Schwerpunktkontrollen: Arbeitsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen kontrollieren ab sofort 3G am Arbeitsplatz

1. Dezember 2021
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Die nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzbehörden kontrollieren ab sofort schwerpunktmäßig die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weitere arbeitsplatzbezogene Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht.

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Die nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzbehörden kontrollieren ab sofort schwerpunktmäßig die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weitere arbeitsplatzbezogene Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt aktuell auf diese Kontrollen zu legen.

„Wir befinden uns in einer sehr kritischen Phase der Pandemie. Hier trifft auch die Arbeitgeber und Beschäftigten eine große Verantwortung. Das hat der Bundesgesetzgeber mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz noch einmal sehr deutlich gemacht. Die Regelungen müssen aber auch eingehalten und kontrolliert werden. Dabei stehen nicht nur die kommunalen Behörden in der Verantwortung. Auch wir als Landesregierung kommen unserer Verantwortung mit dem Einsatz der Arbeitsschutzbehörden nach. Die Behörden vor Ort werden scharf vorgehen: Wer sich nicht an die Regeln hält oder sogar mit gefälschten Test- und Impfnachweisen erwischt wird, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen”, erklärt Arbeitsschutz- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Das Land Nordrhein-Westfalen nutzt damit eine ausdrücklich in den nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsregelungen enthaltene Option, dass arbeitsplatzbezogene Infektionsschutzregelungen auch durch den Arbeitsschutz kontrolliert werden können. Werden die 3G-Kontrollen durch die Arbeitgeber nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro. Sofern Beschäftigte sich ohne die ausreichenden Nachweise in den Arbeitsstätten aufhalten, drohen auch ihnen Bußgelder in Höhe von 250 Euro. Sollte die Nutzung gefälschter Nachweise auffallen, droht zudem ein strafrechtliches Verfahren.

Die angeordnete Schwerpunktsetzung bei den Arbeitsschutzkontrollen gilt zunächst bis zum 24. Dezember 2021.

 

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