Minister Laumann: Wir brauchen Angebote für Menschen in besonderen Pflegesituationen

Erlass mit Lockerungen für Kurzzeitpflege bei Einzelzimmerquote

26. Oktober 2017
phb Karl-Josef Laumann

Ab August 2018 müssen in Seniorenheimen 80 Prozent der Zimmer als Einzelzimmer angeboten werden. Ausnahmefälle sind jedoch möglich – für Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Das regelt ein neuer Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Minister Karl-Josef Laumann hat dabei vor allem Menschen im Blick, „bei denen vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist.

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Ab August 2018 müssen in Seniorenheimen 80 Prozent der Zimmer als Einzelzimmer angeboten werden. Ausnahmefälle sind jedoch möglich – für Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Das regelt ein neuer Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Minister Karl-Josef Laumann hat dabei vor allem Menschen im Blick, „bei denen vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Für sie brauchen wir in dieser besonderen Situation auch besondere Angebote, die sie und ihre Angehörigen spürbar entlasten. Dazu sind mehr Plätze in der Kurzzeitpflege nötig. Mit dem Erlass haben wir nun einen pragmatischen Anreiz für die Träger, mehr Plätze zu schaffen. Anders als bei der stationären Dauerpflege geht es bei der Kurzzeitpflege um eine kurze Verweildauer in den Einrichtungen. Deshalb ist es richtig, ähnliche Standards wie in den Krankenhäusern zu ermöglichen.“
 
Mit der Einzelzimmerquote, die im Jahr 2003 erstmals als Vorgabe gesetzt wurde und im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) festgeschrieben ist, sollen bestehende Doppelzimmer sukzessive reduziert werden. Ab 2018 sind außerdem nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt. „Wir schützen mit diesem Angebot auch die Privat- und Intimsphäre der zu pflegenden Menschen", sagt Laumann. Das Recht auf ein eigenes Zimmer komme aber keiner Pflicht gleich, es seien weiter Wohneinheiten für zwei Personen zulässig.
 
Laumann weist darauf hin, dass durch die Reform der Pflegeversicherung auf Bundesebene die Kurzzeitpflege mit besseren Finanzierungsbedingungen ausgestattet worden ist: „Ich habe mich bereits in Berlin sehr dafür eingesetzt, dass sich der Rahmen für die Kurzzeitpflege verbessert. Als Landesminister werde ich mich nun darum kümmern, dass die notwendigen Plätze dann vorhanden sind, wenn sie gebraucht werden. Als ersten Schritt lockere ich deshalb für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege die Anforderungen im Wohn- und Teilhabegesetz.“ Konkret bedeutet das: Träger von bestehenden Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können nun auf Antrag dauerhaft von der Einzelzimmerquote befreit werden. Zudem gibt es hinsichtlich der Ausstattung Erleichterungen: Einrichtungen der Kurzzeitpflege müssen die Regelung nicht umsetzen, dass nur noch direkt vom Zimmer aus zugängige Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt sind.
 
Zudem können Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege nach dem 1. August 2018 Doppelzimmer, die bei Beachtung der 80-Prozent-Einzelzimmerquote nicht mehr als Doppelzimmer genutzt werden könnten, ebenfalls für die Kurzzeitpflege nutzen. Diese Nutzung ist aber ausschließlich auf dieses wichtige Angebot beschränkt und bis Mitte 2021 befristet. Menschen, die dauerhaft in der Einrichtung gepflegt werden, dürfen dort nicht untergebracht werden.
 

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