Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen: Neue Regelungen über Sicherheit in Gerichten und ein „virtuelles“ Hausverbot bei elektronischen Justizeinrichtungen in Kraft getreten

22. März 2022
phb Justizia

Mit der im März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Justizgesetzes werden verschiedene Maßnahmen zur Sicherheit in den Gerichtsgebäuden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Hierzu gehören etwa allgemeine Zugangskontrollen sowie Hausverbote für Personen, die den Gerichtsbetrieb nachhaltig stören.

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Mit der im März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Justizgesetzes werden verschiedene Maßnahmen zur Sicherheit in den Gerichtsgebäuden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Hierzu gehören etwa allgemeine Zugangskontrollen sowie Hausverbote für Personen, die den Gerichtsbetrieb nachhaltig stören. Bislang waren entsprechende Maßnahmen als Teil des Hausrechts nur gewohnheitsrechtlich anerkannt, nicht aber ausdrücklich geregelt.

Mit dem virtuellen Hausverbot betritt der Gesetzgeber juristisches Neuland. Durch diese Möglichkeit kann auch der Zugang zu elektronischen Einrichtungen der Justiz (z. B. Gerichtspostfächer oder Internetangebote der Justiz mit Kommentarfunktionen) vorübergehend untersagt werden. Entsprechende Maßnahmen können etwa beim massenhaften Versenden von Spam-Nachrichten oder bei sogenannten „Hass-Kommentaren“ geboten sein. Das Gesetz sieht darüber hinaus weitere Regelungen vor, unter anderem zu den Befugnissen der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister und zum elektronischen Rechtsverkehr.

Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Die neue Regelung trägt zur Sicherheit in den Gerichten bei und sorgt zugleich für die rechtsstaatlich gebotene Rechtssicherheit, da die Maßnahmen den Zugang zu Gerichten und damit auch den Zugang zum Rechtsschutz beschränken können. Mit dem ,virtuellen‘ Hausrecht wird zudem erstmals ein wirksames Mittel gegen Störungen elektronischer Justizeinrichtungen geregelt. Nordrhein-Westfalen ist damit Vorreiter.

Die Rechtsschutzsuchenden sollen beim Besuch der Gerichte sicher sein, zugleich aber vor unverhältnismäßigen Kontrollen geschützt werden. Der Gesetzentwurf folgt damit dem klaren Kompass der Landesregierung, die Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit gleichermaßen im Blick hat.“

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