

Bis zum 26. April gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Zulässig sind Treffen im öffentlichen Raum des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Zulässig ist auch weiterhin das Zusammentreffen eines Hausstandes (ohne Personenbegrenzung für diesen Hausstand) mit dann aber nur 1 weiteren Person aus einem anderen Hausstand. Dabei können betreuungsbedürftige Kinder von Personen aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV (dort sind medizinische Masken zu tragen) oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Auch die Nutzung ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel auf dem Weg zu Impfzentren stellt eine Ausnahme im Sinne der Coronaschutzverordnung dar.
Weiterhin gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.
In Schulen gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wobei Kinder bis Klasse 8 stattdessen Alltagsmaske tragen können, wenn die medizinischen Masken (noch) nicht passen.
In Kitas gilt eine Maskenpflicht (und zwar medizinische Maske) nur für Erwachsene, und nur, wenn diese untereinander (also zwischen Erwachsenen) den Mindestabstand nicht einhalten können. Das gilt dann auch für Eltern insbesondere beim Bringen und Abholen.Wann dürfen Friseure und nichtmedizinische Fußpfleger wieder öffnen?
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, aber auch das Maßnehmen beim Änderungsschneider), sind unter strikter Beachtung Hygienevorgaben der Coronaschutzverordnung zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt (z.B. bei der Gesichtskosmetik), dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird.
Restaurants und Gaststätten bleiben noch bis auf weiteres geschlossen, dies gilt grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.
Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind weiterhin untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.
Für den Einzelhandel gilt Folgendes:
Ja. Auch hier wirken sich die Öffnungen im Einzelhandel aus.
Schon bisher war der Betrieb von Baumärkten zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig und für Privatkunden der Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.).
Nun kann das gesamte Sortiment des Baumarkts auch für Privatkunden geöffnet werden, jedoch nur mit den Zugangsbeschränkungen, wie sie auch für die anderen neu geöffneten Einzelhandelsgeschäfte gelten: So darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Zutritt dürfen zudem nur Kundinnen und Kunden erhalten, die zuvor einen Termin gebucht haben. Der Termin muss für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden und dient der einfachen Rückverfolgbarkeit.
Ja. Auch wenn nun alle Geschäfte des Einzelhandels wieder – unter Bedingungen – für den Kundenverkehr öffnen können, bleibt natürlich daneben der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist weiterhin zulässig.
Seit dem 8. März gilt: Musik- und Kunstschulen dürfen Kurse in Präsenz für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern anbieten.
Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechsel-unterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Untersagt sind grundsätzlich sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.
Ausgenommen von diesem Verbot sind aber:
Neu hinzu kommen ab 8. März:
Für diese Ausnahmen sind die Abstands- und Schutzvorkehrungen strikt zu beachten. Außerdem sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile entweder für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.
Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
Interne Unterrichtsveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind in Präsenz grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen davon ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.
Schon seit dem 22. Februar ist auch das Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder zulässig. Das gilt seitdem für den Sport allein, zu zweit oder von Angehörigen eines Hausstandes und nun seit dem 8. März auch von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen zulässig. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Innerhalb dieser Gruppen muss beim Sporttreiben kein Abstand gehalten werden. Aber zwischen verschiedenen Gruppen oder zu anderen Einzelpersonen gilt auf der Sportanlage ein Mindestabstand von 5 Metern.
Seit dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist derzeit aber noch unzulässig.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind weiterhin bis zum 18. April 2021 untersagt. Derartige Veranstaltungen sind im Freien nur dann zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Zuschauer die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen (sogenannte Fensterkonzerte).
Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.
Was passiert mit Kultureinrichtungen sowie Freizeit- und Vergnügungsstätten?
Auch hier gibt es Veränderungen.
Weiterhin untersagt ist der Betrieb von
Der Betrieb von Sonnenstudios ist bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig, weil hier die Dienstleistung nicht von Person zu Person erbracht wird.
In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.
Möglich ist seit dem 8. März aber wieder der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen - mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumlichkeiten darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern eine Person pro 20 Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
Ebenso ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit Besuch von Zoologische Gärten und Tierparks wieder zulässig. Auch hier gilt, dass in geschlossenen Räumlichkeiten die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Nein, noch nicht. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, bleiben einstweilen untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:
Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.
Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.
Die gemäß § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sollen vorgelegt werden:
der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Kirchen und andere Dachverbände von Religionsgemeinschaften. Hierzu können sich AUSSCHLIESSLICH KIRCHEN UND ANDERE DACHVERBÄNDE VON RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN per Email wenden an: Referat_I_B3@stk.nrw.de.
der jeweiligen Kommune durch Gemeinden, die keiner Kirche bzw. keinem Dachverband angehören.Gemeinden, die einer Kirche bzw. einem Dachverband angehören, sind gehalten, ihre Schutzkonzepte innerhalb der jeweiligen Kirche bzw. des jeweiligen Dachverbandes abzustimmen.
Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, greift am zweiten darauffolgenden Werktag die sogenannte Corona-Notbremse.
In diesem Fall werden erfolgte Öffnungen rückgängig gemacht und gelten wieder strengere Einschränkungen. So dürfen etwa nur noch Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentreffen. Außerdem ist z. B. der Betrieb von nicht dem täglichen Bedarf angehörenden Verkaufsstellen des Einzelhandels ist mit Ausnahme der Auslieferung und Abholung bestellter Ware untersagt. Gleiches gilt etwa für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege. Sinken die Zahlen an drei Tagen hintereinander unter den Wert von 100, treten die Einschränkungen wieder außer Kraft.
Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
Die Regelungen für die Kreise und kreisfreien Städte im Einzelnen: Maßnahmenübersicht
Dann können Sie sich an die E-Mail-Adresse corona@nrw.de wenden.
Die ab 12. Januar 2021 gültige Coronaregionalverordnung gibt den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit nachhaltig mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und diffusem Infektionsgeschehen (sogenannte Hotspots). Betroffene Kommunen stimmen sich über die Aufnahme in die Verordnung und die Anwendung der Regel mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales ab. Die 15-Kilometer-Regel soll – durch einen eingeschränkten Bewegungsradius – dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und einen „Export“ zu verhindern. Die Verordnung erfolgt in Umsetzung eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021.
Die Coronaregionalverordnung betrifft nur die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Da die Infektionslage sich kurzfristig ändern kann, wird die Regionalverordnung regelmäßig angepasst. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht hierzu in engem Austausch zu den Kommunen.
Für die in der Regionalverordnung aufgeführten kreisfreien Städte und Kreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen gilt: Die dort wohnenden Bürgerinnen und Bürger dürfen sich innerhalb des Gebietes des Kreises oder der kreisfreien Stadt ohne Einschränkungen bewegen. Sie dürfen dieses Gebiet nur verlassen, wenn sie dabei einen Umkreis von 15 Kilometern ab der Grenze des Wohnortes nicht überschreiten (diese Grenze ist bei kreisfreien Städten die Stadtgrenze).
Auch für das Hineinfahren in ein betroffenes Gebiet gilt eine räumliche Bewegungseinschränkung: Personen, die nicht im betroffenen Gebiet wohnen, dürfen das Gebiet nur aufsuchen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius ab der Grenze des eigenen Wohnortes nicht überschreiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Gebiete sich auch außerhalb des 15-Kilometer-Radius bewegen. Aus den gleichen Gründen dürfen Personen, die außerhalb der betroffenen Gebiete leben, in diese Gebiete hineinfahren. Ausnahmen sind:
Aktuell werden vorwiegend folgende Testverfahren zum Nachweis von SARS-CoV-2 eingesetzt:
1. Der sog. PCR-Test wird durch medizinisches Personal entnommen und in einem medizinischen Labor ausgewertet. Er weist das Erbmaterial des Erregers nach.
2. der Antigen-(Schnell-)Test reagiert auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus. Er wird durch geschultes Personal durchgeführt.
3. der Selbsttest, der wie der Antigen-Schnelltest auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus reagiert.
PCR-Tests sind am zuverlässigsten unter den Corona-Tests. Dabei macht das medizinische Personal z.B. einen Nasen- oder Rachen-Abstrich. Die Auswertung des PCR-Tests erfolgt durch ein Labor. Das Testergebnis liegt frühestens nach vier bis sechs Stunden vor. Die Zeit zwischen Probenentnahme und Ergebnismitteilung kann je nach Probenaufkommen wenige Tage dauern.
Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 werden nur durch geschultes Personal durchgeführt. Wie beim PCR-Test wird ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Sie liefern deutlich schneller, in der Regel nach max. 15 Minuten, ein Testergebnis, etwa direkt vor Ort. Sie sind jedoch nicht so zuverlässig wie ein PCR-Test und stellen nur eine Momentaufnahme dar. Bei einem positiven Ergebnis des Schnelltests muss zur weiteren Abklärung umgehend ein PCR-Test durchgeführt werden.
Seit Anfang März sind Selbsttests im Handel erhältlich. Sie funktionieren wie Antigen-Schnelltests können aber grundsätzlich durch jede Person durchgeführt werden. Die Probenentnahme und -Auswertung ist dementsprechend einfach und schnell. Ihre Zuverlässigkeit ist jedoch abhängig von der korrekten und zeitgerechten Probenentnahme und Testdurchführung und generell niedriger als die der PCR-Tests. Sofern ein Selbsttest den Verdacht auf eine Infektion anzeigt, ist eine Bestätigung durch einen PCR-Test unbedingt erforderlich.
Weitere detaillierte Informationen zu Testverfahren finden Sie hier sowie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Nein, PCR-Tests bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essentieller Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen PCR-Tests angezeigt sind und in welchen Antigen-Schnelltests. Ein positiver Antigen-Test muss außerdem immer durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Bei den Antigen-Schnelltests wird nicht das Erbmaterial des Virus nachgewiesen, sondern bestimmte Eiweiß-Fragmente aus der Hülle des Virus.
Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigen-Schnelltests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem oder medizinischem Personal durchgeführt werden.
Momentan können nur vorsichtige Öffnungsschritte gegangen werden. Diese Öffnungsschritte werden durch Schnelltests zusätzlich abgesichert. Durch vermehrtes Testen auch mittels Selbsttestung können Infektionen zeitnah erkannt werden, die andernfalls unentdeckt geblieben wären. In der Folge können durch häusliche Absonderung frühzeitig Infektionsketten unterbochen werden.
Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen. Deshalb können alle Personen in solchen Einrichtungen getestet werden, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Die nationale Teststrategie sieht vor, dass asymptomatische Personen in Pflegeeinrichtungen mittels eines Antigen-Schnelltests getestet werden.
Pflegeheime und andere stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens können nach der Test-Verordnung im Rahmen ihres Test-Konzeptes 30 Tests pro Monat für Ihre Bewohner/Patienten nutzen. Die Beschaffung erfolgt in eigener Verantwortung, die Abrechnung erfolgt abhängig von der Art der Einrichtung über die kassenärztliche Vereinigung oder die Pflegekasse. Ambulante Dienste können bis zu 20 Tests pro betreuter Person verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt auf seiner Homepage weitere Informationen und verweist auf eine Liste der zugelassenen PoC-Antigen-Tests (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html). Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.
Bürgerinnen und Bürger können kostenlos einmal wöchentlich Schnelltests nutzen. Dafür können sie die von Ländern und Kommunen beauftragten Testzentren und -stationen nutzen. In Nordrhein-Westfalen gibt es landesweit (Stand Mitte April) bereits über 7000 Teststationen.
Schnelltest sind derzeit am Markt in ausreichender Anzahl verfügbar. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte listet die zugelassenen Schnelltests und Selbsttests. Alleine bei den Schnelltests sind dies inzwischen (Stand Mitte April) mehrere Hundert. Bei einer solchen Anzahl von Herstellern ist derzeit nicht von einem Lieferengpass auszugehen.
Selbsttests sind jetzt bereits im Handel verfügbar. Ihr Vorteil ist, dass sie von jeder Person verwendet werden können. Sie können dazu beitragen, durch ihre schnelle und breite Anwendbarkeit sonst unerkannte Infektionen zu entdecken. Dabei können Sie vor allem eine mögliche akute Infektion anzeigen, bei der das Ansteckungsrisiko besonders hoch ist Der Test ist ca. 24 Stunden gültig.
Der Selbsttest weist SARS-CoV-2-Viruseiweiße nach. Er ist einfach in der Anwendung und kann zu Hause durchgeführt werden. In der Gebrauchsinformation zum Test werden alle Schritte für die Entnahme einer Probe, der Testdurchführung und der Testergebnisdarstellung ausführlich erklärt. Zudem gibt es auch Erklär-Videos, häufig seitens der Hersteller.
Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasen-Abstrich oder mit Speichel erfolgen. Dafür müssen ausreichend viele Viren, z.B. im Nasen-Raum oder der Speichelprobe, vorhanden sein.
Am höchsten ist die Virusmenge kurz vor Beginn der Krankheitszeichen und zu Beginn der Infektion. Aber nicht jede Person mit einer Infektion zeigt Symptome. Insbesondere wenn zum Testzeitpunkt weniger Viren vorhanden sind, kann der Test trotz einer bestehenden Infektion negativ ausfallen. Daher schließt ein negatives Testergebnis eine Infektion nicht aus. Daher sollen Sie in jedem Falle die Schutzmaßnahmen – die AHA+L-Regeln – weiterhin einhalten.
Ein großer Vorteil des Selbsttests ist, dass das Testergebnis schnell – zumeist innerhalb von 15 bis 30 Minuten – vorliegt. Die Dauer hängt jedoch vom jeweiligen Test ab.
Die Selbsttests haben jedoch gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher muss nach jedem positiven Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden. Der Selbsttest zeigt immer nur eine Momentaufnahme für den Tag an.
