Bundesrat stimmt Gesetzesentwurf der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen im gemeinsamen Kampf gegen Kinderpornografie, Waffen- und Drogenhandel mit großer Mehrheit zu

Darknet Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen angemessen verfolgen

15. März 2019
phb Gesetz

Der von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen eingebrachte Gesetzesentwurf zur „Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen“ ist im Bundesrat mit großer Mehrheit angenommen worden.

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Der von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen eingebrachte Gesetzesentwurf zur „Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen“ ist im Bundesrat mit großer Mehrheit angenommen worden. Der Deutsche Bundestag wird nun über die Schaffung eines § 126a Strafgesetzbuch „Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten“ mit der Maßgabe zu befinden haben, dass dieses Gesetz nach der Entscheidung der Länderkammer von heute auch auf Auslandsstraftaten mit Inlandsbezug Anwendung finden soll. Für eine aus dem Kreis der Länder vorgeschlagene Verschärfung der Vorschrift selbst oder eine Ausweitung der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten, etwa für die Erhebung gespeicherter Daten, fand sich hingegen keine Mehrheit.
 
Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Die Digitalisierung bietet auch Kriminellen neue Betätigungsfelder. Doch das strukturelle Zusammenwirken der Betreiber der Marktplätze mit den Nutzern im Darknet kann mit unserem noch zu sehr an die Anforderungen der analogen Welt orientierten Strafgesetzbuch oftmals nicht erfasst werden. Wir übertragen mit unserem Gesetzesentwurf die Wertungen zur Beihilfestrafbarkeit von der analogen Welt in die digitale und verlagern die Strafbarkeit gegenüber der endgültigen Rechtsgutsverletzung für eindeutig strafwürdige Fälle, wie etwa das Anbieten von Waffen, Drogen oder kinderpornografischen Materials, vor. Mit den aktuellen rechtlichen Möglichkeiten lassen sich die Betreiber illegaler Marktplätze nur schwer fassen. Deshalb ist dieser Gesetzentwurf mit einer vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren repressiv ein wichtiger Schritt, verbotene Gegenstände und Dienstleistungen gar nicht erst straffrei in Umlauf bringen zu können.“
 
 

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