Refinanzierung von Schülerfahrkosten für Schüler mit Behinderungen an Ersatzschulen – Ministerium stellt Rechtslage klar

11. September 2012
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Nachfragen der Bezirksregierung Münster zur Verfahrensweise von Ersatzschulträgern beim sogenannten Schülerspezialverkehr, mit dem Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen zur Schule gebracht werden können, haben zur Verunsicherung und Beunruhigung bei Eltern und Ersatzschulträgern geführt.

Schule und Bildung
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit:

Nachfragen der Bezirksregierung Münster zur Verfahrensweise von Ersatzschulträgern beim sogenannten Schülerspezialverkehr, mit dem Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen zur Schule gebracht werden können, haben zur Verunsicherung und Beunruhigung bei Eltern und Ersatzschulträgern geführt. Nachdem die Thematik sowohl durch einen Bericht der Bezirksregierung Münster als auch einen Hinweis des Landesbehindertenbeauftragten Anfang September an das Ministerium für Schule und  Weiterbildung herangetragen worden ist, hat die Lan­desregierung bereits am 6. September die bestehende Rechtslage, an der sich nichts geändert hat, in einem Erlass an die Bezirksregierungen klarstellend erläutert.

Hintergrund war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen vom Ersatzschulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr vom Land refinanziert werden. Im konkreten Fall ging es insbesondere um Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, denen im individuellen Einzelfall die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.

Schulministerin Sylvia Löhrmann stellt klar: „Die Sorgen der Eltern und Ersatzschulträger sind unbegründet: Entscheidet sich ein Ersatzschul­träger dazu, nach Maßgabe der Schülerfahrkostenverordnung Schüler­fahrkosten zu übernehmen, trägt das Land die daraus resultierenden Kosten.“

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Telefon 0211 5867-3505 oder -3506.

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