Ministerin Scharrenbach: Härtefallhilfen für Öl, Pellets und Flüssiggas – Antragsstart jetzt auch für Vermieterinnen und Vermieter in Nordrhein-Westfalen

13. Juni 2023
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Das Antragsverfahren für Härtefallhilfen an Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger steht ab sofort auch für Vermieterinnen und Vermieter sowie Wohnungseigentumsgemeinschaften (Zentralantragstellende) in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Antragsstellung erfolgt online über: www.heizkostenhilfe.nrw

Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Das Antragsverfahren für Härtefallhilfen an Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger steht ab sofort auch für Vermieterinnen und Vermieter sowie Wohnungseigentumsgemeinschaften (Zentralantragstellende) in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Antragsstellung erfolgt online über: www.heizkostenhilfe.nrw

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Ab sofort ist das Antragsverfahren in Nordrhein-Westfalen auch für Vermieterinnen und Vermieter sowie für Wohnungseigentumsgemeinschaften geöffnet. Seit Mitte Mai können bereits Haushalte, die selbst eine Feuerstätte betreiben, einen Antrag über das Landesportal stellen. Inzwischen wurden landesweit rund 12.000 Anträge eingereicht. Für unser Bundesland stehen rund 379 Millionen Euro Bundesfinanzmittel für Entlastungen wegen stark gestiegener Energiekosten zur Verfügung.“

Unter nicht leitungsgebundenen Energieträgern werden Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle oder Koks verstanden. Auf der Landesseite www.heizkostenhilfe.nrw können Antragstellende vorab ausrechnen lassen, ob sie für die Bundes-Härtefallhilfe in Betracht kommen. Für die Antragstellung für Privatpersonen wird die BundID oder ein ELSTER-Zugang benötigt, Unternehmen benötigen das ELSTER-Unternehmenskonto.

Bei der Härtefallhilfe des Bundes werden Beschaffungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 erfolgten. Ausnahmsweise kann auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern die oder der Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Empfänger staatlicher Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Bürgergeld und andere) sind nicht antragsberechtigt. Eine Anrechnung auf bereits gezahlte Heizkostenzuschüsse aus anderen Entlastungsmaßnahmen erfolgt indes nicht.

Zentralantragstellende beantragen Härtefallhilfen für Privathaushalte, für die sie eine oder mehrere Feuerstätten zentral betreiben. Dabei ist ein Antrag je Wohngebäude zu stellen. Zentralantragstellende geben die Härtefallhilfen an die jeweiligen Privathaushalte bis zu einer Höhe von 2.000 Euro im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung weiter.

Die Umsetzung der Bundes-Härtefallhilfen wird das Land Nordrhein-Westfalen rund zehn Millionen Euro kosten, die bundesseitig erstattet werden.

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