Ministerin Steffens: Gericht bestätigt Pflegepolitik des Landes – NRW setzt konsequent auf kleinere Pflegeheime

27. März 2017
Bild Pflege

Die vom Land vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat ein Gericht in der Städteregion Aachen in allen Punkten bestätigt. Der Versuch eines Investors, auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen, scheiterte.

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Die vom Land vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat ein Gericht in der Städteregion Aachen in allen Punkten bestätigt. Der Versuch eines Investors, auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen, scheiterte.
 
„Das Gericht hat die Pflegepolitik des Landes bestätigt, die auf Pflegeeinrichtungen mit überschaubarer Größe und einem Standort möglichst in gewachsenen Stadtvierteln mit Anbindung an das Wohnumfeld setzt“, erklärte Gesundheits- und Pflegeministerin Barbara Steffens anlässlich des Aachener Urteils. „Die meisten Menschen möchten im Alter auch bei Pflegebedürftigkeit am liebsten weiterhin in der eigenen Wohnung leben. Wer dennoch den Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen möchte oder muss, weil zuhause keine angemessene Versorgung mehr möglich ist, soll in Nordrhein-Westfalen nicht auf anonyme Großeinrichtungen auf der ,grünen Wiese‘ am Stadtrand angewiesen sein. Ziel unserer Pflegepolitik sind überschaubare Heime im vertrauten Wohnquartier, die sich ins Viertel hinein öffnen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein Leben mit größtmöglicher Selbstbestimmung und Privatatmosphäre ermöglichen“, so Steffens weiter.
 
Die Obergrenze von 80 Plätzen wurde ursprünglich bereits 2003 beschlossen und 2014 im Zuge einer grundlegenden Reform der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Pflege vom Landtag einstimmig bestätigt. Die Platzobergrenze gilt nach § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes von 2014 für alle Pflegeheime und stationären Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung („Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“). Verbindlich ist sie auch für sogenannte Ersatzneubauten, wenn die erforderliche Modernisierung eines Pflegeheims unwirtschaftlich ist und sich der Träger stattdessen für Abriss und Neubau entscheidet. Hatte das abgerissene Heim mehr als 80 Plätze, müssen die Plätze dann ggf. auf zwei oder mehr Neubauten verteilt werden. Der Landesgesetzgeber hat hierfür extra besondere - gegenüber dem normalen Neubau deutlich günstigere - Finanzierungsregelungen geschaffen. Ausnahmen von der 80-Platz-Grenze sind nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
 
„Obwohl die Regelung schon seit 14 Jahren gilt und dem Landesgesetzgeber parteiübergreifend immer besonders wichtig war, mussten wir immer wieder feststellen, dass auch in jüngster Zeit trotzdem Einrichtungen entstanden sind, die deutlich über 80 Plätze hinausgehen. Gerade bei Ersatzneubauten für größere Einrichtungen waren Neubauten von teilweise weit über 100 Plätzen keine Seltenheit. Weil genau dies aber nicht die Zukunft der Pflege in NRW sein soll, haben wir dem im vergangenen Jahr nochmals deutlich einen Riegel vorgeschoben“, betonte Ministerin Steffens.
 
Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben besser abzusichern, müssen Kommunen seit Mitte 2016 jede geplante Ausnahme von der 80-Platz-Obergrenze dem Pflegeministerium zur Genehmigung vorlegen. Mit diesem Verfahren unterstützt das Land die kommunalen Behörden auch in den oft schwierigen Diskussionen mit den Heimbetreibern vor Ort. Denn zum Teil wird versucht, starken Druck auf die Genehmigungsbehörden vor Ort auszuüben.
 
„Genau wie bei der schon 2003 beschlossenen und ab 2018 geltenden Einzelzimmerquote von 80 Prozent gilt auch für die 80-Platz-Obergrenze: Was der Gesetzgeber seit langem für die Zukunft der Pflege in unserem Land beschlossen hat, muss auch konsequent umgesetzt werden“, so die Ministerin. „Wer meint, man müsse mit einem Pflegeheim wie bei einer industriellen Produktion durch Ausweitung von Kapazitäten Synergien schaffen und Gewinne steigern, verkennt, worum es hier geht. Ein Pflegeheim ist keine Fabrik. Hier muss die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund stehen und nicht die Renditeerwartung der Betreiber“, sagte Steffens.

Zum Hintergrund:

Im vorliegenden Fall hatte ein Heimbetreiber, der ein Pflegeheim mit 155 Plätzen abreißen wollte, bei der zuständigen Behörde, der Städteregion Aachen, eine Genehmigung für einen Neubau mit 124 Plätzen beantragt. Die Städteregion hatte das im Hinblick auf die klare Gesetzeslage abgelehnt, auch weil das Bauvorhaben keinerlei Besonderheiten aufweist, die eine Ausnahme von der 80-Platz-Obergrenze rechtfertigen. Die vorgesehene Anordnung der Heimplätze in Wohngruppen sei heute Standard und keine Ausnahme. Und auch das wirtschaftliche Interesse des Heimträgers, im Ersatzneubau eine ähnlich hohe Platzzahl zu behalten wie im „Altbau“, sei gerade keine Ausnahmesituation, sondern der Regelfall. Genehmigt werden könnten daher nur 80 Plätze.
Das Gericht hat den vom Heimträger dann gerichtlich geltend gemachten angeblichen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung von 124 Plätzen umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft (Grundrechte, Vertrauensschutz etc.). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Städteregion Aachen angeschlossen und die Klage vollständig abgewiesen (AZ 2k 596/15). Der Kläger könnte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
 

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