Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes: Landesregierung bringt vereinfachte Verfahren in der Pflege und der Eingliederungshilfe auf den Weg
Minister Laumann: Gesetzentwurf verringert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht den Einrichtungen wirtschaftlich zu handeln
Die Landesregierung will Bürokratie für Einrichtungen, Kommunen und Aufsichtsbehörden innerhalb der Pflege und der Eingliederungshilfe abbauen und dadurch die Praxis vor Ort spürbar entlasten. Hierzu werden Prüf-, Melde- und Dokumentationspflichten reduziert oder vereinheitlicht.
Die Landesregierung will Bürokratie für Einrichtungen, Kommunen und Aufsichtsbehörden innerhalb der Pflege und der Eingliederungshilfe abbauen und dadurch die Praxis vor Ort spürbar entlasten. Hierzu werden Prüf-, Melde- und Dokumentationspflichten reduziert oder vereinheitlicht. Außerdem bekommen die Pflege- und Betreuungseinrichtungen mehr Flexibilität für die Gestaltung von bedarfsgerechten und wohnortnahen Angeboten. Das Kabinett hat am Dienstag, 2. Juni 2026, einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) beschlossen, der dies ermöglichen soll. Das WTG regelt den Schutz, die Betreuung und die Rechte von älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
„Pflege und Eingliederungshilfe von entbehrlicher Bürokratie zu entlasten, ist mir ein besonderes Anliegen. Es ist beispielsweise nicht sinnvoll, dass zwei Behörden parallel prüfen, ob die Pflegequalität in einer Einrichtung eingehalten wird. Davon hat niemand einen Vorteil. Im Gegenteil: Doppelprüfungen gehen zu Lasten der Beschäftigten in den Einrichtungen und der Kontrollinstanzen, aber auch der zu betreuenden und zu pflegenden Menschen. Das wollen wir ändern. Aus diesem Grund wollen wir das WTG vereinfachen, um die Einrichtungen und Aufsichtsbehörden in der Pflege- und Eingliederungshilfe zu entlasten. Gleichzeitig halten wir selbstverständlich an der Einzelzimmerquote, dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf Selbstbestimmung fest“, erklärt Sozialminister Karl-Josef Laumann.
Mit dem Gesetzentwurf will die Landesregierung das WTG noch praxistauglicher ausgestalten. So will das Land Mehrfachprüfungen desselben Sachverhalts durch verschiedene Instanzen vermeiden: Wenn beispielsweise der Medizinische Dienst die Pflegequalität der Bewohnerinnen und Bewohner bereits mit positivem Ergebnis geprüft hat, soll diese in Zukunft nicht noch mal erneut durch die Heimaufsicht überprüft werden.
Außerdem wird die Überprüfung des Gewaltschutzes in Werkstätten für Menschen mit Behinderung zukünftig bei den nach Bundesrecht zuständigen Landschaftsverbänden verankert.
Künftig soll das WTG mehr Flexibilität ermöglichen, Einrichtungen bedarfsgerecht, wohnortnah und wirtschaftlich tragfähig zu gestalten: Dafür entfällt in dem Gesetzentwurf die bisherige Obergrenze von 80 Plätzen für Pflegeeinrichtungen. Für neue Einrichtungen sowie für bestehende Angebote nach Umbau soll zukünftig ein Richtwert von 120 Plätzen gelten. Auch für Angebote der Tagespflege, die eine zentrale Rolle in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und der Entlastung pflegender Angehöriger spielen, sollen vereinfachte Verfahren gelten. Tagespflegeeinrichtungen unterliegen künftig der Anzeigepflicht. Sie werden jedoch nur anlassbezogen nach einer Beschwerde überprüft.
Trotz der angestrebten Vereinfachung bleiben die bestehenden Qualitätsstandards für die Versorgung der betroffenen Menschen selbstverständlich erhalten und ihr Schutz hat oberste Priorität: Um Bewohnerinnen und Bewohnern vor Gewalt in Einrichtungen zu schützen, bleiben Prüfungen von Einrichtungen ein zentrales Instrument der Aufsichtsbehörden. Allerdings trägt eine stärker koordinierte Aufsicht dazu bei, Verfahren effizienter und zielgerichteter zu gestalten. Auch die Mitbestimmungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner bleiben bestehen.
Wegweisend für die Überarbeitung des Wohn- und Teilhabegesetzes war die Frage, welche ordnungsrechtlichen Vorgaben verzichtbar, vereinfachbar oder bereits anderweitig geregelt sind. So sind einige Aspekte innerhalb des WTG bereits durch Bundes- oder Landesrecht normiert, etwa im Bau- oder Pflegeversicherungsrecht. Die Bereinigung entsprechender Doppelregelungen im WTG schafft mehr Rechtsklarheit und reduziert unnötige Parallelstrukturen.
Der Gesetzentwurf wird nun nach dem Kabinettbeschluss beim Landtag eingebracht. Die neuen Regelungen sollen nach aktuellem Stand zu Beginn des Jahres 2027 in Kraft treten.
Hintergrundinformationen:
Das WTG ist das zentrale ordnungsrechtliche Gesetz, das den Schutz und die Mitbestimmung von Menschen in der Pflege und Eingliederungshilfe regelt. Das WTG hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Außerdem sind im WTG die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte festgeschrieben. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen.
Kontakt
Pressekontakt
Arbeit, Gesundheit und Soziales
| Telefon: | 0211 855-3118 |
|---|---|
| E-Mail: | Presse [at] mags.nrw.de |