Neue Landesdüngeverordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft

Ministerin Gorißen: Die Erweiterung der Roten Gebiete trifft die Landwirtschaft hart

24. November 2022
phb Feld, Düngen

Die Landesregierung hat aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission eine Neufassung der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen beschlossen.

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Landesregierung hat aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission eine Neufassung der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die neue Landesdüngeverordnung wird am 30. November 2022 veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Landesdüngeverordnung gibt die nitratbelasteten (so genannte „Rote Gebiete“) und eutrophierten Gebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt und sie legt zusätzliche und abweichende Anforderungen für diese Flächen fest. Rechtsgrundlage hierfür ist die Düngeverordnung des Bundes.

Konkret bedeutet die Neufassung: Der Umfang als nitratbelastet eingestufter landwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen wird ab 1. Dezember 2022 von circa 165.000 Hektar auf über 500.000 Hektar steigen. Das ist dann rund ein Drittel der landwirtschaftlichen Fläche in Nordrhein-Westfalen. Auf mehr Landwirtinnen und Landwirte vor Ort kommen damit verbunden strengere Anforderungen an die Düngung zu. Eine zentrale Vorgabe sieht vor, dass in diesen Gebieten der Düngebedarf um etwa 20 Prozent reduziert werden muss. Dies kann zu Einbußen bei der Menge des Ertrags und der Qualität der Ernte führen.

Ministerin Silke Gorißen: „Die Erweiterung der Roten Gebiete trifft die Bäuerinnen und Bauern hart. Wir lassen die Landwirtinnen und Landwirte nicht alleine. Wir brauchen eine leistungsfähige und wettbewerbsstarke Landwirtschaft, gerade im bevölkerungsstärksten Bundesland Nordrhein-Westfalen. Nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit müssen Hand in Hand gehen.“

Die neue Gebietskulisse und die betroffenen Feldblockflächen sind ab dem 1. Dezember 2022 unter https://www.elwasweb.nrw.de oder betriebsindividuell über das Düngeportal der Landwirtschaftskammer unter www.duengeportal-nrw.de abrufbar.

Zentrale Infostelle bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet

Um den Betrieben zur Seite zu stehen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, ist bei der Landwirtschaftskammer eine zentrale Infostelle zur Beantwortung von Anfragen bezüglich der Gebiete nach §13a Düngeverordnung eingerichtet worden, die eng mit dem für die Gebietsausweisung beauftragten Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zusammenarbeitet. Die Infostelle ist erreichbar unter: gebietsausweisung@lwk.nrw.de

Bei der Info-Stelle erhalten betroffene Landwirtinnen und Landwirte eine fachkundige Information bei betrieblichen Einzelfragen, etwa zu den Hintergründen der Einstufung der eigenen Flächen.

Ministerin Gorißen: „Ich werbe dafür, die fachkundige und sehr fundierte Beratung der Landwirt­schaftskammer bei betrieblichen Einzelfragen zur Düngungsstrategie gerade jetzt gezielt zu nutzen.“

Bisherige Ausweisung war stärker differenziert

Bislang wurde in Deutschland aufgrund einer in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methodik unter Einbeziehung der tatsächlichen regionalen Stickstoffüberschüsse verursachergerechter ermittelt und damit stärker differenziert. Die EU-Kommission forderte jedoch, diese emissionsbasierte Abgrenzung als unvereinbar mit der europäischen Nitratrichtlinie zu streichen.

Nach ausführlichen Verhandlungen des Bundes mit der EU-Kommission wurde daher ein neues Verfahren zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete abgestimmt. Das Ergebnis wurde als Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete (AVV GeA) am 16. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. In Nordrhein-Westfalen wurde die Gebietsausweisung im Auftrag der Landesregierung durch das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz durchgeführt.

Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter

Die Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter unverändert: Dazu zählen eine Reduzierung der Düngung auf 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs, die Begrenzung der organischen Düngung auf 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr auf jeder einzelnen Fläche statt im Betriebsdurchschnitt, eine ergänzende Einschränkung der Herbstdüngung oder die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten. Auch die landesspezifischen zusätzlichen Anforderungen, Analysepflicht für eigene Wirtschaftsdünger und regelmäßige Schulung, ändern sich nicht.

Mehr Ausnahmegenehmigungen für vorbildliche Betriebe nötig

Die Nitratbelastung des Grundwassers ist in der Gesamtheit der Messstellen in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen. Aber es gibt nach wie vor Gebiete, in denen die Nitratgrenzwerte im Grundwasser überschritten werden und weitergehender Handlungsbedarf besteht.

Ministerin Silke Gorißen: „Bei nachgewiesen umweltverträglicher Düngung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gelten wie bei Betrieben mit hohem Handlungsbedarf. Hier muss dringend nachgebessert werden. Wir drängen schon lange auf Ausnahmegenehmigungen für die vorbildlichen Betriebe und deren Befreiung von einzelnen düngerechtlichen Maßnahmen. Wir sind aber darauf angewiesen, dass der Bund die rechtlichen Voraussetzungen dazu schafft.“

Gespräche mit dem Bund bei der Herbst-Agrarministerkonferenz

Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hatte bei der Herbst-Agrarministerkonferenz im September gemeinsam mit anderen Ländern den Bund gebeten, unter dessen Federführung umgehend ein Konzept zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe von Verpflichtungen in Roten Gebieten zu erarbeiten und bis Ende November 2022 schriftlich zu berichten. Notwendig dafür ist die Änderung von Düngegesetz, Düngeverordnung, Stoffstrombilanzverordnung und Meldeverpflichtungen für Betriebe. Ansatzpunkte für Ausnahmen sind vor allem:

  • Betriebe mit niedrigen Stickstoffüberschüssen, nachgewiesen durch den zulässigen Bilanzwert für Stickstoff der noch zu novellierenden Stoffstrombilanzverordnung und flankierend aktueller betrieblicher Unterlagen und
  • Betriebe mit geringem Stickstoffemissionsrisiko, nachgewiesen unter Berücksichtigung exakter Bewirtschaftungsdaten.

Ausweisungsmessnetz soll erweitert werden

Im Ausweisungsmessnetz befinden sich rund 1.300 Messstellen, die für die Gebietsausweisung herangezogen werden. Das Messnetz wird noch erweitert, um künftig eine genauere Gebietsdifferenzierung zu ermöglichen und so Landwirte zu entlasten, wenn keine nachweisliche Nitratbelastung vorliegt.

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