Ministerin Steffens: Fragen zu Heimkosten - Hotline hilft Pflegebedürftigen und Angehörigen

21. April 2015

Wer Fragen zur Berechnung der Kosten für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen hat, kann sich ab sofort telefonisch oder per E-Mail kostenlos beraten lassen.

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Wer Fragen zur Berechnung der Kosten für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen hat, kann sich ab sofort telefonisch oder per E-Mail kostenlos beraten lassen. Unterstützt durch eine Förderung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation und Pflege, bietet die „Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung e.V.“ (BIVA) Pflegebedürftigen und deren Angehörigen unter der Telefonnummer 0228 – 90 90 48 48 oder per E-Mail an heimkosten.nrw@biva.de individuellen Rat an.
 
„Für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist es oft nicht leicht, die Berechnung der Heimentgelte nachzuvollziehen. Mit der Förderung einer Beratungshotline können wir ihnen schnelle und unabhängige Hilfe anbieten“, erklärte Gesundheits- und Pflegeministerin Barbara Steffens in Düsseldorf.
 
Das Ende 2014 verabschiedete neue Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Träger zu mehr Transparenz bei den Heimentgelten. Trotzdem sind die Kostenaufstellungen nicht immer leicht verständlich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungshotline haben langjährige Erfahrung mit Pflegeheimkosten und sind geschult darin, auf die persönliche Situation der Fragestellenden einzugehen und komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären.
 
Die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung setzen sich aus drei Teilen zusammen:

  1. Einer Pflegevergütung für die Pflegeleistung (Pflegepersonal etc.,  Leitungskräfte, soziale Betreuung). An diesen Kosten beteiligt sich die Pflegekasse mit einem festen Zuschuss, dessen Höhe von der jeweiligen Pflegestufe abhängt.
  2. Einem Betrag für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung (sogenannte. „Hotelkosten“ wie Heizkosten, Reinigung, Mahlzeiten).
  3. Einem Investitionskostenbeitrag. Darin enthalten sind die Aufwendungen für Gebäude und Inventar.
Sind Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen nicht in der Lage, die Kosten selbst zu zahlen, werden diese von den Sozialhilfeträgern (den kreisfreien Städten und Kreisen) übernommen.
 
Bei den Investitionskosten dürfen die Träger von stationären Pflegeeinrichtungen seit in Kraft treten des neuen Alten- und Pflegegesetzes den Bewohnerinnen und Bewohnern nur noch die tatsächlich entstehenden Investitionskosten anteilig in Rechnung stellen. Vorher konnten beispielsweise auch Pauschalsummen abgerechnet werden. „Durch das neue Gesetz werden Pflegebedürftige davor geschützt, undurchsichtige Abrechnungsposten bezahlen zu müssen, die gegebenenfalls auch Überschüsse für den Träger enthalten. Die Vermarktung von Pflegeheimen vor allem als Renditeobjekte wird dadurch zum Wohl der dort wohnenden Menschen eingeschränkt“, betonte Ministerin Steffens. Ob die Heimkosten sinken und wie groß der Unterschied ist, wird von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein und hängt insbesondere vom Alter und ggf. gerade vorgenommenen Modernisierungen (mit zusätzlichen Kosten) ab. Hier kann die jetzt eingerichtete Hotline bei einer Veränderung der „Heimrechnung“ Transparenz schaffen.
 
Kostenlose Beratung zu Heimentgelten durch die Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung e.V. (BIVA)
 
Per Post:
BIVA e.V., z.Hd. Herrn Thorsten Schulz, Siebenmorgenweg 6-8,
53229 Bonn
 
Telefonisch:
0228 – 90 90 48 48 (Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr)
 
E-Mail:Heimkosten.nrw@biva.de

Weiterführende Informationen:

Fragen und Antworten zum neuen Alten- und Pflegegesetz sowie zum Wohn- und Teilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums unter
http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php

Hintergrundinformationen

In Nordrhein-Westfalen werden rund 159.000 Pflegebedürftige in Heimen versorgt, davon 154.000 in vollstationärer Dauerpflege.

Bessere Finanzierung von Modernisierungen

Das neue Alten- und Pflegegesetzes hat durch verbesserte Finanzierungsbedingungen für Modernisierungen von Pflegeheimen den Rahmen für eine zukunftsfähige Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener, verbesserter Standards in Pflegeheimen (bis Mitte 2018 Einzelzimmer-Quote von 80 Prozent, ausschließlich Einzel- bzw. Tandembäder) soll stationären Einrichtungen auf diese Weise erleichtert werden. Die neuen Regelungen sorgen dafür, dass alle Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen in den Genuss dieser gesetzlichen Standards kommen. Bisher erfüllen knapp vierzig Prozent der Pflegeheime in NRW die bereits seit 2003 festgeschriebenen und ab 2018 verbindlichen Standards noch nicht.
 
Um die Modernisierung bestehender Alten- und Pflegeheime in NRW zu beschleunigen, bietet das Land in Zusammenarbeit mit der NRW.BANK den Trägern besonders günstige Kredite mit langen Laufzeiten an, die auf die neuen gesetzlichen Finanzierungsbedingungen abgestimmt sind. Informationen dazu unter www.nrwbank.de/foerderprodukte
(direkt: www.nrwbank.de)
 

Kontakt

Pressekontakt

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Telefon: 0211 8618-4338
E-Mail: presse [at] mhkbg.nrw.de

Bürgeranfragen

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Telefon: 0211 8618-50
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de