Mehr Schutz vor der aviären Influenza in Nordrhein-Westfalen: Leitfaden für zusätzliche Prävention neu abgeschlossen

Ministerin Gorißen: Die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen ist der beste Schutz vor der Geflügelpest

7. November 2025
Durch die Masche eines Zaunes sieht an einen Hahn mit rotem Kamm und braunem Gefieder

Mehrere Teile Europas und darunter auch Teile Deutschlands sind gegenwärtig von einem Seuchenzug der aviären Influenza, auch bekannt als Geflügelpest, betroffen. Diese Tierseuche ist mit großem Tierleid verbunden und stellt für Geflügelhalterinnen und -halter ein großes wirtschaftliches Risiko dar. Um die Branche weiter zu schützen, ist auf Initiative des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz jetzt eine gemeinsame Branchenvereinbarung mit umfangreichen Präventionsmaßnahmen gegen weitere Einträge und die Verbreitung der Geflügelpest abgeschlossen worden.

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Mehrere Teile Europas und darunter auch Teile Deutschlands sind gegenwärtig von einem Seuchenzug der aviären Influenza, auch bekannt als Geflügelpest, betroffen. Diese Tierseuche ist mit großem Tierleid verbunden und stellt für Geflügelhalterinnen und -halter ein großes wirtschaftliches Risiko dar. Um die Branche weiter zu schützen, ist auf Initiative des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz jetzt eine gemeinsame Branchenvereinbarung mit umfangreichen Präventionsmaßnahmen gegen weitere Einträge und die Verbreitung der Geflügelpest abgeschlossen worden. Diesen Leitfaden haben das Land sowie die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Geflügelwirtschaftsverband NRW, die Landesvereinigung Ökologischer Landbau, die Landwirtschaftskammer NRW, die Rassegeflügelzuchtvereine Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Tierärztekammern unterzeichnet. Die Vereinbarung ist zunächst bis Ende Januar 2026 in Kraft und kann nach Bewertung der Seuchenlage erforderlichenfalls um weitere drei Monate verlängert werden.

Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Im Kampf gegen die Geflügelpest handeln wir Hand in Hand mit der Landwirtschaft, der Geflügelwirtschaft und den Veterinärbehörden. Nach wie vor ist der beste Schutz gegen die Geflügelpest die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen. Nur so können Geflügelhalter ihre Haus- und Nutztiergeflügelbestände effektiv vor einer Eintragung des Erregers schützen. Mit dem neu abgeschlossenen gemeinsamen Leitfaden unterstützen wir als Land die Selbstverpflichtung der Branche für zusätzliche, präventive Maßnahmen. Ich bedanke mich bei allen für die enge Zusammenarbeit im Kampf gegen dieses Virus, das äußerst aggressiv und mit großem Leid für die betroffenen Tiere verbunden ist.“

Wegen des andauernden Risikos eines Eintrags der Geflügelpest verpflichten sich alle beteiligten Akteure zu erweiterten Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben und zusätzlichen regelmäßigen Untersuchungen in Geflügelbeständen. Ziel ist, einen Viruseintrag in Geflügelbestände frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung des Virus insbesondere durch Hausgeflügelverkäufe oder Personenkontakte zu verhindern. Gehaltenes Geflügel muss, soweit dies möglich ist, vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt werden.

Die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen der Vereinbarung aufgefordert, eigenverantwortlich folgende Maßnahmen umzusetzen:

1. Hygiene im Bereich der Geflügelhaltung

Direkter und indirekter Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln soll unbedingt vermieden werden. Besucherkontakte sind in allen Geflügelhaltungen auf das notwenige Minimum zu beschränken und zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen Einwegschutzkleidung und Schuhüberzieher tragen, wenn sie eine Geflügelhaltung betreten. Auch Tierhalterinnen und Tierhalter selbst sollen bei der Versorgung ihrer Tiere bestandseigene Schutzkleidung und Schuhe oder Überschuhe tragen. Ein- und Ausgänge zu Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. In Betrieben ab 1.000 Tieren gelten weiterhin die rechtlich vorgeschriebenen strengeren Biosicherheitsanforderungen. 

