Landesregierung bringt Änderung des Landesplanungsgesetzes auf den Weg

Ministerin Neubaur: Kluge Flächenpolitik braucht schnelle und robuste Planverfahren – Wünsche der Menschen gerecht abwägen

19. November 2025
Mona Neubaur

Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes sollen knappe Flächen künftig klüger, effizienter und nachhaltiger genutzt werden für Wohnen, Wirtschaft, Natur, Freizeit und Erneuerbare Energien.

Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Nordrhein-Westfalen macht den Weg frei für schnellere und unkompliziertere Planverfahren, die den Menschen und der Wirtschaft im Land direkt zugutekommen. Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes sollen knappe Flächen künftig klüger, effizienter und nachhaltiger genutzt werden für Wohnen, Wirtschaft, Natur, Freizeit und Erneuerbare Energien.

Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur: „Planungen müssen die Interessen vieler Menschen im Blick behalten und gleichzeitig flexibel auf neue Entwicklungen reagieren können. Wir halten unser Versprechen: Wir beschleunigen Planverfahren, wir vereinfachen sie – und sorgen dafür, dass Bürokratie nicht länger bremst. Ein gutes Miteinander aller Planungsebenen schafft Freiräume, damit wir gemeinsam Lösungen finden, die den Alltag der Menschen wirklich verbessern.“

Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Beteiligungsfristen in den Planverfahren der Landes- und Regionalplanung werden standardmäßig auf einen Monat verkürzt. Begründete Ausnahmen bleiben möglich.

Die Regionalpläne der sechs Planungsregionen in Nordrhein-Westfalen werden nicht mehr obligatorisch in der ministeriellen Ebene geprüft. Damit verantworten die Regionen ihre regionale Flächenpolitik und Doppelprüfungen werden vermieden. Einzig für die staatlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Natur und Forst bleibt es bei einer Anzeige der Regionalpläne. Ganz im Sinne der Initiative für einen handlungsfähigen Staat bleibt auch die Möglichkeit der Landesplanung, im begründeten Einzelfall auch auf regionaler Planungsebene einzugreifen.

Die Planerhaltungsvorschriften des Bundesrechts für Nordrhein-Westfalen werden erheblich ausgeweitet. Die Auswirkungen der Klagemöglichkeit von Einzelnen zugunsten der Interessen der Allgemeinheit an dem Erhalt der so wichtigen Raumordnungspläne werden angemessen neu austariert.

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