) bzw. 01. Dezember 2016 (Erkelenz) ihren oder seinen Lebensmittelpunkt im Umsiedlungsort hatten. Darüber hinaus haben wir den Kindern der Berechtigten die Tür zum Erwerb geöffnet: Dies gilt zum Beispiel auch, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer sich trotz des Erhalts der Ortslagen noch zur Umsiedlung entschließt. Die gemeinsam erarbeiteten Konditionen für die Vorkaufsoption sollen zu einer Eigennutzung verpflichten, die im Einklang mit der Entwicklung der sechs Dörfer stehen: Es soll ein neues dörfliches Gemeinschaftsleben – unter Berücksichtigung von Um- und Neubau in einer klimaschützenden und -angepassten, flächensparenden und/oder ressourcenschonenden Bauweise – entstehen. Mit dem Start des Interessenbekundungsverfahrens ist ein weiterer Meilenstein für den Erhalt der sechs Dörfer nach der Leitentscheidung im September 2023 gelegt“, so Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Das Thema Rückkauf bewegt die Region, die seit Jahrzehnten vom Braunkohlebergbau geprägt ist. Mit der Leitentscheidung haben wir Klarheit geschaffen und Möglichkeiten eröffnet. Das ist die Basis für eine gute Zukunft der Menschen im Revier. Klar ist auch: Umsiedlung kann man nicht ungeschehen machen. Deshalb ist es jetzt wichtig, eine gute Entwicklung in allen Dörfern, in ‚alten‘ und ‚neuen‘ Orten, zu schaffen. Eine praxisgerechte Vorkaufsoption, ausgelegt im Sinne der Menschen vor Ort, ist ein kleiner Beitrag dazu“, so Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Gemeinde Merzenich hat die Umsiedler, die im Ortsteil Morschenich-Alt Eigentum hatten, für den 17. Februar 2024 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden dort über die Detailregelungen informiert. Ihr Interesse für die Ausübung der Vorkaufsoption können sie nach der Infoveranstaltung innerhalb von drei Monaten bekunden.

In der Stadt Erkelenz startet das Verfahren wegen der größeren Anzahl von Immobilien etwas später. Die Stadt Erkelenz wird in naher Zukunft im Amtsblatt, in der Zeitschrift „Dialog“, auf der städtischen Homepage und im Rahmen einer Pressemitteilung Berechtigte über die Vorkaufsoption informieren und bitten, sich bei Interesse bei der Stadt zu melden. Auf Basis der Meldungen erfolgt dann der Start des Verfahrens mit Versendung eines Schreibens mit einem Informationsblatt.

Das Verfahren zur Ausübung der Vorkaufsoption wird wie folgt ablaufen:

a.) Im Anschreiben der Kommune Merzenich und in der Informationskampagne der Stadt Erkelenz wird den ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümern angeboten, ihre Häuser zur Vorbereitung der Entscheidung über die Interessensbekundung zur Ausübung der Vorkaufsoption bei Bedarf zu besichtigen. Die Kontaktdaten zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder einer Schlüsselübergabe kann dem Anschreiben oder den Veröffentlichungen entnommen werden.

b.) Mit dem Anschreiben der Kommune erfolgt die Übersendung eines Formblatts zur Interessensbekundung.

c.) Besteht nach einer Ortsbesichtigung oder unabhängig davon das Interesse an der Ausübung der Vorkaufsoption reicht die oder der Berechtigte auf dem übersandten Formblatt innerhalb von drei Monaten die Interessensbekundung bei der Stadt Erkelenz oder der Gemeinde Merzenich ein.

d.) Ist der Interessentin oder dem Interessenten der Aufwand der Wiedernutzbarmachung des Objektes unklar, kann eine gemeinsame Besichtigung der jeweiligen Immobilie mit dem Sachverständigen für die Wertermittlung und beauftragten Bausachverständigen erfolgen. Dessen Einschätzung kann zusammen mit dem ermittelten Verkehrswert einen Überblick über die auf den Käufer zukommenden Kosten geben.

e.) Hält die oder der Berechtigte nach der gemeinsamen Besichtigung des Gebäudes an der Ausübung der Vorkaufsoption fest, werden die Gutachten beauftragt. Hier hat sich die oder der Berechtigte zur Zahlung von 10 Prozent der Gutachtenkosten (Baugutachten und Wertermittlung) für den Fall, dass sie oder er das Gebäude nach Vorlage des abschließenden Gutachtens nicht erwirbt, zu verpflichten.

f.) Nach Vorlage der von den Beteiligten geprüften Gutachten kann die oder der Berechtigte die Immobilie zu dem ermittelten Verkehrswert erwerben. Eine Kaufpreisverhandlung findet nach Erhalt der finalen Gutachten ausdrücklich nicht statt.

Das Informationsblatt mit den Detailinformationen kann unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden:

www.mhkbd.nrw/informationsblattVorkaufsoption

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