Neue Allgemeinverfügung ermöglicht ab sofort kostenlose Corona-Schnelltests in Nordrhein-Westfalen: Testangebot kann ab sofort umgesetzt werden

8. März 2021
PHB Coronavirus (Test)

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium mit einer an die Länder versendeten Neufassung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes die Grundlage für kostenlose Bürgertestungen geschaffen hat, hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium am Sonntag umgehend eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium mit einer am Sonntag (7. März) an die Länder versendeten Neufassung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes die Grundlage für kostenlose Bürgertestungen geschaffen hat, hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium am Sonntag umgehend eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, private Testzentren und andere Leistungsanbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab dem heutigen Montag (8. März), auch die neuen, kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten und abrechnen können. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass die Testangebote von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, mindestens einmal pro Woche genutzt werden können.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Wir können jetzt sofort starten. Gleichzeitig arbeiten wir gemeinsam mit den Kommunen mit Hochdruck daran, die ortsnahe Teststruktur landesweit flächendeckend für absehbar steigende Bedarfe so auszubauen, wie der Beschluss der Ministerpräsidenten dies bis Anfang April vorsieht. Da ich weiß, dass viele Kommunen, Apotheken und andere Anbieter schon in den Startlöchern stehen und nur auf die Rechtssicherheit aus Berlin gewartet haben, bin ich zuversichtlich, dass wir das in Nordrhein-Westfalen schnell sicherstellen können.“
 
Die Kosten für die Testungen werden den Teststellen nach den Regelungen der Bundestestverordnung erstattet.
 
Die kostenlosen Schnelltests können ab heute von folgenden Teststellen erbracht werden:

  • Ärzte und Testzentren, die von den kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden
  • Testzentren, die von den kommunalen Gesundheitsämtern betrieben werden oder von Dritten, die schon von den Gesundheitsämtern beauftragt wurden
  • Apotheken und private Testzentren etc., die schon bisher Testungen angeboten haben und bestimmte Mindeststandards erfüllen
 
Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis (entweder elektronisch oder in Papierform).
 
Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen (ggf. auch in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle).
 
Die Testungen dienen vor allem einer schnelleren Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. In der seit heute geltenden Coronaschutzverordnung ist für gesichtsnahe Dienstleistungen wie von Friseuren oder Kosmetikern, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, ein vorheriger tagesaktueller Test vorgesehen. Bis zum 1. April 2021 ist hier für die Kundinnen und Kunden ein Schnelltest direkt vor Ort vor der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals des Dienstleisters ausreichend.
 
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210307_av_vorlaeufige_beauftragung.pdf
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210307_anlage_av_vorlaeufige_beauftragung_0.pdf
 

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