Ministerin Scharrenbach: Land Nordrhein-Westfalen kauft Belegungsrechte für 474 Wohnungen an – damit Wohnen in Bochum bezahlbar bleibt

14. April 2023
Leere Altbauwohnung

Im Zusammenwirken mit der Stadt Bochum ist es mithilfe der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gelungen, Belegungsrechte für insgesamt 474 Wohnungen des Wohnungsunternehmens „VBW Bauen und Wohnen“ anzukaufen.

Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Im Zusammenwirken mit der Stadt Bochum ist es mithilfe der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gelungen, Belegungsrechte für insgesamt 474 Wohnungen des Wohnungsunternehmens „VBW Bauen und Wohnen“ anzukaufen. Mit dem Erwerb von Belegungsrechten gehen Mietpreisbindungen einher, durch die bezahlbares Wohnen in Bochum gesichert wird.

„Wohnen ist Daseinsvorsorge und damit elementarer Bestandteil einer Politik, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt. In vielen Städten und Gemeinden ist Bauland ein knappes und teures Gut: Mit dem landesseitigen Ankauf von 474 Belegungsrechten in Wohnungen der Bochumer ‚VBW‘ sichern wir in Bochum bezahlbares Wohnen – für die, die wenig Geld haben. Wenn das Bochumer Modell Schule macht und weitere Wohnungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen ihre Bestände prüfen und in die öffentliche Wohnraumförderung überführen, machen wir weiter Meter für mehr bezahlbare Wohnungen in unserem Bundesland“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im Jahr 2022 hat das Ministerium die Möglichkeit des Ankaufs von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum auf 67 Städte und Gemeinden ausgeweitet: Die jetzt in Bochum erstmals vereinbarte Kontingentlösung ist ein Erfolg aus der Zusammenarbeit der VBW Bauen und Wohnen, der zuständigen Bewilligungsbehörde der Stadt Bochum und der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Bochum ist eine der ersten Kommunen, die diese neue Förderung nutzt“, unterstreicht Oberbürgermeister Thomas Eiskirch. „Dazu kooperieren wir in einem Nordrhein-Westfalen-weit bisher einmaligen Pilotprojekt mit einer wichtigen Partnerin in unserer Stadt – der Wohnungsbaugesellschaft VBW Bauen und Wohnen. Gemeinsam können wir unseren Bürgerinnen und Bürgern so auf einen Schlag fast 500 Wohnungen mit einer Mietpreis- und Belegungsbindung sichern. Die Förderung unterstützt unser Anliegen, preisgünstiges Wohnen in Bochum zu ermöglichen. Sie ergänzt unsere Anstrengungen, durch Neubau und Modernisierung bezahlbaren und attraktiven Wohnraum zu schaffen. Damit können wir unseren öffentlich geförderten Wohnungsbestand stabilisieren.“

„Hier in Bochum sind noch rund 12.000 Wohnungen in öffentlicher Bindung. Tendenz: Sinkend – und das seit den letzten zehn Jahren. Wir, die VBW Bauen und Wohnen GmbH aus Bochum, haben den Anspruch, den Anteil der öffentlich geförderten Wohnungen maßgeblich zu steigern. Durch die Kontingentlösung erhöhen sich die Wohnungen in öffentlicher Bindung um 4 Prozent, also um 474 Wohnungen. Das ist ein echtes Pfund“, sagt Norbert Riffel, Geschäftsführer der VBW Bauen und Wohnen GmbH aus Bochum. „Wir sind damit die ersten in ganz NRW, die diesen bedeutungsvollen Weg gehen, der ganz im Sinne unserer VBW-Strategie ist. Insofern setzen wir mit dem Förderantrag eine echte Trendwende.“

 

Liste der Kommunen des Förderprogramms „Bestimmungen zur Förderung des Erwerbs von Bindungen im Land Nordrhein-Westfalen (BEB NRW 2022)”

Aachen              

Hennef             

Overath             

Alfter              

Hilden             

Paderborn          

Bad Honnef         

Hürth             

Pulheim            

Bergheim           

Kaarst             

Ratingen           

Bergisch Gladbach  

Kempen             

Rheinbach          

Bielefeld          

Kerpen             

Rommerskirchen     

Bochum             

Köln

Rösrath           

Bonn               

Königswinter      

Sankt Augustin     

Bornheim           

Korschenbroich     

Siegburg           

Brühl             

Krefeld            

Solingen           

Burscheid          

Langenfeld         

Swisttal           

Dormagen           

Leichlingen        

Telgte             

Dortmund           

Leverkusen         

Tönisvorst

Düsseldorf

Lohmar             

Troisdorf          

Erftstadt          

Meckenheim         

Verl               

Erkrath            

Meerbusch          

Wachtberg          

Essen              

Mettmann           

Warendorf          

Frechen            

Monheim            

Wesseling          

Grevenbroich       

Mülheim an der Ruhr

Willich            

Gütersloh         

Münster           

Wülfrath          

Haan               

Neuss              

Würselen          

Haltern            

Niederkassel       

 

Heiligenhaus       

Odenthal           

 

 

Weitere Informationen zur Initiative finden Sie hier auf der Homepage des Ministeriums.

Hintergrund:

Im Rahmen des Förderprogramms hat die jeweilige Kommune gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter ein Benennungs- und Besetzungsrecht für die Wohnung für den Zeitraum von fünf oder zehn Jahren. Grundsätzlich ist eine Förderung bei freien oder in Kürze freiwerdenden Wohnungen möglich, für die nach Einschätzung der jeweiligen Kommune ein Bedarf auf dem Wohnungsmarkt besteht und die zur dauernden Wohnungsversorgung geeignet sind. Es können aber auch Wohnungen gefördert werden, in denen eine Mieterin oder ein Mieter wohnt, der einen Wohnberechtigungsschein beantragen kann.

Ergänzt wird das Förderprogramm in den genannten Kommunen durch attraktive Förderkonditionen für Bindungsverlängerungen in den Wohnraumförderbestimmungen NRW 2023. Bei geförderten Wohnungen, die zeitnah aus der Bindung herausfallen, können dort im Falle einer Bindungsverlängerung ein zusätzlicher Tilgungsnachlass von bis zu 20 Prozent auf die Restvaluta des Darlehens der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, sowie attraktive Zinsen in Höhe von 0 Prozent für die ersten fünf Jahre des Verlängerungszeitraums und anschließend in Höhe von 0,5 Prozent bis zum Ablauf der Bindungsverlängerung gewährt werden.

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