Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung: Vollständig geimpfte Kontaktpersonen unter bestimmten Voraussetzungen von häuslicher Quarantäne befreit – Zwei Tests pro Woche für Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten

21. April 2021
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen. Folgende Regelungen gelten ab Mittwoch, 21. April 2021:
 
Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wörtlich heißt es dazu in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung: „Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zwei Mal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren zu bestätigen.“ Diese Änderung erfolgt im Vorgriff auf eine in den nächsten Tagen erfolgende Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, nach der dann Arbeitgeber allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Wochen anbieten müssen.
 
Mit der zweiten wichtigen Ergänzung setzt die Landesregierung einen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und des Bundes von Anfang dieser Woche um. Demnach müssen symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind. Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei symptomlosen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht.” Nach RKI-Definition als vollständig geimpft gelten Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
 
Die Test- und Quarantäneverordnung ist hier abrufbar.

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