Der Selbsttest kann zu jeder Tageszeit durchgeführt werden. Es sollte allerdings darauf verzichtet werden, vor dem Test die Nase zu putzen, den Mund auszuspülen, die Zähne zu putzen, etwas zu trinken oder zu essen Ansonsten gelten die Angaben des Herstellers.
Ein positives Selbsttestergebnis löst den Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 aus und muss umgehend durch einen PCR-Test bestätigt werden. Bitte nehmen Sie telefonisch mit einer Ärztin oder einem Arzt, dem Gesundheitsamt oder einem Testzentrum Kontakt auf. Bei einem positiven Testergebnis müssen Sie davon ausgehen, dass Sie für andere Menschen hochansteckend sind. Es ist dringend geboten, dass Sie sich direkt anschließend in häusliche Isolation begeben und Kontakte zu weiteren Personen vermeiden. Erst wenn ein nachfolgender PCR-Test den Verdacht nicht bestätigt, besteht kein Grund mehr für die Quarantäne.
Nein. Selbsttests sind weniger zuverlässig als PCR-Tests. Auch wenn die in Deutschland im Handel erhältlichen Selbsttests (mit einer Sonderzulassung des BfArM oder einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Kennnummer der Benannten Stelle) bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen müssen, sind sie in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Dies gilt in besonderem Maße im Falle einer Testung ohne Symptome.
Insbesondere, wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, wie z. B. in der frühen Phase (etwa in den ersten fünf Tagen) nach einer Ansteckung oder ab der zweiten Woche nach Symptombeginn kann ein Test negativ sein, obwohl eine Infektion vorliegt. Sie können dann ansteckend für andere Menschen sein.
Auch kann ein Nachweis nicht gelingen, wenn die Probeentnahme nicht ideal vorgenommen wurde und sich zu wenig Virusmaterial in der Probe befindet. Die Leistungsfähigkeit/Qualität der Tests spielt daneben eine große Rolle. Daher schließt ein negatives Testergebnis eine akute Infektion und die mögliche Weitergabe des Virus nicht aus.
Bei leichten Symptomen kann ein Test auf das SARS-CoV-2-Virus ein wichtiger Beitrag zur Begrenzung der Verbreitung – auch der besorgniserregenden Varianten sein. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion mit dem Coronavirus zu keinem Zeitpunkt aus. Wenn z. B. in der frühen Phase einer Infektion eine niedrige Viruslast vorliegt, kann das Testergebnis negativ sein, obwohl Sie infiziert sind.
Deshalb ist es ratsam, sich auch bei leichten Erkältungssymptomen in eine freiwillige Quarantäne zu begeben und Kontakte zu anderen Menschen so gut es geht zu vermeiden. Lassen Sie sich zudem nach Möglichkeit mit einem PCR-Test testen. Bei Symptomen ist der Weg zum Arzt (nach telefonischer Anmeldung) im Zweifel die richtige Entscheidung.
Die Selbsttests können werden in Apotheken oder im Handel (bspw. Drogerien, Supermärkte) erworben werden.
Folgende Faktoren helfen Ihnen bei der Erkennung eines seriösen Selbsttests:
Auf der Außenseite der Verpackung des Selbsttests befindet sich gut leserlich ein Aufdruck über
In der Verpackung befindet sich eine deutschsprachige Gebrauchsinformation. Damit ist sichergestellt, dass der Selbsttest für die Anwendung durch Laien entwickelt wurde und in Europa nutzbar ist.
Die Liste der Selbsttests, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Sonderzulassung erteilt hat, sind hier zu finden. https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Die ersten Selbsttests sind bereits im Handel, in Apotheken und in einigen Discountern erhältlich. Das Angebot wird in den kommenden Wochen ausgeweitet werden. Diese Vertriebswege garantieren, dass sich die Selbsttests im Alltag etablieren können.
Die Kosten eines Selbsttests, der beispielsweise zu Hause durchgeführt werden kann, müssen selbst getragen werden.
An bestimmten Orten gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil. Die Nutzung von Masken nach dem koreanischen KF94-Standard ist eingeschränkt möglich. Falls bereits vorhanden, sind sie – vergleichbar mit medizinischen Masken – zulässig im Einzelhandel, im ÖPNV, in Arztpraxen, in Gottesdiensten und im privaten Bereich. Nicht zulässig ist ihr Einsatz am Arbeitsplatz, so sieht es die Anlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Auch wichtig: In Deutschland ist der gewerbsmäßige Import und Verkauf von KF94-Masken verboten, da diese Masken nicht für den europäischen Markt bestimmt sind.
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht zudem auch für die ab 1. März 2021 mögliche Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen.
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
Ja. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (Attest notwendig).
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Alltagsmasken schützen dabei weniger den Träger der Maske als dessen Umfeld. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken – sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 sowie Masken höheren Standards ohne Ausatemventil – eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keine technischen Normen zur Filterleistung erfüllen müssen. Somit kann auch ihre Schutzwirkung nicht sichergestellt werden.
Im Einklang mit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 19. Januar 2021 gilt daher in Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 an die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Handelseinrichtungen, in Arztpraxen und im ÖPNV (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen). Gleiches gilt während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.
Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.
Als medizinische Masken gelten OP-Masken, FFP2- und Masken höheren Standards ohne Ausatemventil und vergleichbare Masken, wie Corona-Pandemie-Atemschutz-Masken (CPA-Masken, z.B. KN95/N95). Eine OP-Maske kennt man vom Arzt- oder Krankenhausbesuch. Sie besteht aus Kunststoffen, ist rechteckig mit Faltenwurf und meist grün oder blau. Mit einer Zulassung nach DIN EN 14683 gilt die OP-Maske als medizinische Gesichtsmaske und ist damit zulässig. Eine FFP2-Maske (hergestellt nach DIN EN 149) besteht meistens aus mehrlagigem weißen Vlies und wird schnabelförmig aufgesetzt.
Merkmale für FFP2-Masken (sowie vergleichbare CPA-Masken) eine aktuelle Informationsbroschüre des MAGS. OP-Masken und FFP2-Masken haben als Medizinprodukte bzw. als persönliche Schutzausrüstung ein spezielles gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren durchlaufen, bevor sie in Europa auf den Markt gebracht werden dürfen. Sie alle haben daher eine Angabe des Herstellers, eine eindeutige Kennzeichnung des Modells sowie eine CE-Kennzeichnung aufgedruckt, womit der Hersteller die Einhaltung dieser europäischen Sicherheitsvorschriften erklärt. Bei den OP-Masken sind die Angaben auf der Verpackung und nicht auf der Maske selbst zu finden.
Die Masken sind erhältlich in Apotheken, aber auch im Einzelhandel, etwa in Supermärkten, Drogerien oder am Kiosk. Beim Kauf im Internet sollte man zur Sicherheit vorab die Herstellerinformationen prüfen und sichergehen, dass europäische Sicherheitsstandards eingehalten sind. Worauf beim Kauf von Schutzmasken außerdem zu achten ist, steht in dieser Informationsbroschüre des MAGS.
Im Unterschied zur einfachen Mund-Nasen-Bedeckung und der Alltagsmaske sind medizinische Masken nach gesetzlichen Vorgaben und genormten Anforderungen hergestellt. Anders als Alltagsmasken bestehen medizinische Masken aus mehreren Lagen und haben spezielle Filterfunktionen, wodurch sie wirksamer sind. Eine OP-Maske dient zwar, wie die herkömmliche Alltagsmaske auch, vorrangig dem Fremdschutz. Der Schutz vor Tröpfchen und sogar ein geringer Schutz vor Aerosolen ist für den Träger der OP-Maske aber bei richtiger Verwendung sichergestellt. FFP2- oder Masken höheren Standards ohne Ausatemventil schützen darüber hinaus vorrangig den Träger der Maske direkt: Durch den bei richtiger Verwendung dichten Sitz auf dem Gesicht in Verbindung mit dem Filtermaterial können Tröpfchen, Aerosole und damit die Viruserreger kaum in die Atemluft gelangen.
Diese Masken sind grundsätzlich für die einmalige Verwendung vorgesehen. Das Waschen oder häufige Tragen kann die Maskenstruktur verändern und sie sogar schädigen. Der erforderliche Schutz ist dann nicht mehr vorhanden.
Im Rahmen des Privatgebrauchs können FFP2- oder vergleichbare Masken unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eigenverantwortlich wiederverwendet werden. Die 7-Tage-Regel ist wohl am Einfachsten anwendbar: Jede Maske muss nach Gebrauch mindestens sieben Tage trocknen, bevor sie wiederverwendet werden kann.
Von einer Behandlung der Maske mit Desinfektionsmitteln, in der Mikrowelle oder der Waschmaschine ist abzusehen, da dies ihre Schutzwirkung beeinträchtigt.
Weitere Informationen
Die Experten sind sich einig: Die FFP2-Maske kann nur dann ihren vollständigen Schutz entfalten, wenn sie eng am Gesicht anliegt. Bartstoppel allein können schon hinderlich sein, mit Vollbart können die Aerosole an der Maske vorbei strömen.
Die Impfung dient dem Gesundheitsschutz und dem Schutz der Mitmenschen. Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat leider zu oft eine tödliche Wirkung, gerade in der Generation der Über-80-Jährigen.
Ja. Bereits im zweiten Quartal werden rund 70 Mio. Impfdosen erwartet, die verimpft werden können – davon sind nur rund 15 Mio. von AstraZeneca.
Stand: 31.03.2021
Derzeit gibt es keine ausreichend wirksamen Medikamente zur Behandlung der COVID-19-Erkrankung. Die im Zulassungsverfahren befindlichen Impfstoffe sind die erste echte Chance, die Infektionskrankheit auf medizinischem Wege beherrschbar zu machen. Die Impfung soll dafür sorgen, dass sich weniger Menschen erkranken und es so weniger schwere Krankheitsverläufe gibt. Nur so gelingt der Weg aus der Pandemie.
Nein. Die Impfung ist freiwillig.
Ein Impfstoff wird erst nach ausreichender Überprüfung auf den Markt gebracht (präklinische und klinische Phase, Zulassungsprüfung, Auflagen der Zulassungsbehörden und Marktzulassung, Nachzulassungsbeobachtung). Nach seiner Marktzulassung erfolgt eine ständige Kontrolle („Surveillance“) zum Erfassen von Wirksamkeit und möglichen Nebenwirkungen. Nebenwirkungen und Impfreaktionen werden in Deutschland zentral – und Hersteller-unabhängig - vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erfasst. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen Beobachtungen kann sichergestellt werden, dass auch Risiken von Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.
Die klinischen Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden in drei Studienphasen überprüft. Vor allem die klinischen Prüfungen der Phase 3 wurden sehr breit angelegt. Zudem wurden in vorbereitenden nichtklinischen Studien die Impfstoffe mit erhöhter Wirkstoffmenge an Tieren untersucht, um mögliche Auswirkungen auf den Körper zu untersuchen, die Schäden anzeigen könnten. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch. Das ist auch eine Frage der Verlässlichkeit und im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der EU.
Die ersten Impfungen fanden seit 27. Dezember 2020 zunächst ausschließlich direkt in den Senioren- und Pflegeeinrichtungen statt und nicht in den Impfzentren. Über deren Auswahl und Reihenfolge entscheiden die Verantwortlichen vor Ort. Die Impfzentren wurden am 8. Februar in Nordrhein-Westfalen geöffnet.
Die 53 Impfzentren in Nordrhein-Westfalen sind seit dem 8. Februar geöffnet.
Die Terminvergabe ist seit dem 25. Januar möglich, unter anderem über die Online-Anmeldung auf der Internetseite www.116117.de
Ab dem 18. Januar 2021 können Impfungen für Krankenhauspersonal in besonders von Corona betroffenen Krankenhausbereichen durchgeführt werden (bspw. Notaufnahmen, COVID-Stationen). Der Impfstoff wird dort durch eigenes Personal verimpft. Seit dem 22. Februar können Krankenhäuser ihr nicht in Priorisierungsgruppe 1 genanntes Personal impfen lassen. Zudem hat das Gesundheitsministerium am 26. Februar die Kommunen gebeten, folgenden Personengruppen ein Impfangebot zu unterbreiten:
Ab 8. März erhalten folgende Personengruppen ein Impfangebot:
Darüber hinaus soll ab Anfang April den Personen über 70 Jahre ein Impfangebot unterbreitet werden. Aufgrund der sehr großen Gruppe der über 70-Jährigen (rund 1,6 Millionen Personen) wird ein stufenweises Vorgehen aktuell abgestimmt.
Ab Samstag, 3. April wird es zudem ein Impfangebot für Über-60-Jährige geben. Hierzu stehen 450.000 Termine zur Verfügung.
Nein, für die Bürgerinnen und Bürger wird die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos sein. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Kosten für die Medizinprodukte (Spritzen und Kanülen) übernehmen die Länder. Darüber hinaus teilen sich die Länder mit dem Bund die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren.
In Deutschland sind derzeit die beiden mRNA-Impfstoffe Comirnaty von BioNTech und mRNA-1273 von Moderna sowie der Impfstoff von AstraZeneca und Johnson&Johnson zugelassen. Die Zulassung erfolgt hierbei über die European Medicines Agency (EMA). Einen aktuellen Überblick über die zugelassenen Impfstoffe finden Sie auf der Website der EMA.Es wird damit gerechnet, dass in den kommenden Quartalen 2021 weitere Impfstoffe zugelassen werden.
Es ist wichtig, dass zunächst besonders vulnerable Gruppen (ältere Menschen oder Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen) zuerst geimpft werden. Sie sind durch das SARS-CoV-2-Virus besonders stark gefährdet, weil die Krankheit bei ihnen häufig einen schweren Verlauf nimmt und für sie eine hohe Lebensgefahr besteht.
