Nordrhein-Westfalen-Plan tritt in Kraft / Stufenweise Öffnung der Anti-Corona-Maßnahmen startet in der kommenden Woche

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes tritt in Kraft / Weitere Schülerinnen und Schüler kehren an die Schulen zurück / Stufenweise Öffnung der Kindertagesbetreuung / Öffnungen unter anderem im Bereich Gastronomie, Handel und Dienstleistungen

9. Mai 2020
phb Virus, Corona

Ab Montag (11. Mai 2020) gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des maßvoll abgestimmten Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Ab Montag (11. Mai 2020) gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des maßvoll abgestimmten Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Personen zweier Haushalte, die Öffnung von Geschäften unabhängig von ihrer Größe, der Speise-Gastronomie drinnen und draußen sowie von Sporthallen und Fitnessstudios unter strengen Auflagen. Zudem ist für weitere Schülerinnen und Schüler der Unterricht in den Schulen wieder möglich. Die Kindertagesbetreuung wird ab 14. Mai 2020 stufenweise ausgeweitet. Weitere Erleichterungen folgen in weiteren Stufen, so etwa die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unter strengen Auflagen zum 20. Mai 2020 oder die Öffnung von Hotels und Pensionen ab 18. Mai 2020.
 
Mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan sollen in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Das Konzept sieht für die einzelnen Bereiche unterschiedliche Stufen mit Zieldaten vor, die abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens umgesetzt werden sollen. Dieses Vorgehen bietet den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Gesundheitsschutz sowie Planbarkeit und Verlässlichkeit für das wirtschaftliche und öffentliche Leben. Die Landesregierung setzt dabei auf die Eigenverantwortung der Menschen. Öffnungen finden unter stetiger Evaluierung und ausdrücklichem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens statt. Bei den genannten Daten handelt es sich ebenfalls ausdrücklich um Zieldaten, bei denen auch von Abweichungen auszugehen ist.
 
Die entsprechenden rechtlichen Verordnungen (Neufassung der Coronaschutzverordnung, Aktualisierung der Coronabetreuungsverordnung und der Coronaeinreiseverordnung) wurden am Samstag (9. Mai 2020) rechtskräftig verkündet und veröffentlicht.

Diese sind hier abrufbar:

Die Regelungen im Einzelnen

Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Nordrhein-Westfalen-Plan der Landesregierung vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:
 
1. Kontaktverbot und Verhaltensregeln

Ab dem 11. Mai werden die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt, dass es auch möglich ist, dass sich die Angehörigen zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen.
 
2. Kinderbetreuung
 
Ab Donnerstag, 14. Mai, wird die Kindertagesbetreuung schrittweise geöffnet, zunächst für Vorschulkinder mit einer Anspruchsberechtigung nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz sowie für Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Zudem werden die Kindertagespflegestellenangebote für Kinder, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben, geöffnet sowie für Brückenprojekte. Auch von Eltern organisierte private Betreuung ist zulässig, sofern die Kinder in gleichen Gruppen bleiben.
 
In einem weiteren Schritt sollen ab 28. Mai wieder alle übrigen Vorschulkinder in die Kindertagesbetreuung aufgenommen werden. Weitere Öffnungen sind im Juni vorgesehen.
 
3. Schulen
 
Ab Montag, 11. Mai 2020, kehren an Gymnasien und Gesamtschulen vorrangig die Schülerinnen und Schüler zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. Sollten darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen beziehungsweise Klassen von der Jahrgangsstufe 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase tageweise in einem rollierenden System möglich.
An den Schulformen der Sekundarstufe I (Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem ein bis zwei Jahrgänge der Klassenstufen 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück. Bis zum Abschluss der dezentralen Prüfungen, die in diesem Jahr die Zentralen Abschlussprüfungen in Klasse 10 ersetzen, erhält die Jahrgangsstufe 10 weiterhin vorrangig Unterricht. Danach wird dieser Jahrgang mit in das rollierende System einbezogen.
 
Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, werden an den Grundschulen die Jahrgangsstufen 1 bis 4 in einem regelhaften Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag wieder unterrichtet. Offener Ganztag und weitere Betreuungsangebote werden parallel zum Unterricht und zur Notbetreuung im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen wiederaufgenommen.
 
Wie an den Grundschulen werden ab dem 11. Mai auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 4 an Förderschulen in regelhaftem Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag unterrichtet (mit Ausnahme der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung). Zudem sollen nach Möglichkeit Schülerinnen und Schüler aus ein bis zwei Jahrgängen der Klassenstufen 5 bis 9 im rollierenden System an die Schulen zurückkehren.
 
4. Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
 
Mit Blick auf den Muttertag sind seit Samstag, 9. Mai, Besuche in Senioren- und Pflegeheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, vorher bei den Einrichtungen anzurufen, damit diese die Besuche mit Blick auf Hygiene und Infektionsschutz besser planen können.
Ab dem 20. Mai  gilt die Öffnung auch in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen). Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Einzelne Krankenhäuser können Besuche bereits ab dem 11. Mai zulassen.
 
5. Sport und Freizeit
 
Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:
 
Bereits seit Donnerstag (7. Mai ) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen bis auf weiteres nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern bis 14 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
 
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen bereits zulässig.
 
Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios und Tanzschulen sowie von Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine für den kontaktlosen Freizeit- und Breitensport unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.
 
Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.
 
Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder zulässig sein, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sollen dann ebenfalls zulässig sein – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen soll dann unter Auflagen gestattet sein.
 
6. Gastronomie, Hotels, Tourismus

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.

Ab dem 11. Mai sind wieder möglich:
  • Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-) Cafes, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie, sofern im Innen- und – wenn vorhanden – Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots und der vom Gesundheitsministerium für die Gastronomie festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards gewährleistet ist.
    Am selben Tisch dürfen nur Personen sitzen, die dem Kontaktverbot nicht unterfallen (zum Beispiel Familien, zwei häusliche Gemeinschaften).
    Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks (mit genehmigtem Hygienekonzept), Ausflugsschiffen, Fahrrad- und Bootsverleihen.
 
Ab 18. Mai dürfen Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbungsbetriebe auch für Touristen mit Wohnsitz in Deutschland wieder öffnen. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit vom Gesundheitsministerium für die Gastronomie festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
 
Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai) soll auch die Öffnung von Thermen und Schwimmbädern, Spaßbädern und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder zulässig sein.
 
Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

7. Handel und Dienstleistungen
 
Geschäfte dürfen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai wieder öffnen.
Das gilt unter vom Gesundheitsministerium festgelegten strengen Hygiene- und Infektionsschutzstandards auch für Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage. Tätowieren bleibt zunächst noch untersagt.
 
8. Großveranstaltungen und Versammlungen
 
Großveranstaltungen (etwa Volksfeste, Jahrmärkte, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen) bleiben bis 31. August untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.

Mit Zieldatum ab 30. Mai sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.
 
9. Kulturangebote
 
Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel zulässig – oder auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts nach behördlicher Genehmigung auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, ausgenommen sind wegen der besonderen Infektionsgefahren aber noch Chöre und Orchester mit Blasinstrumenten.
 
Ab dem 30. Mai soll die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern wieder zulässig sein, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.
 
Bei den großen Theatern, Opern und Konzerthäusern, bei denen die Anpassung an die Bedingungen der Pandemie eine etwas längere Vorbereitungszeit erfordert, ist wie bei Großveranstaltungen eine Wiederaufnahme des regulären Aufführungsbetriebs zum Start der nächsten Spielzeit ab dem 1. September realistisch.
 
10. Hochschulen
 
Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.
 
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.

Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinizipiell digital durch.
 
11. Außerschulische Bildungseinrichtungen
 
Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, kirchlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen inklusive Prüfungswesen auch in großen Räumen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen und mit maximal 100 Teilnehmern zulässig.
Sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind bereits seit dem 7. Mai kontaktfrei wieder möglich.
 
Ab dem 30. Mai soll ein einschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz zulässig sein.
Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (etwa der Jugendverbände).
 
12. Gottesdienste
 
Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften finden Gottesdienste seit 1. Mai wieder statt.

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