Finanzämter unterstützen Pandemie-Betroffene: Corona-Erleichterungen werden verlängert

Stundungen, Vollstreckungsaufschub und vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen für unmittelbar Betroffene bis in das kommende Jahr verlängert

9. Dezember 2021
phb Steuererklärung

Minister Lienenkämper: Pandemische Lage erfordert weiterhin eine zielgerichtete Unterstützung der Betroffenen. Steuerliche Erleichterungen haben sich bewährt.

Finanzen

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung verlängert wesentliche steuerliche Erleichterungen für von der Corona-Pandemie unmittelbar betroffene Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger.

Damit sind insbesondere befristete Stundungen, ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub oder die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren weiterhin möglich. Die Erleichterungen können von Unternehmen und Personen in Anspruch genommen werden, die durch die pandemische Lage nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

„Angesichts der sich erneut verschärfenden pandemischen Lage wollen wir weiterhin eine zielgerichtete Unterstützung der Betroffenen erreichen. So wollen wir auch im Bereich des Steuerrechts unterstützen und unseren Beitrag leisten. Unsere steuerlichen Erleichterungen haben sich in der Vergangenheit bewährt und das gute Zusammenspiel zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und Steuerberatern sowie der Finanzverwaltung gefestigt“, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Mit der Verlängerung der Steuererleichterungen stellen wir den Unternehmen weiterhin unmittelbar und kurzfristig Liquidität zur Verfügung.“

Zur Beantragung dieser Unterstützungen stellen die nordrhein-westfälischen Finanzämter ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, das auf den Websites der Finanzämter und des Ministeriums der Finanzen zum Download bereitgestellt wird.

Die verlängerten Regelungen sehen im Detail wie folgt aus: 

Von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können     

  • bis zum 31. Januar 2022
  • für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern
  • Anträge auf zinslose Stundung
  • längstens bis zum 31. März 2022
  • im vereinfachten Verfahren stellen.

Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung bis längstens zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren beantragt werden.

Darüber hinaus handelt die Finanzverwaltung in vergleichbarer Weise bei Anträgen auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen werden entstandene Säumniszuschläge grundsätzlich erlassen.

Auch Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 können Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren stellen.

Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter finanzverwaltung.nrw/corona zur Verfügung.

 

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