Ministerin Schäfer: NRW ergreift Initiative zur Erweiterung der Heimaufsicht

10. Mai 2015

Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit Brandenburg zur nächsten Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK), die am 21./22. Mai in Perl im Saarland stattfindet, einen Antrag zur gesetzlichen Ausweitung der Heimaufsicht von stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe eingebracht.

Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit Brandenburg zur nächsten Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK), die am 21./22. Mai in Perl im Saarland stattfindet, einen Antrag zur gesetzlichen Ausweitung der Heimaufsicht von stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe eingebracht.
 
Ministerin Schäfer: „Es ist dringend erforderlich, die gesetzlichen Regelungen zur Heimaufsicht und zur Betriebserlaubnis von stationären Einrichtungen im Rahmen der Erziehungshilfe einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Die Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht müssen deutlich gestärkt und ausgebaut werden, um den staatlichen Schutzauftrag angemessen und sachgerecht wahrnehmen zu können.“
 
Ministerin Schäfer machte deutlich, dass rasch gehandelt werden müsse: „Deshalb habe ich bereits Anfang März einen Brief an die Vorsitzende der JFMK geschickt, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Jugend- und Familienministerkonferenz zu setzen und eine Arbeitsgruppe einzurichten.“
 
Dabei müsse es auch um rechtliche Lösungen für im Ausland durchgeführte Maßnahmen gehen, um dem staatlichen Schutzauftrag auch dort gerecht werden zu können.
 
Im Einzelnen soll die Arbeitsgruppe folgende Themenbereiche prüfen:

  1. Differenzierung der Regelungen für Kindertageseinrichtungen und (teil)stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe; Einführung besonderer Bestimmungen für teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung
  2. Besondere Bestimmungen für das Betriebserlaubnisverfahren und die Begleitung durch den überörtlichen Träger bei Einrichtungen, die Unterbringungen mit der Möglichkeit der Freiheitsentziehung vorsehen
  3. Definition des Einrichtungsbegriffes
  4. Einführung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Trägers als Voraussetzung für eine Erlaubnis
  5. Erweiterung der fachlichen Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis über die in § 45 Abs. 2 genannten Punkte hinaus
  6. Überlegung zur Anpassung von Betriebserlaubnissen an gesetzliche Änderungen
  7. Verhältnis von Beratung und Aufsicht (Unterscheidung zwischen Aufsicht im Sinne der Sicherung von Standards einerseits und Qualitätsentwicklung durch Beratung und Unterstützung durch den überörtlichen Träger andererseits)
  8. Erweiterung der Möglichkeiten von nicht-anlassbezogenen Überprüfungen stationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  9. Präzisierung der Definitionen der Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen unabhängig von dem Begriff der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB
  10. Weiterentwicklung der Handlungsmöglichkeiten der Auf-sicht bei festgestellten Mängeln in einer Einrichtung; Veränderung der Voraussetzungen zur Rücknahme oder zum Widerruf der Betriebserlaubnis (in gravierenden Fällen Verzicht auf die Notwendigkeit Auflagen zu erteilen)
  11. Wirksamkeit der regelmäßigen Nachweise der Eignung des Personals durch den Träger und Möglichkeiten zu anlassbezogenen Prüfungen
  12. Regelungen zu Einsichtsrechten in Träger- und Einzelfallunterlagen sowie zur Befragungen von Beschäftigten so-wie betroffenen Kindern und Jugendlichen
  13. Erweiterung des Adressatenkreises von § 47 SGB VIII auf die zuständigen kommunalen Jugendämter
  14. gesetzliche Präzisierung der Beratungsaufgaben im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens und der Begleitung des Betriebs der Einrichtungen durch den überörtlichen Träger
  15. Klärung des Verhältnis des Betriebserlaubnisverfahrens zu den Aufgaben der örtlichen Träger (Präzisierung des Zusammenwirkens in Bezug auf die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach § 78 a ff, die mit den Belegenheitsjugendämtern abgeschlossen werden müssen, und der wechselseitigen Information zwischen dem überörtlichen Träger und den unterbringenden Jugendämtern, ggf. Ergänzung der Meldepflichten bei „Verdachtsmomenten“)
  16. Regelungsbedarf für Auslandsmaßnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Unterbringung
  17. Prüfung der Weiterentwicklung des Landesrechtsvorbehalts in § 49 SGB VIII (ggf. Verordnungsermächtigung)
 