Hinzu kommt Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen – etwa in den Notaufnahmen und Intensivstationen der Krankenhäuser sowie in der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Über die genaue Reihenfolge entscheidet die „Ständige Impfkommission“ (STIKO) der Bundesregierung. Sie ist beim Robert Koch-Institut angesiedelt und entwickelt die Impfempfehlungen für Deutschland. Dabei berücksichtigt die STIKO nicht nur den Nutzen für die geimpfte Einzelperson, sondern auch für die gesamte Bevölkerung.
Die genaue Reihenfolge ist durch Impfprioritäten festgelegt. Diese Impfprioritäten bestimmt die Impfverordnung der Bundesregierung. Diese Prioritäten entsprechen den Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) . Sie ist beim Robert Koch-Institut angesiedelt und entwickelt die Impfempfehlungen für Deutschland. Dabei berücksichtigt die STIKO nicht nur den Nutzen für die geimpfte Einzelperson, sondern auch für die gesamte Bevölkerung.
Die Priorisierung im Einzelnen:
Höchste Priorität
Hohe Priorität
Erhöhte Priorität
Bis 5. April: Das Gesundheitsministerium hat die Kommunen gebeten, Impfstoffkontingente, die nicht vollständig genutzt werden können, für die Versorgung weiterer Personen aus dem Kreis der zweiten Prioritätsgruppe zu verwenden. Aus diesem Grund können in diesen Impfzentren insbesondere Personen mit schweren Vorerkrankungen der Priorität 2 geimpft werden. Für die Organisation der Impfzentren zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sofern ein Impfzentrum ein solches Zusatzangebot einrichtet, werden die Kreise und kreisfreien Städte hierzu in geeigneter Weise (in der Regel im Rahmen von Presse und Öffentlichkeitsarbeit) aufmerksam machen. Ab dem 6. April kann darüber hinaus die Gruppe der vorerkrankten Menschen einen Termin in vielen Hausarztpraxen machen.
Der zur Verfügung stehende Impfstoff wird verimpft. Eine Auswahl kann nicht stattfinden. Das Vakzin von AstraZeneca wird derzeit ausschließlich an Ü-60-Jährige verimpft.
Ja.
Das MAGS spricht sich für ein möglichst pragmatisches Vorgehen auf kommunaler Eben aus.
Das regelt das jeweilige Impfzentrum vor Ort in eigener Zuständigkeit und in Absprache mit den Kassenärztlichen Vereinigungen. Wenn Kapazitäten vorhanden sind, kann es vorkommen, dass das möglich ist. Ggf. lohnt sich ein Anruf bei der Terminvergabehotline.
In einem ersten Schritt haben einige Kommunen / Kreise bereits damit begonnen, die Impfungen von schwer pflegebedürftigen (bettlägerigen) Personen mit mindestens Pflegegrad 4 in der eigenen Häuslichkeit durchzuführen (Erlasse dazu vom 1. März und 20. März 2021). Weitere Kreise und kreisfreie Städte werden zeitnah und in den kommenden Wochen Schritt für Schritt nachziehen. Dabei werden entweder Ärzte des Impfzentrums mehrere Impflinge abfahren und verimpfen oder die Kassenärztlichen Vereinigungen organisieren eine Impfung über das Hausärztesystem. Das bedeutet konkret: Sowohl pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrad 5 als auch mit Pflegegrad 4 – in der eigenen Häuslichkeit – erhalten Impfangebote. Zudem können bei der Impfung jeder pflegebedürftigen Person unbürokratisch die beiden nach Corona-Impfverordnung anspruchsberechtigten Kontaktpersonen ebenfalls geimpft werden. Die Zuständigkeit der entsprechenden Terminorganisation dafür liegt in der Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte.
Um die entsprechenden (pflegebedürftigen) impfberechtigten Personen zu ermitteln, wurden Abfragen auf kommunaler Ebene an die regionalen Hausarztpraxen / Hausärzte gestartet. Die Rückmeldungen der Hausärzte bilden die Basis für das jeweilige Vorgehen vor Ort. Das MAGS hat in diesem Zusammenhang auch die beiden Hausärzteverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe gebeten, ihre Mitglieder, also die jeweilige Hausärzteschaft, entsprechend zu informieren und sensibilisieren. Für die Impfungen in der Häuslichkeit der impfberechtigten Personen darf zu diesem Zweck der Impfstoff des Herstellers BioNTech qualitätsgesichert transportiert werden. Die Impfzentren sind über das einzuhaltende Prozedere informiert und angehalten, mit Hausärztinnen und Hausärzten kooperativ die Impfung in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Ebenso hat das Land per Erlass geregelt, dass weitere bettlägerige Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben (Priorität 1), ein Impfangebot in der eigenen Häuslichkeit erhalten sollen.
Die Hausärzte sollen den Impfzentren entsprechende Listen mit impfberechtigten Personen zur Verfügung stellen. Sollte es vor Ort in der Umsetzung der Verimpfung Schwierigkeiten geben, sollten sich die Impfberechtigten (bzw. die Angehörigen) an das jeweilige regionale Impfzentrum wenden.
Das kann derzeit noch nicht gesagt werden, da das Verfahren vom Bund geregelt wird. Anfang April sollen aber Hausarztpraxen mit den Impfungen beginnen. Sie erhalten hierzu erste Impfdosen.
Sollte es zu einem solchen Fall kommen, sollte mit der koordinierenden Einheit des Impfzentrums vor Kontakt aufgenommen werden.
Ja, sie werden pragmatisch vor Ort mitgeimpft und müssen vorab bei der Terminvergabe benannt werden. Sie müssen vor Ort beim Pflegebedürftigen sein, wenn dieser geimpft wird.
Da die Datenlage zur Anwendung der mRNA-Impfstoffe in der Schwangerschaft aktuell nicht ausreichend ist, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung in der Schwangerschaft derzeit nicht. Zur Impfung in der Stillzeit liegen keine Daten vor. Die STIKO hält es jedoch für äußerst unwahrscheinlich, dass eine Impfung der Mutter während der Stillzeit ein Risiko für den Säugling darstellt. Schwangeren mit Vorerkrankungen und einem daraus resultierenden hohen Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung kann in Einzelfällen nach Nutzen-Risiko-Abwägung und nach Aufklärung eine Impfung angeboten werden. Eine akzidentelleImpfung in der Schwangerschaft ist keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch.
Bislang sind keine besonderen Einschränkungen durch Vorerkrankungen über die üblichen Empfehlungen/Einschränkungen bei anderen Impfungen hinaus bekannt.
Wie bei anderen Impfungen auch, sollten Sie nicht akut schwer krank sein, beispielsweise kein Fieber über 38,5°C haben. Bei Allergie gegen Bestandteile der Impfstoffe sollte ebenfalls nicht geimpft werden. Dies sollte beim medizinischen Vorgespräch im Impfzentrum geklärt werden. Für rheumatische Erkrankungen gelten die sonst auch üblichen Einschränkungen - die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie empfiehlt die Corona-Schutzimpfung in ihrer Stellungnahme aber ausdrücklich. Für Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren (je nach Impfstoff) ist noch keine Zulassung erfolgt.
Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten: der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis.
Im deutschen Gesundheitsystem erfolgen jedes Jahr Impfungen in hoher Anzahl. Gutes Beispiel dafür sind die jährlichen Grippeschutzimpfungen.
Bei der Corona-Impfung kommt es wesentlich darauf an, zügig ältere und besonders gefährdete Menschen zu impfen. Hierzu werden neben dem Aufbau von Impfzentren auch mobile Impfteams eingesetzt, die beispielsweise in Alten- und Pflegeeinrichtungen kommen, um dort die betroffenen Personengruppen (Bewohner und Personal) zu impfen. Diese Impfteams werden von den Impfzentren vor Ort koordiniert.
Das Personal in Krankenhäusern kann durch Ärztinnen und Ärzte des jeweiligen Krankenhauses geimpft werden.
Nein, die Corona-Schutzimpfung mit dem aktuell am meisten verwendeten Impfstoff von BioNTech muss im Abstand weniger Wochen zweimal durchgeführt werden. Sonst kann sie nicht den vollen Impfschutz entfalten. Gleiches gilt für die Impfung mit dem Impfstoff von Moderna.
Die klinischen Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden in den drei üblichen Studienphasen überprüft. Vor allem die klinischen Prüfungen der Phase 3 wurden sehr breit angelegt. Zudem wurden in vorbereitenden nichtklinischen Studien die Impfstoffe mit erhöhter Wirkstoffmenge an Tieren untersucht, um mögliche Auswirkungen auf den Körper zu untersuchen, die Schäden anzeigen könnten. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch. Diese Anforderungen erfüllen alle in der EU zugelassenen Impfstoffe. Das ist auch eine Frage der Verlässlichkeit und im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der EU.
Auch nach der Zulassung des Impfstoffs, finden weiterhin Untersuchungen statt, um weitere Informationen zur Sicherheit des Impfstoffs (z.B. Auftreten seltener unerwünschter Wirkungen) nach Anwendung in größeren Bevölkerungsgruppen zu erhalten.
Impfzentren können einen guten organisatorischen Ablauf gewährleisten und sicherstellen, dass bestimmte COVID-19-Impfstoffe korrekt gelagert und angewendet werden. Manche Impfstoffe müssen beispielsweise bei besonders niedrigen Temperaturen gelagert werden.
Hinzu kommt, dass in Impfzentren, in denen täglich hunderte Menschen geimpft werden, Impfstofflieferungen in großen Mengen aufgebraucht werden – bevor sie verfallen. Ihre Haltbarkeit ist nach bisherigem Wissensstand sehr begrenzt.
Eine Übersicht über die Impfzentren in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf dieser Seite.
Die Impfzentren sollen bei ausreichend verfügbarem Impfstoff sieben Tagen pro Woche von 8 bis 20 Uhr geöffnet sein. In der Startphase können in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Impfstoffs abweichende Öffnungszeiten vorgesehen werden.
Für die Terminvergabe sollte bestenfalls die Online-Anmeldung www.116117.de genutzt werden. In Nordrhein-Westfalen übernehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen diese Aufgabe. Telefonisch kann auch die kostenlosen Telefonnummern 0800 116 117-01 (Rheinland) oder 0800 116 117-02 (Westfalen) für die Terminvergabe genutzt werden. Diese stehen ebenfalls seit dem 25. Januar 2021 täglich von 8 bis 22 Uhr zur Verfügung. Wegen der starken Nachfrage ist leider mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
Das hängt sehr von Ihrem Alter und von Ihrem Beruf ab. Zunächst sollen die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdeten Menschen geimpft werden, dann Schritt für Schritt alle anderen Personengruppen. Die Reihenfolge gibt die Impfverordung der Bundesregierung vor, die auf den Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ beim Robert Koch-Institut basiert.
Ja, Menschen aus Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur – beispielsweise Polizei und Feuerwehr – sind die Basis dafür, dass das öffentliche Leben und der Staat funktionieren. Deshalb werden sie prioritär geimpft. Allerdings erfolgt die Priorität nachrangig zu besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Menschen mit hohem Lebensalter.
Die logistischen Fragen sind anspruchsvoll. Es wird aber alles daran gesetzt, diese zu lösen. Der Impfstoff ist nur eine kurze Zeit bei Raumtemperatur haltbar, die dafür erforderlichen Kühlsysteme werden zum Einsatz kommen.
Freiwillige sind auch in den Impfzentren willkommen. Sie können dort über die Kassenärztlichen Vereinigungen als medizinisches Personal unterstützen oder sie können bei der Organisation der Impfungen im Impfzentrum ihren Beitrag leisten. Interessierte an einer Vermittlung in ein Impfzentrum im Rahmen der Freiwilligkeit werden gebeten, sich auf der Seite www.freiwilligenregister-nrw.de zu registrieren. Dort sind auch weitere Informationen eingestellt.
Das ist zum heutigen Zeitpunkt schwer zu sagen. Der Mund-Nasen-Schutz dient dem eigenen Schutz, aber auch dem Schutz der Mitmenschen. Sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht, wird auch das öffentliche Leben wieder schrittweise zu einer Normalität zurückkehren können.
Das Coronavirus wird unser Leben noch einige Zeit bestimmen. Erst wenn genügend Impfstoff zur Verfügung steht und viele Menschen gegen das Virus geimpft sind, wird es sehr wahrscheinlich möglich sein, dass wir mit dem Virus genauso leben können wie mit anderen Viruserkrankungen auch.
Die Impfungen dieser Personen sollen so schnell wie möglich – in den nächsten Wochen – beginnen. Dabei werden entweder Ärzte des Impfzentrums mehrere Impflinge aufsuchen und impfen oder die Kassenärztlichen Vereinigungen organisieren eine Impfung über das Hausärztesystem. Zu Beginn werden in einem Modellprojekt zunächst 18.000 Menschen im Pflegegrad 5 geimpft. Neben den Personen in Pflegegrad 5 werden auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 aufsuchend in ihrer Häuslichkeit geimpft. Betroffene Pflegebedürftige können ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden.
Weitere Vorerkrankungen sind in §4 der Coronaimpfverordnung neben weiteren Personen der Priorisierungsgruppe 3 aufgeführt. Personen, die in § 3 aufgelistet sind, werden mit hoher Priorität geimpft, während Personen, die in § 4 aufgelistet sind, mit erhöhter Priorität geimpft werden.
In den nächsten Wochen wird das Gesundheitsministerium sukzessive informieren, wann und wie die weiteren Gruppen, die in der Impfverordnung des Bundes genannt werden, ihr Impfangebot erhalten.
Nachdem das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) von Fällen von Hirnvenenthrombosen im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca berichtet hatte, wurden die Impfungen am 15. März 2021 in Deutschland auf Empfehlung des PEI vorsorglich ausgesetzt. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hatte daraufhin nach eingehender Prüfung am 18. März 2021 empfohlen, weiter mit dem Vakzin zu impfen, aber das Bewusstsein für mögliche Risiken zu schärfen. „Es war richtig, die Impfung mit AstraZeneca vorsorglich auszusetzen, bis die auffällige Häufung der Fälle dieser sehr seltenen Thrombosen-Art analysiert worden ist“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. „Ärztinnen und Ärzte müssen Bescheid wissen, damit sie die Impfwilligen aufklären können.“ Bürgerinnen und Bürger müssten darauf vertrauen können, transparent informiert zu werden.
