Corona-Pandemie: Nordrhein-Westfalen will für Unternehmen Rechtssicherheit zu Verdienstausfallentschädigungen herstellen

Gesundheitsminister Laumann: Rückforderungen von Verdienstausfallentschädigungen aus der damaligen Quarantänepraxis würden dem Vertrauensschutz widersprechen und für die Unternehmen erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten

23. September 2026
phb Corona, Selbsttest

Im Nachgang der Bewältigung der Corona-Pandemie will die Landesregierung gegenüber den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen keine Rückforderungen von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellen, die von einer geänderten Rechtsprechung betroffen sind.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Im Nachgang der Bewältigung der Corona-Pandemie will die Landesregierung gegenüber den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen keine Rückforderungen von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellen, die von einer geänderten Rechtsprechung betroffen sind. Das Landeskabinett hat am Dienstag, 22. September 2026, einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der nun in die Verbändeanhörung geht. In der Sache geht es um Lohnzahlungen an Beschäftigte, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten, aber nicht symptomatisch erkrankt waren und deshalb ohne die staatlichen Quarantäneanordnungen zur Arbeit hätten gehen können.

Anstatt selbst im Rahmen des Lohnfortzahlungsanspruchs die Kosten für die Lohnzahlungen tragen zu müssen, haben die Betriebe für diese Beschäftigen seinerzeit bundesweit eine Erstattung der Lohnkosten erhalten, die sogenannte Verdienstausfallentschädigung. Abweichend von der damals bundesweiten Verwaltungspraxis und der ursprünglichen Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen haben inzwischen jedoch sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch Beschäftigte, die „nur“ infiziert, aber nicht symptomatisch erkrankt waren, einen arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber gehabt hätten.

Nach Berechnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurden in den von dieser Rechtsprechung betroffenen Fallkonstellationen rund eine Million Bescheide zur Gewährung von Dienstausfallentschädigungen mit einem Gesamtvolumen von etwa 600 Millionen Euro erlassen. Ob und in welchem Umfang hier Rückforderungen erfolgen könnten, ist – insbesondere im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte – mit erheblichen Unsicherheiten in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht belastet. Die Landesregierung will mit dem neuen Gesetz den Schutz des Vertrauens in die Infektionsschutzmaßnahmen stärken und damit Klarheit und Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen. Zugleich sollen Unternehmen, Behörden und Gerichte vor bürokratieaufwändigen Einzelfallauseinandersetzungen geschützt werden. Insofern hat die Landesregierung eine sorgfältige Abwägung zwischen rechtlichen Risiken, fiskalischen Aspekten und dem Vertrauensschutz der Betroffenen vorgenommen.

„Die Corona-Pandemie hat uns alle vor gewaltige Herausforderungen gestellt – auch die Unternehmen in unserem Land. Damals ging es vor allem darum, Infektionsketten so gut wie möglich wirksam zu unterbrechen. Dazu gehörte auch, dass sich nachweislich infizierte Beschäftigte – egal ob sie Symptome hatten oder nicht – absondern, um keine Kolleginnen und Kollegen anzustecken. Dazu hat der Staat die Unternehmen unter Hinweis auf den staatlichen Ausgleich finanzieller Nachteile auch aufgefordert. Und die allermeisten Unternehmen in Nordrhein-Westfalen haben sich an die Vorgaben gehalten. Daher wollen wir bei den von der geänderten Rechtsprechung betroffenen Verdienstausfallentschädigungen im Sinne des Vertrauensschutzes im Nachgang nicht mit Rückforderungen konfrontieren. Zudem ist es in der aktuellen wirtschaftlichen Situation kaum zu vermitteln, den Unternehmen in unserem Land zusätzliche millionenschwere finanzielle Belastungen aufzuerlegen“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Für dieses Vorgehen spricht auch, dass ansonsten jeder einzelne Bescheid mit erheblichem personellem und zeitlichem Aufwand geprüft werden müsste: „Nur ein Beispiel: Wir würden dann alleine schon über eine Million Anhörungsschreiben reden. Das ist den Unternehmen, die sich entsprechenden Rückforderungen ausgesetzt sähen, angesichts der wirtschaftlichen Lage nicht zu vermitteln. Der erhebliche bürokratische Aufwand stünde finanziell auch in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Ertrag, weil nicht absehbar ist, in welcher Höhe Beträge überhaupt zurückgefordert werden könnten.“

Etwaige Rückforderungen würden schließlich auch mit Blick auf die Bewältigung von möglichen zukünftigen Herausforderungen ein verheerendes Signal senden. „Die allermeisten Menschen und Unternehmen haben sich seinerzeit an die vom Staat vorgegebenen Regeln und Rahmenbedingungen gehalten. Wer weiß, welche Herausforderungen in Zukunft noch auf uns warten und welche Rahmenbedingungen der Staat dann setzen muss. Die Menschen und Unternehmen in unserem Land müssen dann darauf vertrauen können, dass der Staat diese Rahmenbedingungen nicht rückwirkend ändert“, so Laumann.

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