Das Ziel der Überprüfung ist:
 
Die Heimerziehung als Form der Hilfe zur Erziehung hat sich in den
25 Jahren seit Inkrafttreten des SGB VIII in erheblichem Umfang weiterentwickelt. Neben den „klassischen“ Heimen haben sich Angebote wie beispielsweise familienähnliche Betreuungsformen, betreutes Einzelwohnen und mobile Betreuung ausgebildet. Die Heimerziehung hat sich damit auf die Entwicklungen der Gesellschaft sowie die besonderen Bedürfnislagen von jungen Menschen in der heutigen Zeit eingestellt und Möglichkeiten für eine systematische und am Einzelfall orientierte Förderung und Erziehung eröffnet.
 
Mit Blick auf diese Entwicklungen stellt sich die Frage, ob die rechtliche Stellung und die Handlungsmöglichkeiten der Aufsicht nach den §§ 45 ff. SGB VIII (z. B. Auflagen, örtliche Prüfung, Einsichtsrechte) weiterentwickelt werden müssen und ob die Definition des Einrichtungsbegriffs in ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung noch zeitgemäß ist. Insgesamt ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen geeignet sind, der Aufsicht zum Schutz des Kindeswohls sowohl regelmäßig als auch im Bedarfsfall eine rasche und direkte Prüfung sowie ein Eingreifen zu ermöglichen.
 
Über eine Weiterentwicklung der §§ 45 ff. SGB VIII - orientiert am Schutzauftrag des Staates und den realen Gegebenheiten der Träger-landschaft - bietet sich die Möglichkeit, der Aufsicht die geeigneten Instrumente an die Hand zu geben, um ihren Verpflichtungen sowohl zur Beratung und Unterstützung der Träger als auch zum Schutz des Kindeswohls der in Einrichtung lebenden Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden.

Hintergrundinformationen

Das nordrhein-westfälische Familienministerium hat weder die Rechts- noch die Fachaufsicht über die örtlichen Jugendämter. Die Jugendämter unterstehen der jeweiligen Kommune und damit der Kommunalaufsicht.
 
Die Aufsicht über inländische stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe hat der Bundesgesetzgeber 1991 im SGB VIII (§§ 45 ff.) im Rahmen eines generellen Erlaubnisvorbehalts den Landesjugendämtern übertragen (§ 85 Abs. 2 Ziffer 6 SGB VIII). D.h., bevor ein Träger Minderjährige im Rahmen der Jugendhilfe betreuen darf, benötigt er grundsätzlich eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes. Die Prüfung, ob in einer Einrichtung das Kindeswohl gewährleistet ist, soll nach der Intention des Gesetzgebers bereits im Vorfeld eines Einrichtungsbetriebes stattfinden, um eventuellen Gefahren für das Kindeswohl präventiv zu begegnen.
 
Ist eine Einrichtung in Betrieb hat das Landesjugendamt während der Betriebsführung zu beraten (§ 85 Abs. 2 Ziff. 7 SGB VIII). Der Einrichtungsträger ist nach § 47 SGB VIII zu bestimmten Meldungen an das Landesjugendamt verpflichtet, insbesondere auch zu „Ereignissen und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“ (§ 47 Ziff. 2 SGB VIII). Das Landesjugendamt soll nach § 46 SGB VIII "nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen.“ Im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung (vor 1991: „Regelbesuche“) erfordert die örtliche Prüfung nach dem Willen des Gesetzgebers einen Anlass.
 
Werden in einer Einrichtung durch das Landesjugendamt Mängel festgestellt, sieht das SGB VIII ein gestuftes Verfahren vor:
  1. Der Träger ist über die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung zu beraten (§ 45 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII).
  2. Werden Mängel nicht behoben, kann das Landesjugendamt Auf-lagen zur Betriebserlaubnis erteilen (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III).
  3. Die Betriebserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII).

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