2. Beachtung von Stallpflichten

Wer Geflügel im Freien hält, muss für den Fall behördlich angeordneter Stallpflichten entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorsehen. Kontakt zu Wildvögeln und ihrem Kot ist so gut wie möglich zu verhindern. Volieren oder Wintergärten beziehungsweise Kaltscharräume müssen so eingerichtet werden, dass kein Wildvogelkot von oben hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können.

Unabhängig von behördlich angeordneten Stallpflichten für Geflügel gilt, dass die Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

3. Früherkennung der Geflügelpest ermöglichen

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem geflügelhaltenden Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil des Bestandes Verluste von mindestens drei Tieren, in kleinen Beständen bis zu 100 Tieren, oder mehr als zwei Prozent der Tiere bei einer Größe des Bestandes von mehr als 100 Tieren auf, sind Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, ihre Tierärztin oder ihren Tierarzt mit einer Abklärungsuntersuchung zum Ausschluss der Geflügelpest zu beauftragen. Auch Abweichungen sonstiger Produktionsdaten wie der Legeleistung oder Gewichtszunahme sind jeweils tierärztlich abzuklären.

4. Monitoring und Falltier-Monitoring

Betrieben mit mehr als 100 Tieren wird zudem empfohlen, jede Woche verendete Tiere molekularbiologisch über die bestandsbetreuende Hoftierärztin oder den bestandsbetreuenden Hoftierarzt untersuchen zu lassen – maximal fünf Tiere je Betrieb und Untersuchung. In Betrieben mit weniger als 100 Tieren müssen verendete Tiere mit unklarer Todesursache spezifisch auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden.

Zudem muss in Puten- und Wassergeflügelhaltungen im Umkreis von 10 Kilometern eines Ausbruchsbetriebes ein Tränkewassermonitoring durchgeführt werden. An den offenen Tränkesystemen, die beiden Tierarten unverzichtbar sind, kommt es zu einer Übertragung von Viruspartikeln aus dem Rachenraum der Tiere in das Tränkwasser. Die Probenahme kann nach Einweisung durch die tierhaltende Person selbstständig durchgeführt werden. Ein besonderes Tierseuchenrisiko besteht außerdem bei der Abgabe von lebendem Geflügel an Dritte. In diesen Tierhaltungen sind innerhalb von 72 Stunden vor der Abgabe vorhandene Falltiere tierärztlich und labordiagnostisch untersucht werden. Sollten keine Falltiere vorliegen, sind 20 Tiere labordiagnostisch zu untersuchen. Käuferinnen und Käufer von Geflügel sollten sich die entsprechenden tierärztlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt des Kaufs zeigen lassen, deren Mitführung verpflichtend ist, bevor sie erworbene Tiere in ihre eigenen Bestände bringen.

5. Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

Die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten soll aufgrund der aktuellen Lage so weit wie möglich beschränkt werden. Wichtig: Generell ist bei der Organisation solcher Veranstaltungen darauf zu achten, dass das präsentierte Geflügel innerhalb von maximal 72 Stunden vor der Teilnahme nachweisbar tierärztlich labordiagnostisch untersucht worden ist.

Hintergrund

Seit Ende September 2025 wurde der Erreger der Geflügelpest in mehreren Geflügelhaltungen in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen: drei größere Betriebe in den Kreisen Paderborn und Kleve, eine Haltung im Rhein-Erft-Kreis sowie eine kleine Hobbyhaltung im Kreis Soest. Zudem wurde Erkrankung bei Wildvögeln in mehreren Kommunen im Land festgestellt.

Bereits in den Vorjahren hatte sich die Branche im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung verpflichtet, während der Herbst- und Frühlingsmonate, in denen üblicherweise Seuchenzüge der aviären Influenza auftreten, in allen geflügelhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen weitergehende Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen. In diesem Kontext haben sich das Land und die Branche jetzt verpflichtet, eine neue Vereinbarung in Form eines Leitfadens zu verabschieden.

Ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinbevölkerung besteht nicht. Lebensmittel aus infizierten Beständen gelangen nicht in die Lebensmittelkette. Zudem ist das Virus hitzeempfindlich, weshalb durcherhitzte Lebensmittel als unbedenklich gelten. Die aviäre Influenza wird nach den Tierseuchenbekämpfungsvorgaben der Europäischen Union bekämpft.

Weitere Hinweise zum Umgang mit der Geflügelpest (aviäre Influenza) sind beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE) zu finden.

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