Der Präsident des Paul-Ehrlich-Instituts Prof. Klaus Cichutek erklärte, dass das Risiko-Nutzen-Profil des Impfstoffs von AstraZeneca der EMA zufolge weiterhin günstig sei. Bei Frauen unter 55 Jahren seien allerdings mehr Fälle von Thrombosen mit Thrombozytopenie – in manchen Fällen mit tödlichem Ausgang – im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung berichtet worden als normalerweise zu erwarten wären. Es handle sich aber um sehr wenige Fälle, sagte Cichutek. Das PEI beobachtet die Ereignisse weiter aufmerksam. Das zuständige Gremium der EMA PRAC (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee) hat empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Beipackzettel aufzunehmen.
Da mittlerweile von weiteren Fällen von Hirnvenenthrombosen (sogenannte Sinusvenenthrombosen), aber auch anderen thrombotischen Ereignissen wie Mesenterialvenenthrombosen und Lungenembolien berichtet wurde, hat die STIKO am 30. März 2021 die Empfehlung ausgesprochen, den Impfstoff von AstraZeneca in erster Linie an über 60-Jährige zu verabreichen. Jüngere können nur mit AstraZeneca geimpft werden, wenn sie sich gemeinsam mit der impfenden Ärztin bzw. dem impfenden Arzt und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung dafür entscheiden. Ärztinnen und Ärzte sollten auf Anzeichen von Sinusvenenthrombosen achten und ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen. Geimpfte sollten sich sofort an einen Arzt wenden, wenn sie vier bis 16 Tage nach einer Impfung – also nach Abklingen der üblichen Impfreaktionen – Symptome wie Kurzatmigkeit, Unterleibsschmerzen oder Schwellungen in Armen oder Beinen entwickeln. Auch bei starken oder anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen sollten Betroffene sofort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Aufgrund mehrerer Fälle von Hirnvenenthrombosen bei jüngeren geimpften Personen hat die Ständige Impfkommission einen Empfehlungsentwurf abgegeben, nach dem der Impfstoff von AstraZeneca (AZ) in erster Linie für über 60-Jährige einzusetzen ist. Wer jünger ist, kann auf eigenen Wunsch und nach ausführlicher Aufklärung trotzdem mit AstraZeneca® geimpft werden. Der Einsatz des Impfstoffs liegt im ärztlichen Ermessen.
Stand: 01.04.2021
Nein. Aber AstraZeneca® wird hauptsächlich für diese Altersgruppe eingesetzt.
Stand: 01.04.2021
Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann die Zweitimpfung mit AstraZeneca® erhalten. Wer jünger ist, sollte gemeinsam mit seiner Ärztin oder seinem Arzt das Risiko abwägen und entscheiden. Die STIKO wird schnellstmöglich zu dieser Frage Stellung nehmen. Allerdings besteht keine Zeitnot für die Erst-Geimpften. Zwischen Erst- und Zweitimpfung beim Impfstoff von AstraZeneca liegen 12 Wochen. Stand: 01.04.2021
Hierzu liegen noch keinen ausreichenden wissenschaftlichen Daten vor. Erkenntnisse dazu werden derzeit ausgewertet.
Nein. Allerdings steht es den Ländern frei, bereits jetzt die 60- bis 69-Jährigen für AstraZeneca in ihre Impfkampagne einzubeziehen. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Länder beschlossen. Dadurch ist es möglich, die besonders gefährdete und zahlenmäßig große Altersgruppe angesichts der wachsenden dritten Pandemie-Welle schneller zu impfen.
Stand: 01.04.2021
Dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) liegen Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Corona-Schutzimpfung mit AstraZeneca® und Fällen von Hirnvenen-Thrombosen (sogenannte Sinusvenenthrombosen) vor. Dies ist eine schwerwiegende Erkrankung, die auch tödlich verlaufen kann. Es wurden auch andere thrombotische Ereignisse, wie Mesenterialvenenthrombosen und Lungenembolien beobachtet. Da die Fälle der seltenen Hirnvenen-Thrombosen in den meisten Fällen bei Frauen unter 55 Jahren auftraten, hat die STIKO am 30. März 2021 ihre Impfempfehlung angepasst. Sie empfiehlt die Impfung in erster Linie für Personen über 60 Jahren. Jüngere können nur mit AstraZeneca® geimpft werden, wenn sie sich gemeinsam mit dem impfenden Arzt und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung dafür entscheiden.
Relevantes in Hinblick auf Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs von AstraZeneca haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Aktuelle Informationen zur Impfung mit AstraZeneca® finden Sie hier.
Stand: 31.03.2021
Geimpfte sollten sich sofort an einen Arzt wenden, wenn sie vier bis 16 Tage nach einer Impfung – also nach Abklingen der üblichen Impfreaktionen – Symptome wie Kurzatmigkeit, Unterleibsschmerzen oder Schwellungen in Armen oder Beinen entwickeln. Auch bei starken oder anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen sollten Betroffene sofort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Aktuelle Informationen zur Impfung mit AstraZeneca® finden Sie hier.
Stand: 31.03.2021
Es ist richtig, dass für Anti-Baby-Pillen Thrombosen, auch mit tödlichem Verlauf, als sehr seltene Nebenwirkung bekannt sind und in der Patienteninformation aufgeführt sind. Jede Frau, die eine Verordnung über eine Anti-Baby-Pille erhält, muss von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt über das Risiko aufgeklärt werden. Für die AstraZeneca-COVID-19-Impfung wurde die seltene Nebenwirkung einer Sinusvenenthrombose mit teils tödlichem Verlauf in der Patienteninformation ergänzt und ein entsprechender Warnhinweis nach den neuesten Erkenntnissen hinzugefügt. Die staatlich empfohlene Impfung von Gesunden unterscheidet sich zudem arzneimittelrechtlich von der Verordnung eines Arzneimittels. Vertrauen und Transparenz sind bei einer Arzneimittelverordnung immer wichtig und bei Impfungen wegen der breiten Anwendung bei Gesunden ganz besonders.
Stand: 31.03.2021
(Stand: 1. April 2021)
Derzeit führen wir in den Impfzentren keine Zweitimpfung für Personen mit Impfstoff der Firma AstraZeneca durch. Wir müssen Sie daher um Geduld bitten. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat angekündigt, sich bis Ende April - basierend auf wissenschaftlichen Daten - zu äußern, wie mit den Zweitimpfungen für Personen unter 60 Jahren zu verfahren ist. Es besteht auch für die zu Beginn der AstraZeneca-Impfung in Deutschland Erstgeimpften laut Zulassung eine Schutzwirkung der Erstimpfung bis mindestens Anfang Mai.
Die Information erfolgt durch das Impfzentrum, in dem Sie Ihre Erstimpfung erhalten haben.
Um zuverlässig den vollständigen Schutz zu erreichen, ist eine Zweitimpfung notwendig. Auch eine Erstimpfung schützt bereits gut vor schweren Verläufen einer COVID-19-Erkrankung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Impfschutz bereits bei über 70% der Personen drei Wochen nach der ersten Impfung vorhanden ist.
Wie dies medizinisch in Bezug auf mögliche Nutzen und Risiken einer AstraZeneca-Impfung zu bewerten ist, wird die STIKO in den nächsten Wochen anhand wissenschaftlicher Daten erläutern.
Sie können Ihren Zweittermin jederzeit absagen. Wir empfehlen Ihnen jedoch noch auf die anstehenden Empfehlungen der STIKO zu warten. Ein Ersatztermin mit einem anderen Impfstoff ist derzeit nicht möglich, da die Empfehlungen abgewartet werden müssen, um das genaue Impfschema festlegen zu können.
Dies ist im Impfzentrum zurzeit nicht möglich. Wir müssen Sie daher um Geduld bitten. Die STIKO hat angekündigt, sich bis Ende April - basierend auf wissenschaftlichen Daten - zu äußern, wie mit den Zweitimpfungen für Personen unter 60 Jahren zu verfahren ist. Der bisher erreichte Impfschutz der geimpften Personen bleibt auch bei einem längeren Zeitraum bis zur zweiten Impfung erhalten.
Das MAGS bietet in einer einmaligen Aktion die zur Verfügung stehenden rd. 450.000 Impfdosen kurzfristig Personen über 60 Jahren niedrigschwellig für eine Impfung an.
Die Terminbuchung erfolgt ab dem 3. April online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil (Rufnummer (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland).
Die Priorisierung ist nur für den Impfstoff von AstraZeneca aufgehoben. Mit den anderen Impfstoffen werden nach wie vor Personen aus der Priorität 2 der Coronaimpfverordnung geimpft. Dies sind insbesondere Personen mit spezifischen Vorerkrankungen und Personen über 70 Jahren. In der dritten Priorität sind dann auch Personen über 60 Jahren an der Reihe.
Der erste Jahrgang der Über-70-Jährigen (Jahrgang 1941) wird wie geplant ab dem 6. April 2021 einen Termin im Impfzentrum machen können. Sukzessive werden dann weitere Jahrgänge eingeladen.
Der Einsatz der AstraZeneca-Vaccine unterhalb der Altersgrenze von 60 Jahren bleibt nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung grundsätzlich möglich. In den Impfzentren werden vorerst jedoch keine Impfungen mit AstraZeneca für Personen unter 60 Jahren angeboten.
Stattdessen wird der Impfstoff zunächst der großen Gruppe der Über-60-Jährigen (5 Mio. Personen in NRW) zur Verfügung gestellt, da die STIKO hier die Verwendung des Impfstoffs uneingeschränkt empfiehlt.
Auch eine Erstimpfung schützt bereits gut vor schweren Verläufen einer COVID-19-Erkrankung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Impfschutz bereits bei über 70% der Personen drei Wochen nach der ersten Impfung vorhanden ist.
Diese Frage kann aktuell nicht beantwortet werden. Die STIKO hat angekündigt, sich bis Ende April, basierend auf wissenschaftlichen Daten, dazu zu äußern. Eine begonnene Impfserie muss gegenwärtig mit demselben Produkt abgeschlossen werden.
Insgesamt sind die Nebenwirkungen, die im Regelfall innerhalb von 3 bis 16 Tagen nach der Impfung aufgetreten sind, sehr selten.
Bei folgenden Symptomen, die drei Tage nach der Impfung auftauchen, sollten Sie umgehend ärztliche Hilfe aufsuchen: Starke, anhaltende Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit, Beinschwellungen, anhaltende Bauchschmerzen oder punktförmige Hautblutungen.
Ärzte und Ärztinnen werden auf solche Anzeichen und Symptome achten, wenn sich Patientinnen und Patienten vorstellen, die kürzlich mit dem COVID-19-Impfstoff AstraZeneca geimpft wurden.
Es ist aber gleichzeitig wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich um sehr seltene Nebenwirkungen handelt. Sie wurden in Deutschland 17 Mal bei insgesamt 1,9 Millionen geimpften Personen festgestellt (Stand 26.03.). Es ist also wichtig, auf mögliche Anzeichen dieser Nebenwirkungen zu achten – gleichzeitig ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sehr gering.
Insgesamt sind die thromboembolischen Ereignisse sehr selten. Bisher sind diese schweren Nebenwirkungen innerhalb von 3 bis 16 Tagen nach der Impfung aufgetreten.
Diese Frage kann aktuell nicht beantwortet werden. Die STIKO hat angekündigt, sich bis Ende April, basierend auf wissenschaftlichen Daten, dazu zu äußern.
Die Aufgabe der STIKO ist es, alle wissenschaftlichen Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen kontinuierlich zu bewerten und daraus Empfehlungen abzuleiten. Dies gilt natürlich auch, wenn neue Erkenntnisse zur Sicherheit eines Impfstoffes gewonnen werden, die vorher nicht vorlagen, da die Anzahl geimpfter Personen in den Zulassungsstudien nicht ausreichte, um diese zu erkennen.
Nach mehreren Beratungen hat die STIKO auch unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten mehrheitlich entschieden, auf Basis der derzeit verfügbaren Daten zum Auftreten seltener, aber sehr schwerer thromboembolischer Nebenwirkungen, den Impfstoff von AstraZeneca nur noch für Personen ab einem Alter von 60 Jahren zu empfehlen.
Wenn Sie sich individuell beraten lassen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Wann dort jedoch eine Impfung mit AstraZeneca erfolgen kann, steht derzeit noch nicht fest.
Derzeit sind die Risikofaktoren nicht bekannt. Zudem gibt es bisher keine Hinweise für den Zusammenhang der thromboembolischen Ereignisse nach der Impfung mit klassischen Risikofaktoren von Thrombosen (wie z.B. die Einnahme von Kontrazeptiva).
Derzeit sind die Risikofaktoren nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen deshalb sich von Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt beraten zu lassen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermuten als Ursache für diese schweren Ereignisse eine besondere Immunreaktion. Diese treten naturgemäß bei jüngeren Menschen häufiger auf als bei älteren, da bei jüngeren Menschen das Immunsystem deutlich aktiver ist und die Impfreaktion in der Regel stärker ist.
Die Analysen der STIKO zeigen, dass nach einer Impfung mit AZ das Risiko für schwere Nebenwirkungen (thromboembolische Ereignisse) signifikant erhöht ist. Auch wenn dies sehr seltene Erkrankungen sind und diese auch nur sehr selten nach einer Impfung auftreten, muss bei der Impfung von gesunden Personen mit Vorsicht gehandelt werden. Nutzen und Risiken müssen gegeneinander abgewogen werden.
