Gefährder – Abschiebung nach § 58a Aufenthaltsgesetz

10. Januar 2018

In Nordrhein-Westfalen ist erstmals die Abschiebung eines polizeilich eingestuften Gefährders nach § 58a Aufenthaltsgesetz erfolgt. Der ausreisepflichtige Mann wurde Ende vergangenen Jahres in die Türkei rückgeführt.

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In Nordrhein-Westfalen ist erstmals die Abschiebung eines polizeilich eingestuften Gefährders nach § 58a Aufenthaltsgesetz erfolgt. Der ausreisepflichtige Mann wurde Ende vergangenen Jahres in die Türkei rückgeführt.
 
Integrationsminister Joachim Stamp erklärt: „Wir gehen mit aller Konsequenz gegen die Bedrohung durch islamistische Terroristen vor und führen den Kampf gegen Extremisten entschlossen und mit allen Mitteln unseres Rechtsstaates. Dazu wenden wir, wo es möglich und geboten ist, § 58a Aufenthaltsgesetz an. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Kriminelle und Gefährder konsequent abzuschieben.“
 

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