Unterstützungsaktion zugunsten der Sozialgerichtsbarkeit läuft an

14. März 2019

Das Ministerium der Justiz hat als zeitnahe Reaktion auf die Klagewelle bei den Sozialgerichten in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Präsidentin und den Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidentin und den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eine kurzfristige Unterstützung für die Sozialgerichte auf den Weg gebracht.

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Das Ministerium der Justiz hat als zeitnahe Reaktion auf die Klagewelle bei den Sozialgerichten in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Präsidentin und den Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidentin und den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eine kurzfristige Unterstützung für die Sozialgerichte auf den Weg gebracht. Die Sozialgerichtsbarkeit wird mit sofortiger Wirkung durch zehn Planstellen für erstinstanzliche Richterinnen und Richter personell verstärkt.
 
Darüber hinaus konnten der Sozialgerichtsbarkeit Mittel zur Einstellung von mindestens 10 Aushilfskräften im Service- und Unterstützungsbereich der Sozialgerichte für dieses Jahr zur Verfügung gestellt werden.
 
Minister Biesenbach: „Auch wenn die Auswirkungen der Klagewelle für die Sozialgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht exakt abgeschätzt werden können und wir die Entwicklung weiter beobachten, müssen wir angesichts von über 15.000 Verfahren, die seit November 2018 bei den Sozialgerichten eingegangen sind, kurzfristig, schnell und unbürokratisch helfen. Mein besonderer Dank gilt den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit, die diese Unterstützungsaktion erst möglich gemacht haben.“
 

Hintergrund

Bei den Sozialgerichten sind seit November letzten Jahres allein in Krankenversicherungssachen über 15.000 Verfahren eingegangen. Auslöser waren gesetzliche Änderungen des SGB V durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, die im November vergangenen Jahres vom Deutschen Bundestag beschlossen worden waren. Durch eine von vier auf zwei Jahre verkürzte Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und von Rückzahlungsansprüchen der Krankenkassen nach Rechnungsprüfung (§ 109 Abs. 5 SGB V neu) war eine Klagewelle vor den Sozialgerichten im gesamten Bundesgebiet ausgelöst worden.

 
 

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