Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Land Nordrhein-Westfalen schafft Rechtssicherheit durch Aufhebung der Landesdüngeverordnung

27. Februar 2026
phb Feld, Düngen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung in Bayern für unwirksam erklärt. Das Gericht stellt fest, dass es dem Bundesverordnungsgeber obliegt, zügig eine Neuregelung zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Bundesländer erfolgen können.

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung in Bayern für unwirksam erklärt. Das Gericht stellt fest, dass es dem Bundesverordnungsgeber obliegt, zügig eine Neuregelung zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Bundesländer erfolgen können.

„Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanz durch Bundesminister Rainer hat der Bund einen ersten wichtigen Schritt zur Entlastung unserer Landwirte bei der Düngung gemacht“, so Ministerin Silke Gorißen. „Schon lange diskutieren wir, wie wir das Düngerecht bürokratieärmer, praxisnäher und damit auch gerechter gestalten können. Wir drängen bereits seit Jahren auf eine verursachergerechte, betriebsbezogene Differenzierung düngerechtlicher Anforderungen. Bei nachgewiesen umweltverträglicher Düngung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gelten wie bei Betrieben mit hohem Handlungsbedarf. Das ist auch aus Sicht des Gewässerschutzes wesentlich effektiver als eine flächenbezogene Differenzierung. Hier muss dringend nachgebessert werden.“ 

Das BVerwG vertritt die Auffassung, dass die Kriterien und Vorgehensweisen bei der Ermittlung der belasteten Gebiete normativ nicht hinreichend geregelt sind. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 Düngeverordnung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch in Nordrhein-Westfalen beruht die Ausweisung der nitratbelasteten und eutrophierten Gebiete in der Landesdüngeverordnung Nordrhein-Westfalen auf dieser Rechtsgrundlage.  

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz daher entschieden, die Landesdüngeverordnung insgesamt unverzüglich aufzuheben. Mit der Aufhebung entfallen in Nordrhein-Westfalen die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete und damit sowohl die strengen Düngeauflagen in den roten Gebieten als auch abweichende Anforderungen in den nicht belasteten Gebieten. 

„Nachdem das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz bereits mit Erlass im Dezember 2025 den Vollzug der strengen Düngeauflagen ausgesetzt hatte, erhalten die Landwirte durch die Aufhebung der Landesdüngeverordnung nunmehr endgültige Rechtssicherheit“, so Ministerin Gorißen. „Es ist jetzt Aufgabe des Bundes, so schnell wie möglich den notwendigen Rechtsrahmen und Klarheit bei der Ausweisung besonders nitratbelasteter Gebiete zu schaffen.“ 

Deshalb ist auch aus Sicht des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) eine Notfallverordnung als Übergangsregelung keine geeignete Lösung, die nur weitere Rechtsunsicherheiten schaffen würde. 

Das MLV weist darauf hin, dass alle Betriebe dennoch im Interesse des Grundwasser- und Gewässerschutzes gehalten sind, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben der Düngeverordnung weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen. Denn die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen auch unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden.

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