Aufgrund der Neuartigkeit des Virus SARS-CoV-2 werden wissenschaftliche Erkenntnisse erst nach und nach generiert. Zum Glück wächst das Wissen täglich. Die Empfehlungen der STIKO werden den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Daher ändern sie sich im Verlauf der Impfkampagne.
Die letzten Wochen haben gezeigt, dass das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die STIKO die Daten sehr genau und immer aktuell beobachten und bewerten, so dass selbst sehr seltene Nebenwirkungen auffällig werden.
Dies ist letztlich nicht abschließend geklärt. Es kann sein, dass die Anwendung von AZ in Großbritannien vor allem bei älteren Personen dazu geführt hat, dass es zu keiner Häufung der schweren Nebenwirkungen gekommen ist.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermuten als Ursache für diese schweren Ereignisse eine besondere Immunreaktion. Diese treten naturgemäß bei jüngeren Menschen häufiger auf als bei älteren, da bei jüngeren Menschen das Immunsystem deutlich aktiver ist und die Impfreaktion in der Regel stärker ist.
Ja, das PEI und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) untersuchen auch den Zusammenhang mit spezifischen Chargen. Ein solcher konnte bisher nicht festgestellt werden.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermuten als Ursache für diese schweren Ereignisse eine besondere Immunreaktion. Diese treten naturgemäß bei jüngeren Menschen häufiger auf als bei älteren, da bei jüngeren Menschen das Immunsystem deutlich aktiver ist und die Impfreaktion in der Regel stärker ist. Die STIKO hat sich auf Basis der aktuell vorliegenden Daten für diese Altersgrenze entschieden.
Der Impfstoff ist nach wie vor ein wirksamer und daher wichtiger Baustein in der Pandemiebekämpfung. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermuten als Ursache für diese schweren Ereignisse eine besondere Immunreaktion.
Diese treten naturgemäß bei jüngeren Menschen häufiger auf als bei älteren, da bei jüngeren Menschen das Immunsystem deutlich aktiver ist und die Impfreaktion in der Regel stärker ist.
Daher kann der Impfstoff bei älteren Personen sicher angewendet werden. Auch leichte Impfreaktionen wie Kopfschmerzen und Gliederschmerzen treten bei älteren Personen weniger auf.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat am 1. März 2021 den weiteren Impfplan für Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Sukzessive erhalten nun auch Menschen, die gemäß Coronavirus-Impfverordnung des Bundes in der Priorisierungsgruppe 2 stehen, ein Impfangebot.
Es laufen die Impfungen folgender Gruppen:
Seit 8. März erhalten ein Impfangebot:
Ende März erhalten Personen mit einer schweren Vorerkrankung im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung ein Impfangebot.
Die Impfangebote für die jetzt zu impfenden Berufsgruppen werden durch die koordinierenden Einheiten der Impfzentren mit den Arbeitgebern, Dienstherren bzw. Einrichtungsleitungen abgestimmt und erfolgen sowohl in Impfzentren als auch vor Ort.
Es gilt derzeit: Der Impfstoff von AstraZeneca wird in Nordrhein-Westfalen nur zur Impfung von Über-60-Jährigen genutzt.
Über 60-Jährige zählen zur Priorisierungsgruppe 3 gemäß Coronavirus-Impfverordnung des Bundes.
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium wird in den nächsten Wochen sukzessive darlegen, wann und wie die weiteren Gruppen, die in der Impfverordnung des Bundes genannt werden, ihr Impfangebot erhalten.
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium wird in den nächsten Wochen sukzessive darlegen, wann und wie die weiteren Gruppen, die in der Impfverordnung des Bundes genannt werden, ihr Impfangebot erhalten.
Sobald wie möglich sollen es Impfangebote geben für
Das steht noch nicht fest. Das Gesundheitsministerium arbeitet derzeit zusammen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen an einem Konzept, wie Angehörige von Schwangeren / von zu Pflegenden belegen können, dass sie zu der berechtigten Gruppe gehören, und einen Impftermin bekommen.
Die Impfungen dieser Personen sollen so schnell wie möglich – in den nächsten Wochen – beginnen. Dabei werden entweder Ärzte des Impfzentrums mehrere Impflinge aufsuchen und impfen oder die Kassenärztlichen Vereinigungen organisieren eine Impfung über das Hausärztesystem. Zu Beginn werden in einem Modellprojekt zunächst 18.000 Menschen im Pflegegrad 5 geimpft.
Das ist in der Impfverordnung des Bundes festgelegt. Betroffene können in §3 der Coronaimpfverordnung des Bundes sehen, ob die Krankheit dort aufgeführt ist.
Hierzu laufen derzeit die Vorbereitungen im Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen auf Hochtouren. Ziel ist es, Personen mit Vorerkrankung ein möglichst niedrigschwelliges Impfangebot machen zu können. Hierzu sind noch die Rahmenbedingungen - insbesondere der Ort des Impfens - zu klären. Angedacht ist u.a. die Organisation über die Hausärzte. Ab Ende März soll es die ersten Impfungen für diese Personengruppe geben.
Weitere Vorerkrankungen sind in §4 der Coronaimpfverordnung neben weiteren Personen der Priorisierungsgruppe 3 aufgeführt.
In den nächsten Wochen wird das Gesundheitsministerium sukzessive informieren, wann und wie die weiteren Gruppen, die in der Impfverordnung des Bundes genannt werden, ihr Impfangebot erhalten.
Ja. Seit 26. Februar 2021 gibt es eine neue Regelung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung. Es sind nun Einzelfallentscheidungen zur vorzeitigen Coronaschutzimpfung von Menschen mit Vorerkrankungen möglich, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden. Ein Antrag dazu ist bei der zuständigen Behörde – also der Verwaltung des Kreises oder der kreisfreien Stadt – zu stellen.
Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen infrage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer Corona-Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen ist. Dies kann beispielsweise für Menschen gelten, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen.
Betroffene benötigen zunächst ein qualifiziertes Zeugnis ihrer behandelnden Ärzte. Es darf nicht vor dem 8. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Coronaimpfverordnung) ausgestellt worden sein.
Danach ist ein Antrag – inklusive des Zeugnisses – auf Einzelfallentscheidung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dies ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
In diesem Fall kann der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt den Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten. Die Rentenversicherung kann während der Prüfung keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand erteilen.
Die antragstellende Person soll zeitnah ein Ergebnis mitgeteilt bekommen. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vereinbart.
Weitere Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zur COVID-19-Impfung finden Sie hier.
Das Virus kann anhand verschiedener Laboruntersuchungen im Nasenrachenabstrich nachgewiesen werden, zu den am häufigsten im Labor verwendeten Diagnostikverfahren gehören die PCR und Antigen-Schnelltests.
Der bisher zuverlässigste Nachweis erfolgt über molekularbiologische Untersuchungen anhand einer sogenannten RT-qPCR. Dabei wird das RNA-Genom des Virus nachgewiesen und der Infektionserreger auf diese Weise direkt identifiziert. Dieses Verfahren ist sehr zuverlässig und sensitiv, daher ist es essentieller Bestandteil der Nationalen Teststrategie. Die reine Testzeit beträgt etwa 4 bis 5 Stunden. Die Zeit zwischen Probenentnahme und Ergebnismitteilung kann ein bis zwei Tage betragen, je nach Probenaufkommen kann die Ergebnismitteilung länger dauern.
SARS-CoV-2 kann anhand bestimmter Virusproteine (Eiweiße) über Antigen-Schnelltestsysteme nachgewiesen werden. Diese Methode ist jedoch nicht so aussagekräftig wie der Nachweis mittels PCR. Manche Schnelltestsysteme können auch außerhalb eines Labors z.B. in Pflegeeinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden, allerdings nur durch geschultes Personal.
Bisher liegt die Sensitivität und Spezifität der verfügbaren Antigentests unter der eines Nachweises anhand einer PCR. Das bedeutet, das Ergebnis einer PCR-Untersuchung ist aussagekräftiger und sicherer. Im Zweifelsfall wird eine PCR durchgeführt, um die Ergebnisse zu bestätigen. Alle positiven Antigentestergebnisse müssen mit einer PCR bestätigt werden.
Unter bestimmten Umständen kann es hilfreich sein Schnelltestverfahren einzusetzen, um Laborkapazitäten nicht zu überlasten und um schnell eine Aussage über eine mögliche Infektion zu erhalten. Nach der Nationalen Teststrategie ist es vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen Antigen-Schnelltestsysteme zum Nachweis von SARS-CoV-2 anzuwenden. Diese Testsysteme eignen sich, um Menschen – beispielsweise Besucher vor dem Zutritt in Pflegeheimen oder Krankenhäusern – schnell auf mögliche Infektiösität testen zu können. Auf diese Weise können Menschen, die besonders anfällig für SARS-CoV-2-Infektionen sind, besser geschützt werden. Zudem können das Personal und auch die Bewohner von Pflegeheimen oder Krankenhäusern regelmäßig und schnell getestet werden.
Neben Antigen-Schnelltests, bei denen das Virus direkt nachgewiesen wird, sind Schnelltestsysteme verfügbar bei denen in Blutproben Antikörper nachgewiesen werden. Hier handelt es sich um ein indirektes Nachweisverfahren, welches eine geringe Aussagekraft hat: Die Aussagekraft dieser Ergebnisse ist unter anderem stark abhängig vom Testzeitpunkt, da Antikörper nach einer Infektion zum Teil erst Wochen später nachweisbar sind. Das Virus wird nicht direkt nachgewiesen, sondern eine Immunantwort auf eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt.
Jeder, der aus einem sogenannten Virusvarianten-Gebiet nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss sich verpflichtend beim Gesundheitsamt melden. Diese Personen müssen sich sofort für vierzehn Tage in Quarantäne begeben. Die vierzehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern gerechnet. Zudem müssen sich die betroffenen Personen unmittelbar vor der Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Die Quarantäne kann durch eine Freitestung am fünften Tag nicht verkürzt werden. Sie endet jedoch mit der Ausreise aus Nordrhein-Westfalen.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht werden unter anderem:
1) Durchreisende (sie sind außerdem von der Testpflicht nach Bundesrecht befreit)
2) Binnenschiffer
3) Waren- und Personentransporte
4) Dringend erforderliche Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens
Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet werden auch Grenzgänger und Grenzpendler unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen sein.
Für Einreisende nach Nordrhein-Westfalen aus allen übrigen vom Robert Koch-Institut aufgelisteten Risiko- und Hochinzidenzgebieten (ausgenommen die Virusvarianten-Gebiete) gibt es eine Quarantänepflicht nur dann, wenn sie entgegen der Verpflichtung nach Bundesrecht keine Einreisetestung haben vornehmen lassen. Die Einreisetestung ist durch eine Schnell- oder PCR-Testung binnen maximal 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise zu erfüllen. Reisende aus einem Hochinzidenzgebiet haben nach der Einreiseverordnung des Bundes bereits zum Zeitpunkt der Einreise ein negatives Testergebnis vorzuweisen. Eine mangels Einreisetestung zunächst einzuhaltende Quarantäne kann jederzeit durch einen negativen Test beendet werden.
Ausgenommen von dieser Quarantänepflicht werden unter anderem
1) Durchreisende,
2) Binnenschiffer,
3) der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden,
4) Verwandtenbesuche, Warentransporte und Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 72 Stunden,
5) tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger.
Außerdem wird in der Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne gehen müssen.
Zu beachten ist, dass auch der Bund Bestimmungen zur Einreise aus Risikogebieten erlassen hat. Danach sind Einreisende aus Risikogebieten insbesondere verpflichtet, sich vor der Einreise digital unter www.einreiseanmeldung.de anzumelden. Ausnahmen von der Anmeldepflicht gelten beispielsweise für den ‚kleinen Grenzverkehr‘ – also bei einem Aufenthalt unter 24 Stunden.
Nein. Zugelassen für den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus sind nach der Verordnung ausschließlich PCR-Tests und PoC-Schnelltests.
Die PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.
Das Robert Koch-Institut führt die erforderlichen Bedingungen und Anforderungen an eine entsprechende Testung auf seiner Internetseite auf: www.rki.de/tests
„Quarantäne“ ist eine zeitlich befristete Isolierung/Absonderung einer infizierten oder jedenfalls ansteckungsverdächtigen Person von anderen Menschen für die Dauer des Zeitraums, in der die unter Quarantäne stehende Person in der Lage ist, das Virus weiterzugeben.
Die Quarantäne dient dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung eindämmen.
Eine Quarantäneplicht gilt automatisch und ist direkt umzusetzen für:
Über die Quarantäne von Personen außerhalb des eigenen Haushalts, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn mindestens 15-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine Alltagsmasken getragen wurden. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden.
Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständigen Behörden vor Ort. Erlässt eine örtlich zuständige Behörde zusätzlich eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor. Die örtlichen Behörden können auch über Ausnahmen – z.B. für die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit unter strengen Vorgaben – entscheiden.
Quarantäne heißt häusliche Absonderung. Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:
Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 15 Minuten) kein Abstand von anderthalb Metern untereinander eingehalten wurde und keine Alltagsmasken getragen wurden.
Die informierten Personen werden gebeten, sich selbst zu isolieren und den Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu suchen. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sind – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat – verstärkt Hygieneregeln zu beachten (Alltagsmaske tragen, Abstand halten und Kontakte reduzieren).
Die Dauer der Quarantäne kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gelten folgende Regelungen:
Für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten Sonderregelungen beim Thema Quarantäne. Sie sind in den nachfolgenden Allgemeinverfügungen festgehalten:
Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese sind auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden.
Einmal pro Tag veröffentlicht das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hier aktuelle Zahlen, wie viele Menschen sich in Nordrhein-Westfalen mit dem Coronavirus SARS-COV-2 infiziert haben.
