Nordrhein-Westfalen und Bayern stoßen Reform des Verkehrsstrafrechts an

Nordrhein-Westfalen und Bayern starten eine gemeinsame Bundesratsinitiative / Peter Biesenbach: Hier muss eine Schutzlücke bei gefährlichen Verkehrseingriffen mit Todesfolge geschlossen werden

4. Juni 2020

Verbotene Autorennen mit tödlichem Ausgang haben in der Öffentlichkeit eine Debatte über angemessene Strafen bei Verkehrsstraftaten ausgelöst.

Verkehr

Verbotene Autorennen mit tödlichem Ausgang haben in der Öffentlichkeit eine Debatte über angemessene Strafen bei Verkehrsstraftaten ausgelöst. Auf Forderungen aus Nordrhein-Westfalen und Bayern hin hat der Bund 2017 die Beteiligung an illegalen Autorennen unter Strafe gestellt. Die Minister der Justiz Peter Biesenbach in Nordrhein-Westfalen und Georg Eisenreich in Bayern sehen aber weiteren Nachbesserungsbedarf im Verkehrsstrafrecht.
 
Der Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Bei den Strafvorschriften zu Eingriffen in das Verkehrsgeschehen kann eine härtere Bestrafung bisher nur erfolgen, wenn fahrlässig ein anderer Mensch schwer verletzt wird. Wird durch eine Tat sogar fahrlässig der Tod einer anderen Person verursacht, kann der Täter dagegen nicht mit einer höheren Strafe belegt werden. Dies passt nicht zum Verhältnis der betroffenen Rechtsgüter: Das Leben hat in der Rechtsordnung einen höheren Rang als die Gesundheit. Und dies entspricht auch dem allgemeinen Verständnis.“
 
Mit dem gemeinsam erstellten Gesetzentwurf wollen Nordrhein-Westfalen und Bayern einen Widerspruch im Verkehrsstrafrecht beseitigen. Das Ziel ist, eine Schutzlücke bei gefährlichen Eingriffen in den Verkehr zu schließen. Derartige Eingriffe begeht beispielsweise jemand, der Drähte über die Straße spannt, Barrikaden auf der Straße aufstellt oder Holzscheite von der Autobahnbrücke wirft.
 
Die Ungereimtheit im Gesetz: Wer dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung herbeiführt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Wer aber den Tod eines Menschen verursacht, muss lediglich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Dies gilt, wenn dem Täter kein Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz nachzuweisen ist, sondern lediglich Gefährdungsvorsatz.
 
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht für beide Fälle den gleichen erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
 
Wie viel im Verkehrsstrafrecht noch im Argen liegt, zeigt auch der Fall des mutmaßlich stark alkoholisierten Autofahrers aus Südtirol, der Anfang des Jahres den Tod von sieben deutschen Skiurlaubern verschuldete, als er sein Fahrzeug in die Gruppe fuhr. Während ihm in Italien eine langjährige Haftstrafe drohte, sieht das geltende Recht in Deutschland bei Trunkenheitsfahrten mit Todesfolgen als Strafe lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. „Die tragischen Vorfälle unter anderem im Zusammenhang mit illegalen Autorennen, haben die Bevölkerung aufgerüttelt und zugleich einen Wertungswiderspruch im Verkehrsstrafrecht aufgedeckt: Der Täter kann härter bestraft werden, wenn sein Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet, als wenn es an den Folgen eines gefährlichen Verkehrseingriffs verstirbt. Diese falsche Gewichtung der Rechtsgüter müssen wir korrigieren.“, so Minister Biesenbach.
 
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf sieht vor, für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen denselben Strafrahmen zu eröffnen, der bislang nur für lediglich gesundheitsbeeinträchtigende Folgen (schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) vorgesehen ist. Dazu soll in dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB) die qualifizierte Strafandrohung des § 315 Abs. 3 StGB auch auf die Verursachung des Todes erstreckt werden. Über die bereits bestehende Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB findet diese Strafschärfung auch für die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Anwendung.
 

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