Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Land unterstützt Gesundheitsämter und Einrichtungen bei der Umsetzung

Einrichtungen müssen ab heute fehlende Immunitätsnachweise melden

16. März 2022
Mann wird geimpft

Ab heute müssen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Einrichtungen an ihre örtlichen Gesundheitsämter melden, wenn Beschäftigte keinen Impf- beziehungsweise Genesenen-Nachweis oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen.

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Ab heute müssen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Einrichtungen an ihre örtlichen Gesundheitsämter melden, wenn Beschäftigte keinen Impf- beziehungsweise Genesenen-Nachweis oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen. Um die Gesundheitsämter zu unterstützen, die damit verbundenen Verwaltungsverfahren zügig zu erledigen, hat die Landesregierung beim Landtag finanzielle Unterstützung in der Höhe von rund 16 Millionen Euro beantragt. Die Gelder sollen insbesondere für Personalausgaben zur Verfügung stehen.

„In Nordrhein-Westfalen gibt es keine andere Struktur als die Gesundheitsämter, die die Aufgabe, die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen, übernehmen könnte. Wir lassen die Gesundheitsämter allerdings nicht mit dieser großen Herausforderung alleine. Deswegen ist das Gesundheitsministerium schon frühzeitig mit einem Fahrplan zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf die Kommunen zugegangen und bemüht sich um eine Finanzierung von zusätzlichem Personal für sie“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. 

Meldung ist digital möglich

Das Land bemüht sich zudem, den Aufwand in den betroffenen Einrichtungen so gering wie möglich zu halten. Hierzu bietet das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium den von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Einrichtungen und Unternehmen einen Onlinedienst zur Meldung an die Gesundheitsämter an. Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes (WSP.NRW) können die Einrichtungen ihrer Meldepflicht aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes einfach, sicher und datenschutzkonform nachzukommen.

„Ich freue mich sehr, dass wir mit dem Online-Dienst über das WSP.NRW sowohl die betroffenen Einrichtungen als auch unsere Gesundheitsämter bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht des Bundes unterstützen. Ich verspreche mir eine spürbare Entlastung ganz besonders für kleinere Einrichtungen oder Praxen“, so Minister Laumann.

Wie funktioniert die digitale Meldung?

Die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung hat bis spätestens zum 31. März 2022 beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wenn Beschäftigte Nachweise nicht oder nicht richtig vorlegen. Dafür können sie in Nordrhein-Westfalen digital das Meldeformular (https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht) auf dem landesweiten und kostenlosen WSP.NRW nutzen. Das Portal leitet die Meldung dann automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Es gewährleistet eine datenschutzkonforme sowie sichere Übertragung von personenbezogenen Daten.

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie hier: https://www.mags.nrw/coronavirus-schutzimpfung

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