Land ordnet Corona-Notbremse ab Montag für 31 Kreise und kreisfreie Städte an

26. März 2021
Animierte Grafik eines Corona-Virus

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet. Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März 2021, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet. Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März 2021, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht. Es handelt sich dabei um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.
 
Mit der Feststellung treten in diesen Kommunen ab Montag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:
 

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.
 
Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
 
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
 
Die Liste der Kommunen finden Sie in der Anlage. Die jeweils aktualisierte Liste der betroffenen Kommunen ist im Internetangebot des Ministeriums (www.mags.nrw) abrufbar.
 
 


 
Liste der betroffenen Kommunen, in denen ab dem 29.03.2021 die Notbremse greift:
(Stand: 26.03.2021)
 
  1. Städteregion Aachen
  2. Stadt Bochum
  3. Kreis Borken
  4. Stadt Dortmund
  5. Stadt Duisburg
  6. Kreis Düren
  7. Ennepe-Ruhr-Kreis
  8. Stadt Essen
  9. Kreis Euskirchen
  10. Stadt Gelsenkirchen
  11. Stadt Hagen
  12. Kreis Herford
  13. Stadt Herne
  14. Kreis Kleve
  15. Stadt Köln
  16. Stadt Krefeld
  17. Stadt Leverkusen
  18. Kreis Lippe
  19. Märkischer Kreis
  20. Kreis Mettmann
  21. Kreis Minden-Lübbecke
  22. Stadt Mülheim
  23. Oberbergischer Kreis
  24. Stadt Oberhausen
  25. Kreis Recklinghausen
  26. Stadt Remscheid
  27. Rhein-Erft-Kreis
  28. Kreis Siegen-Wittgenstein
  29. Stadt Solingen
  30. Kreis Wesel
  31. Stadt Wuppertal
 
 

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