Landesregierung erlässt Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Bezug auf Ein- und Rückreisende

Nordrhein-Westfalen setzt Absprache zwischen Bund und Ländern und Beschluss der Bundesregierung um / Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren, müssen 14 Tage in Quarantäne

10. April 2020
Abbildung CoronaEinreiseVerordnung NRW

Seit 0 Uhr (10.04.) gilt in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)". Diese wurde am Donnerstag (09.04.) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, hat das Bundeskabinett entschieden, dass nicht notwendige Reisen zu vermeiden sind, also Einreisen nach Deutschland durch nicht in Deutschland wohnhafte Personen nur aus triftigen Gründen erfolgen sollen. Bei in Deutschland wohnhaften Personen soll nach der Einreise ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden. Alle Bundesländer – so auch Nordrhein-Westfalen – erlassen vor diesem Hintergrund Verordnungen zum Ein- und Rückreiseverkehr.
 
Die Verordnung legt fest, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt ihres Kreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt melden.
 
Abweichend davon sind Ausnahmen anerkannt, die das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechterhalten und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gewährleisten:

  • Ausgenommen sind vor allem Grenzpendler – also Personen, die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen.
  • Ausgenommen sind Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
  • Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates.
  • Ausgenommen sind schließlich Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches.
  • Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden. Zuständig dafür ist dann das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Vor allem kann es Personen innerhalb der 14 Tage gestatten, ausnahmsweise ihren Aufenthaltsort zur Vornahme unaufschiebbarer Handlungen zu verlassen, die niemand anderes für sie erledigen kann. Außerdem kann es Personen, die nach ihrer Einreise negativ auf Corona getestet sind, von der Pflicht zum 14-tägigen Verbleib an ihrem Aufenthaltsort befreien.
 
Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Die Verordnung im Wortlaut ist veröffentlicht unter anderem auf der zentralen Informationsplattform land.nrw/corona.
 
Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet-Adresse der Landesregierung www.land.nrw
 
Allgemeiner Hinweis zum Datenschutz

Kontakt

Pressekontakt

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211 / 837-1134
E-Mail: presse [at] stk.nrw.de

Bürgeranfragen

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211837-01
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de