Das Coronavirus kann von Mensch zu Mensch übertragen werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (Tröpfchen und Aerosole), die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Die Übertragung findet vor allem bei räumlicher Nähe zu einem Virenausscheider statt, zum Beispiel beim normalen Gesprächsabstand oder darunter. Zum Schutze vor einer Infektion kommt daher ein Bündel von Maßnahmen in Betracht. Im Mittelpunkt steht die AHA+AL-Formel – das heißt: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen, Corona-Warn-App installieren und regelmäßig Lüften. Die wichtigsten 10 Hygienetipps finden Sie hier.
Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem Coronavirus kann - wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch - zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
Bei einem Teil der Patienten kann das Virus zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten.
Wenn Sie die Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 - die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Sie sollten auf keinen Fall ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis besuchen.
Wer persönlichen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollte sich unverzüglich telefonisch an das Gesundheitsamt wenden – auch wenn keine Krankheitszeichen erkennbar sind. Das zuständige Amt finden Sie zum Beispiel über die Datenbank des Robert Koch-Instituts (RKI).
Wer sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat, sollte – auch wenn er keine Krankheitszeichen hat – unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben.
Jede und jeder Einzelne kann dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und einzugrenzen. Zu den wichtigsten Maßnahmen in der Bevölkerung zählen Kontakte reduzieren, die AHA+AL-Regeln beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen, Corona-Warn-App installieren und lüften) und bei akuten Atemwegssymptomen zu Hause bleiben.
Wenn Sie selbst jung und gesund sind, können Sie helfen, indem Sie besonders Schutzbedürftige unterstützen. Als solche gelten Menschen mit Vorerkrankungen und/oder Menschen ab 65 Jahren. Bieten Sie beispielsweise an, einen Einkauf oder den Gang zur Apotheke zu übernehmen, sodass Situationen mit Ansteckungspotential für Schutzbedürftige vermieden werden. Kleine Gesten können große Hilfen für unsere gesamte Gesellschaft sein.
Folgen Sie außerdem den Empfehlungen, den sozialen Kontakt auf das Notwendigste zu begrenzen.
Umfassende Informationen zu Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor COVID-19 finden Sie hier.
In dieser Ausnahmesituation gilt: Je mehr Menschen sich an die Empfehlungen und Regeln halten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, die Ausbreitung des Virus einzugrenzen. Helfen Sie mit!
Eine Alltagsmaske ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Ziel einer Alltagsmaske ist es, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs zu reduzieren. Das Tragen einer Alltagsmaske trägt also dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Auf diese Weise können Alltagsmasken bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten. Um den gewünschten Effekt des Tragens einer Maske bestmöglich zu erreichen sollte der Stoff keine allzu grobmaschige Struktur aufweisen und bei wiederverwendbaren Modellen bei mindestens 60 ° Celsius waschbar sein. Dies ist die Mindesttemperatur zur Abtötung von Viren. Die Schutzwirkung von Alltagsmasken ist abhängig vom Material, der Passform sowie der Reinigung der Maske. Alltagsmasken dienen damit in erster Linie dem Fremdschutz. Sie können aber auch den Träger schützen, indem sie die Häufigkeit der Berührungen von Mund und Nase reduzieren.
Von Alltagsmasken zu unterscheiden sind Atemschutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung (z.B. partikelfiltrierende Halbmasken/FFP-Masken). Sie schützen den Träger, indem sie die eingeatmete Luft filtern (Eigenschutz). FFP-Masken sind in drei Klassen eingeteilt, die sich insbesondere beim Durchlass des Filtermediums unterscheiden. Das Filtermedium einer FFP2-Maske besitzt einen maximalen Durchlass von 6 % (FFP1: 20 %, FFP3: 1 %). FFP-Masken gibt es mit und ohne Ausatemventil. Masken ohne Ausatemventil bieten sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz, obwohl sie primär für den Eigenschutz ausgelegt sind. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten daher nur einen begrenzten Fremdschutz. Daher sind diese Masken – auch wenn sie korrekt getragen werden - für den Fremdschutz und damit zur Eindämmung der Corona-Pandemie eher weniger geeignet.
Eine Übersicht über die verschiedenen Maskenarten, ihre Eigenschaften und Verwendungszweck sowie Hinweise zur hygienischen Handhabung und Pflege von Mund-Nasen-Bedeckungen gibt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt zudem Informationen für Bürger zum Thema zur Verfügung.
Seit 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor, die am 15. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist. Mehr Infos hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html
Der Schutz vulnerabler Gruppen ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Die Maßnahmen dürfen aber auch nicht zur vollkommenen Isolation bestimmter Gruppen führen. Besuche müssen weiterhin möglich sein. In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe gelten strenge Schutzvorkehrungen. Besucher müssen grundsätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können und eine medizinische Maske tragen. Ihnen ist vor dem Besuch ein Schnelltest anzubieten. Beschäftigte müssen mindestens jeden dritten Tag getestet werden. Auch für Bewohnerinnen und Bewohner sind Tests vorgesehen.
Die Landesregierung hat bei der Landesbehinderten- und -patientenbeauftragten eine neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen eingerichtet. Sie soll künftig dabei helfen, Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten in den stationären Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe angesichts der Corona-Pandemie aufkommen können. Hintergrund ist die zunehmende Zahl an Bürgeranfragen zu Besuchsmöglichkeiten in Wohneinrichtungen. Trotz der Lockerungen durch die Landesregierung verwehren viele Einrichtungsleitungen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit, besucht zu werden. Der persönliche Kontakt ist für die psychische Gesundheit der Menschen aber besonders wichtig. Unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen sind die Besuche unbedingt zu gestatten.
Die neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
E-Mail: dialogstelle@lbbp.nrw.de
Telefon: 0211 / 855 4780 (ab 10.06.2020)
Weitere Informationen können Sie unter www.lbbp.nrw.de abrufen.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind weiterhin untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen..
Notwendige Reisen, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, z.B. zur Wahrnehmung eines gemeinsamen Sorgerechts, sind weiterhin möglich.
Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 18. April 2021 untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:
Große Festveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Mai 2021 untersagt; dazu zählen z.B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.
Nein, der Betrieb von Wellness-, Erlebnis- und Spaßbädern sowie Sonnenstudios ist bis 18. April 2021 untersagt. Das schließt Saunen und ähnliche Einrichtungen ein.
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet ab sofort eine Corona-Hotline für Verbraucherfragen an. Verbraucherzentrale NRW Corona-Hotline: 0211-3399 58 45 (werktags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis, wie die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Internetseite erklärt. Die Verbraucherzentrale hat alle wichtigen Informationen zum Thema gebündelt, nicht nur was Tickets für Veranstaltungen angeht, sondern beispielsweise auch, wie es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und für ein gekauftes Ticket der Bahn aussieht.
Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sie stellt auch eine äußerst schwierige Situation für viele Unternehmen, Vereine und Selbstständige dar. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf seiner Übersichtsseite unter www.wirtschaft.nrw/coronahilfe weitere Informationen über Zuschüsse, Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und andere Finanzierungsinstrumente zusammengestellt. Umfangreiche Informationen über die Wirtschaftshilfen des Bundes stellt die Bundesregierung auf der zentralen Webseite unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zur Verfügung.
Die Überbrückungshilfe III ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von acht Monaten (November 2020 bis Juni 2021). Sie hat das Ziel, die Auswirkungen von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise durch Fixkostenzuschüsse zu mildern. Die Fixkostenzuschüsse werden für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent je Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt. Die Förderung bemisst sich nach den tatsächlichen und erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate. Erstattet werden:
Mit der Überbrückungshilfe III wurde der maximale monatliche Förderbetrag auf 1,5 Millionen Euro bzw. für verbundene Unternehmen auf 3 Millionen Euro angehoben. Darüber hinaus sind zusätzliche Fixkostenpositionen erstattungsfähig, wie z. B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder Investitionen in Digitalisierung bis zu insgesamt 20.000 Euro.
Anträge können bis zum 31.08.2021 über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten für prüfende Dritte werden bezuschusst.
Nähere Information sowie Fragen und Antworten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe-iii.
Neben der Überbrückungshilfe III, die das bekannte und bewährte Instrument der Fixkostenförderung enthält, gibt es mit der s. g. Neustarthilfe auch Hilfen für Soloselbstständige. Soloselbständige können eine Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Anträge können bis zum 31.08.2021 im eigenen Namen als „Direktantrag“ erfolgen. Ein prüfender Dritter wird nicht benötigt. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe-iii
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch November-/Dezemberhilfe genannt, werden die von den angeordneten Schließungen im November bzw. Dezember direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe zusätzlich unterstützt:
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (unter anderem Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe in Betracht kommt.
Die Betroffenen erhalten Hilfe durch Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent ihres durchschnittlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Anträge können bis zum 30.04.2021 über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Darüber hinaus können Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000 Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat.
Nähere Information sowie Fragen und Antworten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter www.wirtschaft.nrw/ausserordentliche-wirtschaftshilfe-fuer-den-monat-november-novemberhilfe
Mit der Überbrückungshilfe II werden für die Monate September bis Dezember 2020 grundsätzlich Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt, wenn sie
Die Förderung bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate. Erstattet werden:
Mit der Überbrückungshilfe II werden im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich bezuschusst. Außerdem wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet.
Anträge können bis zum 31.03.2021 über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten für prüfende Dritte werden bezuschusst.
Nähere Information sowie Fragen und Antworten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
Zur Bewältigung der Krise gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten, die grundsätzlich allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:
Nähere Informationen und Kontaktadressen finden Sie dazu unter: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner sowie www.wirtschaft.nrw/coronahilfe
Seit dem 22. Februar sind alle Familien eingeladen, die Kindertagesbetreuung wieder zu nutzen. Der Appell von Familienminister Joachim Stamp an alle Eltern, ihre Kinder, wenn immer möglich, selbst zu betreuen, ist aufgehoben.
Die Kindertageseinrichtungen haben eine strikte Gruppentrennung umzusetzen. Hierfür reduziert sich in den Kindertageseinrichtungen der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang grundsätzlich um 10 Stunden pro Woche (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden). Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen. In der Kindertagespflege bleibt es bei dem bisher gebuchten Umfang, weil es aufgrund ihres Charakters bereits eine Gruppentrennung gibt.
In der Kindertagesbetreuung gilt eine Maskenpflicht (und zwar medizinische Maske) nur für Erwachsene, und nur, wenn diese untereinander (also zwischen Erwachsenen) den Mindestabstand nicht einhalten können. Das gilt auch für Eltern insbesondere beim Bringen und Abholen.
Um die Gruppentrennung und die strikte Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Stunden pro Woche eingeschränkt. Dies ist erforderlich, damit die Kitas Gruppen überhaupt strikt voneinander getrennt betreuen können. Eine Gruppentrennung in der Kindertagespflege ist nicht vorgesehen, weil es sie aufgrund ihres Charakters bereits gibt.
Auf der Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration finden Sie die grundsätzlichen Informationen zur Kindertagesbetreuung und weiteren Themen. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von FAQs zur aktuellen Situation.
Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung wird umfassend zum Thema Coronavirus und Schule informiert.
Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz, die in den Schulen zur Umsetzung kommen.
Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.
Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Die Testpflicht wird in der CoronaBetreuungsverordnung geregelt.
Schülerinnen und Schüler, die den Test in der Schule verweigern und keinen Nachweis eines Bürgertests (nicht älter als 48 Stunden) vorzeigen können, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Ebenso haben sie für die Zeit des Präsenzunterrichts keinen Anspruch auf ein individuelles Lehrangebot per Distanzunterricht.
Um die flächendeckende Versorgung aller Schulen mit Tests und somit die Rückkehr vom Distanz- in den Wechselunterricht zu gewährleisten, wurden im Auswahlverfahren Anbieter entsprechend dieser Dringlichkeit berücksichtigt. In diesem Fall gab es auf dem Markt keine anderen verfügbaren Selbsttests in der erforderlichen Menge. Die Landesregierung wird bei den weiteren Beschaffungsvorgängen künftig darauf achten, dass die Testverfahren möglichst noch alters- und kindgerechter durchgeführt werden können.
Schülerinnen und Schüler, bei denen insbesondere aufgrund einer inneren/äußeren Nasenverletzung oder Antikoagulation (Medikamentengabe zur Blutgerinnungshemmung) die Durchführung des vom Land an die Schulen ausgelieferten Schnelltests nicht oder nicht ordnungsgemäß möglich ist, brauchen diesen Selbsttest nicht durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings die Vorlage eines inhaltlich schlüssigen ärztlichen Attests. Diese Schülerinnen und Schüler müssen dann einen anderen, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Selbsttest durchführen, dessen Beschaffung den Eltern obliegt. Alternativ kann auch der Nachweis über die Durchführung eines kostenlosen Bürgertests erbracht werden.
Die Schule gewährleistet – soweit pädagogisch erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis sie von den Eltern oder von diesen beauftragten Personen abgeholt werden.
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung besteht, bei der eine Infektion mit SARS-CoV-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile entweder für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.
Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist nur die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe zulässig, wenn dies unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfrei erfolgen kann.
Bitte beachten Sie die jeweils vor Ort geltenden Regelungen, Öffnungszeiten etc.
Diese sind auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden.
Ja – wenn sie aus beruflichen, gewerblichen oder dienstlichen Gründen und nicht aus geselligen Anlässen erfolgen. Die entsprechenden Veranstaltungen dürfen innerhalb von Unternehmen, Betrieben, Behörden stattfinden – aber auch unter Auflagen in Tagungs- und Kongresseinrichtungen oder in Räumlichkeiten von Hotellerie und Gastronomie.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und zum Beispiel durch häusliche Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen, dies gilt grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen werden im FAQ auf der Informationsseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet.
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist grundsätzlich auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.
Erlaubt ist der Individualsport unter freiem Himmel (auch auf Sportanlagen), der maximal von fünf Personen aus maximal zwei Hausständen ausgeübt wird.
