Elfter Impferlass: Impfungen von weiteren bettlägerigen Personen in eigener Häuslichkeit möglich

22. März 2021
phb Impfen, Corona, ältere Frau (1) (2021)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt und den Kreisen und kreisfreien Städten mitgeteilt. So werden die Impfungen in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt und den Kreisen und kreisfreien Städten mitgeteilt. So werden die Impfungen in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht. Neben den Personen in Pflegegrad 5 sollen fortan auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 aufsuchend in ihrer Häuslichkeit geimpft werden. Betroffene Pflegebedürftige können ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Diese Personengruppen sollen sich für ein Impfangebot an Ihren Hausarzt wenden.
 
Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte können den Impfstoff für die genannten Personengruppen entweder über die hiesigen Impfzentren beziehen oder die Patientinnen und Patienten benennen, die durch mobile Teams des Impfzentrums ein Impfangebot erhalten sollen. Die Kreise und kreisfreien Städte informieren die Ärzteschaft über diese Möglichkeiten.
 
Geplant ist zudem, dass sich Personen mit Vorerkrankungen in Arztpraxen impfen lassen können. Hierzu befinden sich die Länder derzeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Austausch. In Einzelfällen können Impfungen von Menschen mit so genannten Härtefällen, bei denen aufgrund einer besonderen Erkrankungssituation eine sofortige Impfung angezeigt ist, bereits jetzt in den Impfzentren ein Impfangebot erhalten.
 
Weitere bereits kommunizierte Regelungen des aktuellen Impferlasses nachfolgend noch einmal zusammengefasst:

  • Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung erfolgen ab sofort mit dem Impfstoff der Firma Moderna. Dies gilt sowohl für Impfungen der Beschäftigten als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Impforganisation erfolgt über die Kommunen.
  • Das Land stellt Kreisen und kreisfreien Städten für die Impfungen der über 80-Jährigen weitere 75.000 zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung, sofern vor Ort weiterhin Bedarf besteht. Die Termine werden umgehend über die Terminbuchungsplattformen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.
  • Aufgrund einer Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes wird bei neu vereinbarten Terminen der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfungen bei den Impfstoffen der Firmen Moderna und BioNTech auf sechs Wochen angepasst.
Darüber hinaus soll ab Anfang April den Personen über 70 Jahre ein Impfangebot unterbreitet werden. Aufgrund der sehr großen Gruppe der über 70-Jährigen (rund 1,6 Millionen Personen) wird ein stufenweises Vorgehen aktuell abgestimmt.
 

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