Nordrhein-Westfalen und Hessen im gemeinsamen Kampf gegen Kinderpornografie, Waffen- und Drogenhandel

Mit einem neuen Gesetz in den Bundesrat

15. Februar 2019
phb Laptop, Darknet

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen wollen stärker gegen Handelsplattformen im Darknet vorgehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird heute im Bundesrat eingebracht.

Justiz

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen wollen stärker gegen Handelsplattformen im Darknet vorgehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird heute im Bundesrat eingebracht.
 
Minister Peter Biesenbach: „Vermehrt werden im Internet über spezielle Handelsplattformen illegale Waren und Dienstleistungen angeboten. Kriminelle können „Cybercrime as a Service“ ordern, um ganze Botnetze zu übernehmen oder Unternehmen und kritische Infrastrukturen mit Schadsoftware zu attackieren beziehungsweise auszuspähen. Die Leistungen der immer professioneller agierenden Betreiber der Marktplätze reichen von der Beratung über die Auswahl einer Sicherheitslücke, die Fertigung und Einschleusung der passenden Schadsoftware bis hin zur Organisation einer Beutesicherung. Daneben verlagert sich der Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, gefälschten Ausweispapieren, Falschgeld und Kinderpornografie zunehmend in den virtuellen Raum und dort insbesondere in das anonymisierte Darknet. Kriminelle Anbieter können dort eine Vielzahl potentieller Kunden erreichen – und das weltweit. Ihre Spuren sind gegenüber der analogen Welt kaum oder aber nur mit großem Aufwand nachzuvollziehen und noch dazu flüchtig.
 
In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden gewinnt dieses Kriminalitätsphänomen zunehmend an Gewicht. Plattformen wie „Deutschland im Deep Web“ oder „Hansa Market“, um nur zwei Beispiele zu nennen, haben in der Vergangenheit Ermittlerinnen und Ermittler im In- und Ausland beschäftigt.
 
Bundeskriminalamt und Europol sehen seit Jahren übereinstimmend eine immer weiter wachsende Bedeutung der kriminellen Onlinemärkte.
 
Prägend für den Deliktsbereich ist das arbeitsteilige Zusammenwirken von Betreibern und Nutzern der Plattform. Auf der Grundlage des geltenden Rechts können diese Strukturen nicht hinreichend erfasst werden. Die Betreiber selbst stellen lediglich eine – in einigen Fällen vollautomatisierte – technische Infrastruktur zur Verfügung. Dabei wissen sie zwar um die strafrechtliche Relevanz vieler über den Dienst abgewickelter Geschäfte. Sie haben aber meist keine Kenntnis davon, welche Art von Gütern und Leistungen konkret gehandelt werden; es interessiert sie auch nicht. Ihr Verhalten kann deshalb regelmäßig nicht als strafbare Beihilfe zu einer konkreten Haupttat verfolgt werden.
 
Die Gesetzeslücke soll durch die Einführung des neuen § 126a des Strafgesetzbuches und die Änderung des § 100a der Strafprozessordnung geschlossen werden. Der Gesetzesantrag zielt darauf ab, der Praxis eine rechtssichere, verhältnismäßige Regelung an die Hand zu geben, um das strafwürdige Verhalten zu erfassen und hieran auch die Ermittlungsmethoden unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen anzupassen.
 
Peter Biesenbach: „Wir handeln und haben mit unserem Gesetzesantrag den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz vorgelegt, das Strafbarkeitslücken schließt, Ermittlungen ermöglicht und damit dem strafrechtlichen Strafverfolgungsverlangen und den Bedürfnissen der Praxis gleichermaßen gerecht wird.“
 

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