Gesundheitsministerium schafft Planungssicherheit für Friseurhandwerk und Fußpflege

Minister Laumann: Die Regelungen zu aktuellen Hygiene und Infektionsschutzstandards können Blaupause für die Öffnung weiterer Dienstleistungen sein

29. April 2020
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Wie in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 15. April vereinbart, dürfen Friseure ab 4. Mai ihre Salons unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder öffnen.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Wie in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 15. April vereinbart, dürfen Friseure ab 4. Mai ihre Salons unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder öffnen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales plant hierzu eine Änderung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Die darin enthaltenen Standards wurden gemeinsam mit den Innungen des Friseurhandwerks erarbeitet.

„Unsere Auflagen sind streng, aber ich glaube, sie sind ein guter Kompromiss zwischen dem Infektionsschutz und dem berechtigten Interesse von Friseurinnen und Friseuren, wieder ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen. Sie können eine Blaupause für weitere mögliche Öffnungen im sogenannten ‚körpernahen Dienstleistungssektor‘ sein“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das Corona-Virus wird uns lange begleiten. Deswegen müssen wir gemeinsam Verhaltensregeln erarbeiten, die uns vor einer neuen Infektionswelle schützen, aber unserer Gesellschaft und Wirtschaft die dringend erforderlichen Freiräume geben.“
 
Gemäß dieser Hygiene- und Infektionsstandards bleiben gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Augenbrauenzupfen, Gesichtskosmetik, Rasieren und Bartpflege bis auf weiteres verboten. Hintergrund sind die in diesem Bereich größeren und in den Auswirkungen noch unklaren Infektionsrisiken. Zudem können diese Tätigkeiten in der Regel von jedem selbst vorgenommen werden. Bei der Haarpflege ist man dagegen viel stärker auf die Hilfe von Profis angewiesen.
 
Bei den jetzt zulässigen Dienstleistungen müssen die Geschäfts- oder Saloninhaberinnen und -inhaber Kunden und Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion den Zutritt grundsätzlich verweigern. Auch müssen sie ab Montag die Kontaktdaten ihrer Kunden dokumentieren.

Daneben definieren die Standards eine Reihe von Hygieneregeln. So ist zum Beispiel das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im Salon obligatorisch. Kundinnen und Kunden haben einen Umhang zu tragen. Friseurinnen und Friseure müssen außerdem Einweghandschuhe anlegen und diese bei jedem neuen Kunden wechseln. Materialien und Geräte wie Scheren und Kämme sind nach jedem Kunden, mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Dieser zerstört die lebenswichtige Hülle möglicher Viren.

Achtung: Neue, überarbeitete Fassung:
Das Ministerium hat darüber hinaus Hygiene- und Schutzstandards für die Fußpflege – sowohl für die sogenannten podologischen Dienstleistungen als auch die kosmetische Fußpflege – erlassen. Zwar war die medizinisch erforderliche Fußpflege zu keinem Zeitpunkt untersagt, die Regelungen schaffen allerdings Rechtssicherheit für das gesamte Leistungsspektrum der Fußpflege.

(Bisherige Fassung:)

Die Standards werden nun in die CoronaSchVO eingearbeitet und zeitnah auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales online gestellt.
 
 

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