Darüber hinaus können Gruppen von bis zu 20 Kindern, die maximal 14 Jahre alt sind, mit bis zu zwei Aufsichtspersonen trainieren.
Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang zulässig, sport- und trainingsbezogene Übungen sind untersagt.
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen bleiben zulässig.
Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis vorerst 18. April 2021 nicht zugelassen werden.
Die Coronaschutzverordnung schreibt bereits seit Längerem vor, dass im ÖPNV eine Mund-und-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Seit 25. Januar 2021 gilt in Bussen und Bahnen, ebenso in den Bahnhöfen, an Bahnsteigen und Haltestellen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 sowie Masken höheren Standards ohne Ausatemventil. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands. Wer keine medizinische Maske trägt oder Mund und Nase nicht bedeckt hat, muss in Nordrhein-Westfalen mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Verkehrsunternehmen, Ordnungsämter und Bundespolizei führen regelmäßig gemeinsame angekündigte und unangekündigte Kontrollen der Maskenpflicht durch. Kinder unter 14 Jahren dürfen weiterhin eine Alltagsmaske tragen, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinischen Masken tragen können.
Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen müssen. Erste-Hilfe-Kurse sind in Präsenz zulässig und nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten zu nutzen.
Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zu Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände gemeinsam Hinweise und Empfehlungen für den Schülerverkehr erarbeitet. Schon seit Längerem gilt die Pflicht, im Personenverkehr Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch im Schülerverkehr. Diese ist auf eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ausgeweitet worden. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 14 Jahren. Sie dürfen weiterhin eine Alltagsmaske tragen, wenn ihnen eine medizinische Maske nicht richtig passt. Auch soll weiterhin auf Abstand und das Einhalten der Hygieneregeln geachtet werden. Alle Hinweise und Verhaltensregeln, auch zum Infektionsschutz von Busfahrerinnen und Busfahrern, finden Sie hier.
Um im Rahmen der Möglichkeiten eine Entzerrung der Nutzung von Bussen im besonders stark frequentierten Schülerverkehr zu gewährleisten, hat die Landesregierung für den Einsatz von zusätzlichen Fahrzeugen im Schülerverkehr umfassende Fördermittel bereitgestellt. Zusätzliche Busse sollen dazu beitragen eine Nutzung von Stehplätzen in den Bussen möglichst zu vermeiden. Kommunen in ihrer Funktion als Aufgabenträger des ÖPNV oder Schulträger sind dazu aufgerufen, Fördermittel zu beantragen. Darüber hinaus können Anträge durch Träger von Ersatzschulen oder die Landschaftsverbände gestellt werden. Das Verkehrsministerium hat die Förderung für zusätzliche Schulbusse bis zum Beginn der Sommerferien verlängert. Das Land hat die Möglichkeit geschaffen, auch die Kosten für zusätzliche Fahrten mit Bestandsbussen zu finanzieren. Gefördert werden außerdem zusätzliche Fahrten in Kleinbussen zu Förderschulen, wenn in einzelnen Fahrzeugen Förderschüler zum Beispiel aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können oder dürfen.
Die weiterhin dynamische Entwicklung der Corona-Infektionen macht es erforderlich, auch im Justizvollzug verstärkte kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, um das Virus so gut wie möglich aus der Gemeinschaftseinrichtung Justizvollzugsanstalt herauszuhalten. In Anwendung des gesetzlichen Angleichungsgrundsatzes kommen daher unbegleitete vollzugsöffnende Maßnahmen (Langzeitausgang und Ausgang) bei Gefangenen und Untergebrachten aus Gründen der Gesundheitsfürsorge bis zum 7. März 2021 grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen sind insbesondere im offenen Vollzug in Ausübung der Arbeitspflicht oder im Rahmen der Daseinsvorsorge (stundenweiser „Einkaufsausgang“) möglich.
Begleitete vollzugsöffnende Maßnahmen bleiben weiterhin möglich; auch der Gefangenenbesuch kann im Rahmen der nachfolgend benannten Rahmenbedingungen unverändert stattfinden.
Sonstige Außenkontakte der Gefangenen, also insbesondere Telefonate oder Videotelefonate, sind aktuell nicht eingeschränkt.
Wie in zahlreichen anderen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens werden auch in der Justiz die sozialen Kontakte reduziert. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Justizbedienstete vermehrt mobil arbeiten. Zum Schutz der Gesundheit sollen die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit in jedem Einzelfall prüfen und abwägen, ob eine Durchführung von Terminen und Verhandlungen in Präsenz erforderlich ist. Verfahren, die per Videokonferenz durchgeführt oder im schriftlichen Verfahren entschieden werden können, erfahren keine Einschränkung. Die Bürgerinnen und Bürger können auch darauf vertrauen, dass insbesondere eilbedürftige Sachen wie etwa Anträge im einstweiligen Rechtsschutz oder Anträge auf existenzsichernde Leistungen bearbeitet werden. Sämtliche Organisationseinheiten sind telefonisch erreichbar. Gegebenenfalls können Rechtssuchende gebeten werden, Anträge schriftlich einzureichen oder Terminvereinbarungen für persönliche Vorsprachen zu treffen. Selbstverständlich sind weiterhin die bereits eingeführten Sicherheits- und Vorbeugemaßregeln (Maskenpflicht, Abstandsregel, Hygieneempfehlungen) zu beachten. Die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus wird dabei stets beobachtet.
Ob Verhandlungstermine stattfinden, aufgehoben oder verlegt werden, entscheiden die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit.
Das Ministerium der Justiz kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit folgende Empfehlungen:
Falls Gerichtsverhandlungen stattfinden, sind die zum Infektionsschutz und zur Durchbrechung von Infektionsketten ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Abstandsregel, zu beachten. Beim Saalmanagement wird zur Wahrung der Gesundheitsanforderungen, hier insbesondere der Abstandswahrung, flexibel auf unterschiedliche Raumanforderungen und Angebote reagiert. Mit einer abgestimmten Terminierung wird das Personenaufkommen in den Sitzungsräumen und Wartebereichen so weit wie möglich entzerrt. Welche Sitzungen stattfinden, können Sie unter www.gerichtstermine.nrw.de einsehen.
Wenn Verhandlungen stattfinden, haben die Gerichte verschiedene Möglichkeiten, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu schützen. Nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts ist - wo immer möglich - ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Um dies zu gewährleisten, können die Gerichte zum Beispiel Verhandlungen in größere Säle verlegen oder die Besucherzahlen beschränken, Sitzplätze sperren oder auch Trennwände (z. B. aus Plexiglas) aufstellen.
Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden ist grundsätzlich gestattet. Es besteht keine Verpflichtung, eine Selbstauskunft mit entsprechenden Daten abzugeben. Es wird niemandem der Zugang zu einem Gericht verweigert, weil sie oder er aus einem Risikogebiet kommt. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Mund-Nase-Bedeckungen zu tragen. Zudem sind auch in Gerichten und Staatsanwaltschaften die jeweiligen Vorschriften der Coronaschutz-Verordnung einzuhalten.
Der Zutritt kann unter Wahrnehmung des Hausrechts Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie Personen, die innerhalb der jeweils letzten 12 Tage persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, verboten werden. Es ist allerdings immer noch ratsam, zunächst telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und - außer in eilbedürftigen Fällen - erst nach individueller Terminvereinbarung das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufzusuchen. Eingaben sollten vorrangig schriftlich, per Post, E-Mail oder Telefax erfolgen.
Sollte der Besuch gleichwohl notwendig sein, gilt für alle Personen, soweit als möglich direkten körperlichen Kontakt zu vermeiden und hinreichend Abstand zu wahren. Die Einhaltung von Hygieneregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist zu beachten.
Bitte informieren Sie sich zunächst auf der Internetseite der jeweiligen Justizeinrichtung. Ein Besuch sollte - außer in eilbedürftigen Fällen - erst nach individueller Terminvereinbarung erfolgen. Die Öffnungs- und Sprechzeiten von Gerichten und Justizbehörden werden vor Ort von den Behördenleitungen festgelegt. Die Stellung insbesondere eiliger und fristgebundener Anträge wird weiterhin gewährleistet. Rechtsantragsstellen sind für Eilanträge für den Publikumsverkehr weiterhin geöffnet.
Zudem wird gebeten, zunächst telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Gericht oder der Justizbehörde aufzunehmen. Ein Besuch sollte - außer in eilbedürftigen Fällen - erst nach individueller Terminvereinbarung erfolgen. Generell werden Bürgerinnen und Bürger gebeten, auf nicht dringend notwendige Besuche bei Gerichten und Justizbehörden zu verzichten.
Weiterhin werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare monatlich in den juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen aufgenommen.
Die Arbeitsgemeinschaften im Geschäftsbereich der Justiz finden derzeit in der Regel als reine Onlineveranstaltungen statt. Eine Durchführung von Präsenzlehrveranstaltungen ist nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung ausnahmsweise möglich, wenn es sich um Präsenzunterricht im letzten Jahr vor der zweiten juristischen Staatsprüfung handelt, mithin ab dem 9. Ausbildungsmonat (Beginn der sogenannten Verwaltungsstation). Dieser ist unter strikter Beachtung der Regelungen der Hygiene- und Abstandsregelungen durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Die Einzelausbildung wird gewährleistet.
Von Zuweisungsgesuchen ins Ausland wird dringend abgeraten.
Einzelheiten können Sie bei den jeweiligen Stammdienststellen erfahren.
Im Bereich der gemeinwohlorientierten Weiterbildung geht es um rund 460 Einrichtungen. Das sind rund 130 Volkshochschulen und andere nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannte Einrichtungen, deren gemeinwohlorientierte Angebote nach dem WbG gefördert werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 CoronaSchVO sind sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht in Präsenz untersagt.
Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Zu beachten sind jeweils die Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen (§§ 2 bis 4a CoronaSchVO).
Online durchgeführte Angebote können weiter wahrgenommen werden.
Detaillierte Fragen zur Ausgestaltung der Vorkehrungen werden primär von den Einrichtungen selbst verantwortlich ermittelt und beantwortet, gegebenenfalls auf der Grundlage von Empfehlungen von Fachverbänden, Berufsgenossenschaften o.ä. und bei Bedarf in Abstimmung mit den Unteren Gesundheitsbehörden vor Ort.
Informationen über Hygiene- und Verhaltensempfehlungen sowie Fragen des Arbeitsschutzes können auf der Webseite des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: https://www.mags.nrw/coronavirus
Mit den neuen §§ 13 Absatz 1a und 16 Absatz 2a des WbG ist rechtlich klargestellt, dass Volkshochschulen und andere nach dem WbG anerkannte Einrichtungen die Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz auch dann erhalten, wenn sie die erforderlichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage infolge der Pandemie-bedingten Schließungen im Jahr 2020 nicht erbringen konnten. Mit dem „Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen“ hat der Landtag am 25. November 2020 unter Artikel 4 die Verlängerung dieser gesetzlichen Änderungen bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen (GV. NRW. 2020 S. 1109). Demnach werden Volkshochschulen und andere nach dem WbG anerkannte Einrichtungen die Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz auch dann erhalten, wenn sie die erforderlichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage infolge der Pandemie-bedingten Schließungen im Jahr 2021 nicht erbringen können.
Volkshochschulen und Einrichtungen in anderer Trägerschaft, die sich im Durchschnitt zu einem Drittel aus Teilnehmerbeiträgen finanzieren, können für ihr Stammpersonal Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kug ist erreichbar für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – also grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte, nicht aber für Personen, die nur eine geringfügige Beschäftigung (meist: sog. Minijob) ausüben oder die selbstständig tätig sind!
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie zur Beantragung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Geplant: Überbrückungshilfe III
Die bisherige Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe I und II soll durch eine 3. Phase verlängert und zugleich ausgeweitet werden. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III beträgt sechs Monate und schließt mit dem Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 nahtlos an die 2. Phase der Überbrückungshilfe an. Eine Antragstellung ist aktuell noch nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Für die Monate September bis Dezember 2020 wird die Überbrückungshilfe mit der sogenannten 2. Phase fortgesetzt. Dabei wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nähere Informationen zur 2. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
Hintergrund: Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss nicht für Solo-Selbstständige im Nebenerwerb gezahlt wird.
Das Land will nach dem WbG anerkannte und geförderte Einrichtungen, denen durch die Zeit der Schließung und die Folgen der eingeschränkten Wiederaufnahme der Bildungsmaßnahmen Finanzierungslücken entstehen, zusätzlich unterstützen.
Mit dem sogenannten „Notfonds Weiterbildung“ können nunmehr ausdrücklich Finanzierungslücken bei einer negativen Differenz zwischen den notwendigen Ausgaben und den gesamten laufenden Einnahmen einer Einrichtung geschlossen werden.
Aus den vom Land für den „Notfonds Weiterbildung“ zur Verfügung stehenden Mitteln sollen den Einrichtungen ab dem 1. Juli 2020 zudem auf Antrag Kosten erstattet werden können, die zur Finanzierung der für den Betrieb der Einrichtungen notwendigen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie zur Schaffung digitaler Angebote entstanden sind oder entstehen.
Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Seite der örtlich zuständigen Bezirksregierung im Internet.
Die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-S I-WbG) sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können, können gemäß § 7 Absatz 1 CoronaSchVO unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen (§§ 2 bis 4a CoronaSchVO) stattfinden.
Die Lehrgänge sowie die Genehmigungen der Klausuren erfolgen über die zuständige Bezirksregierung. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch müssen die Klausuren über den Pool der ZosP heruntergeladen werden. Sowohl schriftliche als auch eventuell notwendige mündliche Prüfungen müssen unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden, sofern terminliche Verschiebungen der geplanten Abschlussprüfungen erforderlich sind, sollten sich die Bildungseinrichtungen dazu mit der für die Genehmigung der Lehrgänge zuständigen Bezirksregierung in Verbindung setzen.
