Ministerin Steffens: Mehr Transparenz bei Pflegeheimkosten

Umstellung auf neues Berechnungssystem stellt Behörden vor große Herausforderung

28. September 2016

Zum Schutz von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern sowie der an ihren Unterbringungskosten beteiligten Angehörigen und Kommunen hat Nordrhein-Westfalen im Oktober 2014 als erstes Bundesland die Umstellung der Refinanzierung von Investitionen in stationäre Pflegeheime auf das sogenannte „Tatsächlichkeitsprinzip“ beschlossen, um damit entsprechende Vorgaben des Bundessozialgerichts umzusetzen.

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Zum Schutz von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern sowie der an ihren Unterbringungskosten beteiligten Angehörigen und Kommunen hat Nordrhein-Westfalen im Oktober 2014 als erstes Bundesland die Umstellung der Refinanzierung von Investitionen in stationäre Pflegeheime auf das sogenannte „Tatsächlichkeitsprinzip“ beschlossen, um damit entsprechende Vorgaben des Bundessozialgerichts umzusetzen. Als Investitionskosten dürfen Heimträger nach der Neuregelung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern nur noch tatsächlich erfolgte Ausgaben für Bau, Miete, Instandhaltung oder Modernisierungen von Gebäuden und Inventar abrechnen. Bisher wurden häufig pauschalierte Beträge in Rechnung gestellt, was aber vom Bundessozialgericht für unzulässig erklärt worden war. Durch die neue Regelung erhalten einerseits die Heimträger mehr Rechtssicherheit bei der Planung und Durchführung von Investitionen, anderseits werden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörigen vor intransparenten und zu hohen Abrechnungen geschützt.
 
Da die Umsetzung der Neuregelung eine komplette Neuerfassung und Berechnung der Investitionskosten aller rund 2700 Pflegeheime und Tagespflegeeinrichtungen erfordert, enthält das Gesetz eine Übergangsfrist. Wenn die Einrichtungen nicht ausdrücklich vorher einen Bescheid nach neuem Recht beantragt haben, ist spätestens zum 1. Januar 2017 eine Umstellung auf das neue Recht vorgesehen.
 
Wie Pflegeministerin Barbara Steffens dem zuständigen Landtagsausschuss zu Beginn dieser Woche berichtet hat, wird sich in zahlreichen Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen die eigentlich zum Jahresbeginn 2017 vorzunehmende erstmalige Abrechnung nach dem neuen Verfahren allerdings um einige Wochen bzw. Monate verzögern. Den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen entsteht dadurch aber kein finanzieller Nachteil, da die neuen Abrechnungen dennoch rückwirkend zum
1. Januar 2017 wirksam werden.
 
„NRW schafft als erstes Land die volle Transparenz bei der Abrechnung von Investitionskosten der Pflegeheime. Das ist ein bedeutender, aber wie sich aktuell zeigt sehr aufwändiger Schritt, um den Dschungel der Kostenbelastung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zu lichten“, erklärte Pflegeministerin Barbara Steffens in Düsseldorf. „Mit den Landschaftsverbänden wurde bewusst öffentlich-rechtlichen Stellen die Prüfung und Berechnung der Investitionskosten von Pflegheimen übertragen. Das Verfahren selbst sowie die Erstellung einer entsprechenden Abrechnungssoftware haben sich allerdings in den vergangenen Monaten als noch deutlich komplexer herausgestellt als erwartet. Vor allem die Prüfung, welches Geld ein Pflegeheim in der Vergangenheit tatsächlich investiert hat, stellt sich als besonders aufwändig heraus. Dies zeigt aber gerade, wie wichtig es ist, hier endlich eine neue Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die Zukunft die volle Transparenz sicherstellt“, so Steffens weiter.
 
Konkret werden viele Pflegeheime aufgrund der Verzögerungen im Verwaltungsverfahren ihren neuen Bescheid über die Höhe der  mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abrechenbaren Investitionskosten nicht pünktlich zum 1. Januar 2017 erhalten, sondern in den ersten Wochen und Monaten des neuen Jahres. Finanziell ändert sich dadurch aber weder für die Heimbewohnerinnen und -bewohner noch für die Pflegeheimbetreiber etwas. Denn die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Heimbetreiber in einem solchen Fall zunächst weiter auf Grundlage des bisherigen Bescheides (also in derselben Höhe wie bis Ende 2016) abrechnen dürfen. Sobald sie aber den neuen Bescheid erhalten haben, müssen sie die Abrechnungen seit dem 1. Januar 2017 mit der neu festgesetzten Summe vergleichen und dabei eventuelle Über- oder Nachzahlungen mit der nächsten Monatsabrechnung verrechnen. Zu viel gezahlte Beträge sind den Heimbewohnerinnen und -bewohnern mit der nächsten Abrechnung (per Verrechnung) zu erstatten. Sollten höhere Kosten angefallen sein, können diese anteilig nachgefordert werden. Mit diesem Verfahren wir sichergestellt, dass das neue Recht trotzdem ab dem 1. Januar 2017 gilt.
 
„Auch wenn das Verfahren bei einer verzögerten Bescheiderteilung für die Pflegeheimbetreiber aufgrund der erforderlichen Nachberechnung etwas aufwändiger ist, halte ich es für sehr wichtig, dass die neuen Regelungen für alle einheitlich zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Auch unvermeidbare Verzögerungen in einem Verwaltungsverfahren dürfen nicht dazu führen, dass die Menschen ihren Anspruch auf transparente und den tatsächlichen Aufwendungen entsprechende Abrechnungen verlieren. Wir brauchen jetzt eine höchstmögliche Transparenz bei den Kosten in der stationären Pflege. Dies ist im Sinne aller Beteiligten“, betonte  Ministerin  Steffens.
 
Damit alle Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen die Abrechnungen beim Übergang ins neue Recht trotz der Verzögerung jederzeit nachvollziehen können, kündigte Ministerin Steffens weitere konkrete Informationen für die nächsten Wochen an. Wer Fragen zur Berechnung der Kosten für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen hat, kann sich zudem telefonisch oder per E-Mail kostenlos und neutral beraten lassen. Unterstützt durch eine Förderung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation und Pflege, bietet die unabhängige „Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.).“ (BIVA) Pflegebedürftigen und deren Angehörigen unter der Telefonnummer 0228 – 90 90 48 48 (montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr) oder per E-Mail an heimkosten.nrw@biva.de individuellen Rat an.

Hintergrund

Die Gesamtkosten, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen zahlen müssen, setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen: den eigentlichen Pflegekosten (die zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen werden), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Essen, Wäsche, Nebenkosten) und den Investitionskosten.
 
Während Pflegekosten und die Kosten für Unterkunft/Verpflegung zwischen den Pflegeheimbetreibern und den Kostenträgern (Pflegekassen, Kommunen) ausgehandelt werden, werden die Investitionskosten  auf Antrag der Pflegeheimbetreiber von einer Behörde -  den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) - geprüft und festgesetzt.
 
Beispiel für eine Kostenberechnung Ein-Bett-Zimmer/stationäre Pflegeeinrichtung, Tagessatz:
 
Pflege: 57,85 Euro (bei Pflegestufe 2)
Unterkunft: 16,40 Euro
Verpflegung: 12,63 Euro
Investitionskostenanteil: 20,12 Euro
Gesamt: 107,00 Euro/Tag

Kontakt

Pressekontakt

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Telefon: 0211 8618-4338
E-Mail: presse [at] mhkbg.nrw.de

Bürgeranfragen

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Telefon: 0211 8618-50
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de