Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regelungen

Corona-Schutzverordnung sowie Test- und Quarantäneverordnung ohne Änderungen verlängert

29. Juni 2022
Animierte Grafik eines Corona-Virus

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 28. Juli 2022 verlängert.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 28. Juli 2022 verlängert. Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung bleiben unverändert:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Ausnahmen kann es für Krankenhausambulanzen geben, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind.
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Die Test-und-Quarantäneverordnung konnte ebenfalls ohne Änderungen verlängert werden, da die Möglichkeit zur Freitestung nach wie vor kostenfrei  bleibt. Die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest bleiben zudem unverändert: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation, kann sich aber nach fünf Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

Da das Bundesgesundheitsministerium zudem die Coronavirus-Testverordnung am 29. Juni 2022 neu gefasst hat, gelten bundesweit  ab dem 30. Juni 2022 darüber hinaus neue Regelungen bei Bürgertestungen. Dabei sind kostenlose Bürgertestungen ab dem 30. Juni 2022 auch in Nordrhein-Westfalen gemäß der Bundesregelung auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Diesbezüglich sind die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html zu beachten.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Dass die Bundesländer, Kommunen, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, Testzentren und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger bis einen Tag vor dem Auslaufen der Testregelungen keine finale Klarheit darüber hatten, wie es mit den Testungen weitergeht, ist sehr ärgerlich. Der Bund hat jetzt auf den letzten Drücker neue Vorgaben beschlossen. An den bestehenden Basisschutzmaßnahmen halten wir weiter fest. Denn es bleibt neben dem Impfen wichtig, sich und andere mit den Verhaltensregeln, die wir jetzt seit zwei Jahren gemeinsam verinnerlicht haben, zu schützen.“

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