Die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft geförderten "zusätzlichen Deutschkurse, ggf. in Verbindung mit Wertevermittlung einschließlich Alphabetisierung und Grundbildung für Erwachsene und Jugendliche mit Migrationshintergrund ab 16 Jahren" sind gemäß § 7 Absatz 1 CoronaSchVO nicht zulässig.
Sofern es sich bei den Deutschkursen um vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geförderte Integrationskurse handelt, können diese gemäß § 7 Absatz 1 CoronaSchVO ebenfalls nicht stattfinden.
Ggf. setzen sich die Einrichtungen bitte mit dem BAMF in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/integration_node.html
Europa war in Nordrhein-Westfalen von Anfang der Corona-Pandemie an Teil der Lösung. In Nordrhein-Westfalen waren die Grenzen zu Belgien und den Niederlanden zu keinem Zeitpunkt geschlossen. In einer ‚Cross-Border Task Force‘ steht die Landesregierung in engem Austausch mit unseren Nachbarn, um gemeinsam gegen die Corona-Pandemie zu kämpfen. Dabei geht es nicht nur um den Informationsaustausch der Behörden und Regierungen, um eine möglichst enge Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen und gegenseitige medizinische Hilfe, sondern auch darum, den Volkswirtschaften wieder auf die Beine zu helfen. Dazu gehört mittelfristig auch, den grenzüberschreitenden Tourismus wieder zu ermöglichen.
Ja. Im Rahmen eigener Kapazitäten hat Nordrhein-Westfalen Corona-Patienten aus Frankreich, Italien, Slowakei, Belgien und den Niederlanden aufgenommen. Landesweit haben sich Kliniken bereit erklärt, im Rahmen der regelmäßig geprüften Kapazitäten weitere Patienten aufzunehmen.
Auf Initiative von Ministerpräsident Armin Laschet haben Nordrhein-Westfalen, die Niederlande und Belgien eine „Cross-Border Task Force Corona“ ins Leben gerufen. In Krisenzeiten sind der Austausch von Informationen und konzertiertes Vorgehen über die Grenzen hinweg besonders wichtig.
Die Task Force soll den gegenseitigen Informationsaustausch verbessern, Aktivitäten synchronisieren und Fragen von gemeinsamem Interesse zur Krisenbewältigung klären. Dabei geht es insbesondere um die Situation in den grenznahen Regionen im Hinblick zum Beispiel auf den Grenzverkehr.
Neben der federführenden Staatskanzlei von Nordrhein-Westfalen sind Fachleute aus mehreren Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von belgischer und niederländischer Seite jeweils die Außenministerien, Botschaften, die Polizei und relevante Ministerien vertreten. Außerdem nehmen Vertreter des Landes Niedersachsen sowie der deutschen Botschaften in den Niederlanden und Belgien an der Task Force teil. Die Task Force wird sich bis auf Weiteres regelmäßig per Telefonkonferenz zusammenschalten und ist bei akuten neuen Situationen in der Lage, sich innerhalb kurzer Zeit zu beraten.
Im Norden, auf dem Gebiet der EUREGIO, findet ein intensiver Austausch zwischen Kliniken sowie Gesundheitsorganisationen auf beiden Seiten der Grenze statt. Viele Netzwerke, die zu diesem Handlungsfeld errichtet wurden, erweisen sich nun als sehr fruchtbar. Zum Beispiel: im medizinisch-fachlichen Austausch oder auch beim Angebot von Intensivbetten. Auch an der südlichen Grenze Nordrhein-Westfalens, in der Euregio Maas-Rhein (EMR), arbeiten die Partnerregionen innerhalb bereits existierender Strukturen wie z.B. EMRIC (Verband für Vorfall- und Krisenbewältigung) oder EPICC (Euregio Police Information & Cooperation Centre) Hand in Hand. Dank ihres Netzwerkes konnte die EMR zu einer Lösung der Ausgestaltung der Grenzkontrollen beitragen. Dadurch wurden etwa Bescheinigungssysteme und Ausnahmeregelungen geschaffen.
Im Rahmen des INTERREG-Projekts „Digipee“ der Euregio Rhein-Waal stellt etwa das Unternehmen Medipee aus Moers mithilfe von 3D-Druckern Gesichtsschutz-Visiere her, die Krankenhäusern und Arztpraxen zur Verfügung gestellt werden. Umliegende Krankenhäuser und Praxen in der Euregio haben bereits Visiere angefragt, die das Unternehmen spendet.
Zudem forschen im INTERREG-Projekt „AutoProtect“ der Euregio Rhein-Maas Nord deutsche und niederländische Unternehmen an Oberflächen mit Selbstschutzfunktion. Diese Oberflächen müssen durch eine spezielle, selbst reinigende Beschichtung nicht mehr so häufig abgewischt oder desinfiziert werden.
Die Einschränkungen in der Corona-Krise bringen für die Einwohner der Grenzregion und vor allem für die Grenzpendler viele Fragen mit sich. Die GrenzInfoPunkte der Euregios haben eine Sammlung über relevante Informationen zu Corona und ergriffene Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und den Nachbarländern hier zusammengestellt.
Aufgrund der Corona-Pandemie war es für Produktionsunternehmen in den Bereichen Film- und Fernsehen im vergangenen Jahr nur schwer möglich, Dreharbeiten ohne ein hohes wirtschaftliches Risiko durchzufuhren. Als Resultat daraus ist ein großer Teil der Dreharbeiten 2020 in ganz Deutschland zum Erliegen gekommen. Die schrittweise Wiederaufnahme des Drehbetriebs unter strengen Hygieneauflagen barg jedoch im Falle Corona-bedingter Produktionsverzögerungen oder -abbrüche das Risiko existenzbedrohender Zusatzkosten. Um dieses Risiko für die Produktionsunternehmen aufzufangen, beteiligt sich Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2021 an zwei sogenannten Ausfallfonds.
Der Ausfallfonds I sichert Kinofilme und hochwertige TV-Produktionen ab. Nordrhein-Westfalen hat für diesen Fonds fünf Millionen Euro bereitgestellt. In diesem Fond sind jedoch Auftragsproduktionen deutscher TV-Sender und VoD-Anbieter (Video-on-Demand) nicht abgesichert. Um diese Lücke zu schließen wurde unter Federführung von Nordrhein-Westfalen der Ausfallfonds II entwickelt. Nordrhein-Westfalen hat als Fernsehstandort Nummer eins in Deutschland für diesen Fonds 16 Millionen Euro bereitgestellt.
Nordrhein-Westfalen engagiert sich dadurch finanziell wie kein anderes Bundesland bei den beiden Ausfallfonds. Das ist ein wichtiges Signal für den Film- und Fernsehstandort NRW.
Weitere Informationen sowie die notwendigen Formulare für einen Antrag finden Sie auf den Seiten der Filmförderanstalt des Bundes unter folgenden Links:
Ausfallfonds I: www.ffa.de/ausfallfonds-des-bundes-kino-und-highend-serien.html
Ausfallfonds II: www.ffa.de/ausfallfonds-tv.html
Die Kinolandschaft in Nordrhein-Westfalen leidet – wie viele andere Branchen auch – massiv unter den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. Dies gilt umso mehr in Zeiten, wo Kinos keine Besucher empfangen können und somit keine Umsätze erzielen. Um dieser Herausforderung für die Kinos im Land zu begegnen gibt es seit Anfang des Jahres das von der Landesregierung initiierte Programm „Film ab NRW“, dass mit insgesamt 15 Millionen Euro ausgestattet wurde. Hierbei können nordrhein-westfälische Kinospielstätten auf Antrag Hilfen zur Sicherung der eigenen Liquidität erhalten. Durch „Film ab NRW“ sollen mögliche Insolvenzen von Kinos abgewendet werden. Dies setzt ein Zeichen für den Erhalt der vielfältigen Kinolandschaft in Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen zu dem Programm, wie auch die Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Website der zuständigen Bewilligungsstelle, dem Projektträger Jülich: www.ptj.de/projektfoerderung/film-ab-nrw
Weitere Einzelheiten zu Maßnahmenprogrammen der Bundes- und Länderförderer im Bereich Film wie auch Informationen zur Beantragung weiterer Hilfen finden Sie unter www.filmstiftung.de.
Eine ausführliche Übersicht von Fragen und Antworten zur Corona-Warn-App finden Sie unter: www.corona-warn-app.de.
Die App soll helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen – und dokumentiert dazu die digitale Begegnung zweier Smartphones. So kann die App Sie besonders schnell darüber informieren, falls Sie Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person hatten. Je schneller Sie diese Information erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. Deshalb ist die App neben Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstandhalten und Alltagsmasken ein weiteres wirksames Mittel, um das Coronavirus einzudämmen.
Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. So können Sie rasch entsprechend reagieren und laufen nicht Gefahr, das Virus unbewusst weiterverbreiten. Der bislang noch manuelle Prozess der Nachverfolgung von Infektionen wird durch diese digitale Hilfe stark beschleunigt. Gerade wenn sich jetzt wieder mehr Menschen treffen, ist das von hoher Bedeutung, um das Virus einzudämmen. Die App läuft auf Ihrem Smartphone, während Sie Ihrem Alltag nachgehen. Sie erkennt dabei andere mobile Endgeräte in der Nähe, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die App speichert dann deren Zufallscode für begrenzte Zeit. Die verschlüsselten IDs erlauben keine Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.
Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert-Koch-Institut festgelegten Kriterien zu Abstand und Zeit erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen. Wenn Sie die App installiert haben, prüft diese für Sie, ob Sie die Corona-positiv getestete Person getroffen haben. Falls das der Fall ist, zeigt Ihnen die App eine Warnung an. Zu keinem Zeitpunkt erlaubt dieses Verfahren Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.
Nein. Sie entscheiden selbst, ob Sie die App nutzen wollen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig und dient Ihrem persönlichen Schutz sowie dem Schutz Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Ziel der Corona-Warn-App ist es, Corona-Infektionsketten schnell zu erkennen und zu unterbrechen. Alle Nutzer sollen zuverlässig und zeitnah über Begegnungen mit Corona-positiv getesteten Personen, die die App nutzen, und damit über eine mögliche Übertragung des Virus informiert werden. So können Sie sich rasch freiwillig isolieren und testen lassen und zu einer Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Sie können die App jederzeit löschen. Damit werden auch alle von der App gespeicherten Informationen gelöscht.
Die Corona-Warn-App ist umfänglich barrierefrei gestaltet. Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen die App nutzen können, um den größtmöglichen Schutz vor einer erneuten starken Ausbreitung des Virus zu garantieren. Deshalb kann die App auf der großen Mehrheit der gängigen Endgeräte und mit den gängigen Betriebssystemen genutzt werden. Das benötigte Update auf das passende Betriebssystem (iOS, Android) wird im üblichen Regelprozess auf Ihr Smartphone gespielt.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: www.corona-warn-app.de
Die Influenza ist eine Infektionskrankheit, die nach wie vor unterschätzt wird, trotz – oder vielleicht gerade wegen – der weltweiten Ausbreitung des Coronavirus COVID-19. Dabei sind die Influenzaviren keineswegs verschwunden. Auch im kommenden Winter wird es zahlreiche Menschen geben, die an der Grippe erkranken. Da sich die Symptome bei einer Erkrankung durch Influenza- oder COVID-19-Viren ähneln können, ist es sehr sinnvoll, die Grippeschutzimpfung zu nutzen und so eine Influenza zu vermeiden.
Die Gruppen, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind bei der Grippe und COVID-19-Erkrankung sehr ähnlich: Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen.
Somit können durch eine hohe Impfquote gegen die Grippe gerade in diesen Bevölkerungsgruppen schwere Krankheitsverläufe verhindert werden und gleichzeitig eine starke Belastung oder sogar Überlastung der Krankenhäuser (u.a. bei Intensivbetten, Beatmungsplätzen) vermieden werden.
Es gelten auch in diesem Jahr die Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“. Sie rät insbesondere folgenden Personengruppen zur Influenza-Impfung: allen Personen ab einem Alter von 60 Jahren, allen Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen, Schwangeren und allen Personen, die Risikogruppen infizieren könnten.
Die jährliche Influenzawelle hat in Deutschland in den vergangenen Jahren meist nach der Jahreswende begonnen.
Nach der Impfung dauert es 10 bis 14 Tage, bis der Impfschutz vollständig aufgebaut ist. Um rechtzeitig geschützt zu sein, wird deshalb empfohlen, sich im Oktober oder November impfen zu lassen. Sollte die Impfung in diesen Monaten versäumt werden, kann es auch im Dezember und selbst zu Beginn oder im Verlauf der Grippewelle noch sinnvoll sein, die Impfung nachzuholen. Es ist nie genau vorherzusagen, wie lange eine Influenzawelle andauern wird.
Der saisonale Influenzaimpfstoff ist in der Regel gut verträglich. In Folge der natürlichen Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff kann es beispielsweise vorübergehend zu leichten Schmerzen, Rötung und Schwellung an der Impfstelle kommen.
Für die Saison 2020/21 stehen in Deutschland insgesamt 26 Millionen Dosen Influenzaimpfstoffe zur Verfügung.
Nein. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Krankheitserreger. Folglich müssen die Forscher unterschiedliche Impfstoffe entwickeln.
Nein, da gibt es nach heutigem Wissen keinen Zusammenhang.
Ja, leider. Deshalb ist es so wichtig, dass sich insbesondere die als gefährdet eingestuften Personengruppen (Senioren, Vorerkrankte etc.) durch eine Impfung zumindest gegen das Influenzavirus schützen lassen. So kann durch die Grippeschutzimpfung das Risiko einer problematischen Doppelinfektion reduziert werden.
Detaillierte und weiterführende Informationen zur Grippeschutzimpfung und zur landesweiten Kampagne „Impfcheck NRW – jetzt Impfschutz prüfen!“ gibt es auf der Website des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums: www.mags.nrw/impfschutz.