Minister Schneider: Trotz Ferienjobs auch an notwendige Erholung denken

Für Jugendliche gelten zu ihrem Schutz besondere Regelungen

2. Juni 2015

„Die Schulferien sollen zuallererst der Erholung dienen. Deshalb müssen Ferienjobs so begrenzt sein, dass sie den Erholungswert der Ferien nicht einschränken, die Gesundheit nicht belasten und die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen.“

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Sommer-Schulferien stehen kurz bevor. Viele Schülerinnen und Schüler wollen dann ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. Dabei dürfen sie eigentlich nur wenig oder gar nicht arbeiten. Nur für Kinder ab 13 und Jugendliche ab 15 Jahren gibt es geringe Ausnahmen. Darauf verwies Arbeitsminister Guntram Schneider in Düsseldorf: „Die Schulferien sollen zuallererst der Erholung dienen. Deshalb müssen Ferienjobs so begrenzt sein, dass sie den Erholungswert der Ferien nicht einschränken, die Gesundheit nicht belasten und die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen.“
 
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten folgende „Spielregeln“ für Ferienjobs, die zum Schutz der Jugendlichen unbedingt eingehalten werden müssen:

  • Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen ganzjährig mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
  • Ferienjobs dürfen Jugendliche erst mit 15 Jahren ausüben - allerdings mit Einschränkungen. Schülerinnen und Schüler dürfen im Jahr an maximal 20 Tagen, pro Woche höchstens an fünf Tagen jobben. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind tabu. Lediglich für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche im Gesundheitsdienst (Krankenhaus oder Altenheim) auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Jugendliche über 16 Jahre in der Gastronomie bis 22.00 Uhr.
  • Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
  • Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für die Jugendlichen fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.
  • Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
 Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen:
Arnsberg (02931/82-0); Detmold (05231/71-0); Düsseldorf (0211/475-0); Köln (0221/147-0); Münster (0251/411-0).
 
Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz insgesamt finden Sie unter
www.arbeitsschutz.nrw.de/themenfelder/jugendarbeits schutz/index.php.

Hinweis Mindestlohn:

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, das 8,50 Euro pro Stunde als Minimum an Bezahlung vorschreibt. Das gilt jedoch nicht für Minderjährige. Auch für Volljährige gibt es in einigen Branchen Ausnahmen: Für Zeitungszustellung liegt der Mindestlohn derzeit beispielsweise bei 6,37 Euro pro Stunde, ab 1. Januar 2016 bei 7,23 Euro. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt noch ein Mindestlohn von 7,40 Euro, ab 1. Januar 2016 müssen 8 Euro gezahlt werden. Die Regelungen rund um den Mindestlohn sind auf www.landderfairenarbeit.nrw.de zu finden oder unter der Hotline „Faire Arbeit“ unter 0211/855-3111 montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erfragen.

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