Minister Remmel begrüßt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Klausner

Keine Aushebelung des EU-Beihilfenrechts durch nationale Gerichtsurteile – Wichtiger Teilerfolg bei Holzverträgen

11. November 2015

Der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Zusammen­hang mit dem beim Landgericht Münster zwischen dem Land NRW und dem Tiroler Klausner-Konzern geführten Rechtsstreit um Holzlieferverträge begrüßt.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Zusammen­hang mit dem beim Landgericht Münster zwischen dem Land NRW und dem Tiroler Klausner-Konzern geführten Rechtsstreit um Holzlieferverträge begrüßt. „Das Landgericht Münster hatte die umstrittenen Liefervereinbarungen mit dem Klausner-Konzern bereits als wettbewerbswidrige Beihilfe bewertet. Jetzt hat der EuGH anlässlich des Klausner-Verfahrens festgestellt, dass auch rechtskräftige nationale Gerichtsurteile das Europäische Beihilfenrecht nicht außer Kraft setzen können. Damit haben wir einen wichtigen Etappenerfolg erreicht“, sagte Minister Remmel zur Entscheidung des Luxemburger Gerichtshofes, die heute verkündet wurde.
 
Das Land werde sich nun auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht Münster konzentrieren. „Wir sind nach der Entscheidung des EuGH zuversichtlich, dass wir das unsägliche Kapitel der ‚Uhlenberg-Verträge‘, zu denen auch die Vereinbarung mit Klausner gehörte, bald endgültig schließen können. Diese Altlast der Vorgängerregierung stellt seit Jahren eine gewaltige Gefahr für die nachhaltige Entwicklung der Wälder in NRW und ein unkalkulierbares finanzielles Risiko für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dar“, sagte Minister Remmel.
 
Das Landgericht Münster hatte im September 2014 per Beschluss das Verfahren um vermeintliche Schadensersatz- und Holzlieferungs­ansprüche Klausners gegen das Land ausgesetzt, um dem EuGH eine bislang offene europarechtliche Rechtsfrage zur Klärung vorzulegen. Es ging im Kern darum, ob eine rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidung das Europäische Beihilfenrecht praktisch aushebeln kann. Im konkreten Fall hatte in einem früheren Rechtstreit das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Ende 2012 auf Klage der Klausner-Gruppe festgestellt, dass die Verträge mit Klausner weiter gelten, ohne sich dabei mit dem EU-Beihilfenrecht auseinanderzusetzen.
 
Die damalige Landesregierung aus CDU und FDP mit dem damaligen Umweltminister Uhlenberg hatte nach dem Orkan Kyrill 2007 mehrere, bereits damals umstrittene Holzliefer-Verträge mit verschiedenen Unternehmen und unterschiedlichen Konditionen abgeschlossen. Einer dieser Verträge wurde zu besonderen Konditionen mit der Klausner-Gruppe abgeschlossen.
 
Entgegen dem fachlichen Rat des zuständigen Landesbetriebs Wald und Holz NRW wurden von der damaligen Landesregierung zugunsten von Klausner sehr langfristige Vereinbarungen über große Fichtenstammholzmengen festgelegt, die hinsichtlich der Laufzeit, des Lieferumfangs und weiterer Vertragskonditionen marktunüblich waren.
 
Von einer Marktunüblichkeit dieser Vertragskonditionen geht auch das Landgericht Münster aus, welches über eine Schadenersatzklage Klausners in Höhe von 56 Millionen Euro sowie über vermeintliche Lieferverpflichtungen des Landes NRW über rund 1,5 Millionen Festmeter Fichtenstammholz zu entscheiden hat.
 
Das Gericht sieht in den Klausner gewährten Vertragskonditionen einen Verstoß gegen Europäisches Beihilfenrecht, welcher nach Auffassung des Gerichts zur Nichtigkeit der Klausner-Verträge führt. Mit Blick auf das 2012 ergangene rechtskräftige Urteil aus dem vorausgegangenen Rechtsstreit legte das Landgericht Münster in seinem Beschluss vom September 2014 dem EuGH die Rechtsfrage zur Klärung vor, ob das EU-Recht verlangt, ein früheres rechtskräftiges Gerichtsurteil, in dem das Fortbestehen eines „beihilfeninfizierten“ Vertrages festgestellt wurde, außer Acht zu lassen, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des beihilfenrechtswidrigen Vertrages nicht anders abgewendet werden kann. Diese Frage hat der EuGH nunmehr in seinem heute verkündeten Urteil eindeutig bejaht.
 
Der Rechtsstreit wird nun vor dem LG Münster fortgesetzt.
 

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