Betreuungsgeld: Kreise und kreisfreie Städte sind zuständig

19. Juli 2013
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Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Zuständigkeitsverordnung zum Betreuungsgeld bekannt gegeben. Wer in Nordrhein-Westfalen Betreuungsgeld beantragen möchte, muss sich an die örtliche Verwaltung des Kreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Die Verordnung tritt am 1. August 2013 - gleichzeitig mit dem Betreuungsgeldgesetz - in Kraft.

Düsseldorf, den 19.07.2013. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Zuständigkeitsverordnung zum Betreuungsgeld bekannt gegeben. Wer in Nordrhein-Westfalen Betreuungsgeld beantragen möchte, muss sich an die örtliche Verwaltung des Kreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Die Verordnung tritt am 1. August 2013 - gleichzeitig mit dem Betreuungsgeldgesetz - in Kraft.

Eltern haben ab dem 1. August 2013 Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie für ihr ein- oder zweijähriges Kind keine frühkindliche För­derung in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Wichtig: Das Be­treuungsgeld wird nur für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden.

Die Landesregierung hat zum Betreuungsgeld ein eigenes Informations­angebot eingerichtet. Wer mehr über die neue Leistung erfahren möchte, kann seine Fragen entweder telefonisch (0211 - 837 1912) oder per E-Mail betreuungsgeld@mfkjks.nrw.de stellen.