Wiederaufbauhilfe zur Unwetterkatastrophe

Nur wenige Tage nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat für ein Aufbauhilfegesetz 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Höhe von 30 Milliarden Euro können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Für den Wiederaufbau stehen in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von rund 12,3 Milliarden Euro aus dem Aufbaufonds 2021 bereit. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 13. September 2021 die dazugehörende Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.

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Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen sowie die häufigsten Fragen und Antworten gebündelt. Mehr Informationen gibt es auf den Seiten der zuständigen Ministerien, die ebenfalls hier verlinkt sind.

Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis eingetreten sind, können Einkommenseinbußen geltend gemacht werden.

Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen bemisst. Einem Ein-Personen-Haushalt stehen 13.000 Euro zu, Mehrpersonenhalte erhalten eine gestaffelt höhere Pauschale.

Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens u.a.:

  1. die Kosten
    • zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind,
    • zur Beseitigung von Schäden an Bachuferbefestigungen
    • sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung – unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,
  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  3. die Kosten für die Erstellung bestimmter Gutachten und für Planungsunterlagen,
  4. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  5. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind. 

Anträge von Privathaushalten und Unternehmen der Wohnungswirtschaft können ab dem 17. September 2021 und bis zum 30. Juni 2026 über ein Online-Förderportal gestellt werden.

Das Online-Förderportal wird mit dem 17. September 2021 für die Eingabe von Online-Anträgen freigeschaltet. Den Link zum Online-Förderportal finden Sie ab diesem Zeitpunkt auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen und Leitfäden zur Antragstellung finden Sie unter: www.mhkbg.nrw/gemeinsam-anpacken-wiederaufbauen

Links

Informationen zu den Aufbauhilfen für Unternehmen

Den zügigen Wiederaufbau unterstützt die Landesregierung mit einem Bündel an Maßnahmen: Im ersten Schritt stellte das Land Soforthilfen in Höhe von 33 Millionen Euro für 6.600 Betriebsstätten bereit. Um Engpässe zu überbrücken und die Zahlungsfähigkeit zu sichern, bietet die NRW.BANK Unternehmenskredite ab 0,01 Prozent an. Für gewerbliche Unternehmen gibt es ein Darlehen zu besonders günstigen Zinssätzen ab 0,01% und Höchstbeträgen in der Regel bis 2 Mio. € bei Laufzeitvarianten bis 10 Jahre. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten einen Tilgungsnachlass von 20 % (max. 100.000 €). KMU, die bereits eine Zusage aus dem Universalkredit Unwetterhilfe erhalten haben, können kostenlos in die neue Variante mit Tilgungsnachlass wechseln.

Am 17. September 2021 starten die Aufbauhilfen: Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig:

  • Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermitttlung, soweit noch nicht vorliegend
  • Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort werden sie zur Antragstellung beraten und erhalten eine erste kursorische Prüfung der Anträge.
  • Im Anschluss reichen sie den Antrag online bei der NRW.BANK ein. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus.

 
Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.

 

Die IHKn sind aufgrund einer Störung der IT-Systeme temporär nicht in der Lage, Erstberatungen und Vorprüfungen im Rahmen des Antragsverfahrens zur Aufbauhilfe (gewerbliche Unternehmen) durchzuführen.

Es besteht daher die Möglichkeit, eine Antragstellung für die Aufbauhilfe für gewerbliche Unternehmen in dringenden Fällen - bis zur Behebung der technischen Probleme - ohne ein Votum der IHKn direkt über das Förderportal der NRW.BANK oder postalisch vorzunehmen. Die Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt direkt durch die NRW.BANK.

Eine Antragstellung über die Handwerkskammern und andere berufsständische Körperschaften ist weiterhin möglich.

Achtung: Antragstellende mit einer Doppelmitgliedschaft sowohl in der IHK als auch HWK werden gebeten, die Beratungsgespräche und die Votierung über die zuständige HWK in Anspruch zu nehmen.

Links

Informationen zu den Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtshaft und ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur

Landwirtschaft

  • Die Hochwasserhilfen umfassen Betriebsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Einrichtungen und Tierbestände.
  • Hilfen betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Härtefällen bis zu 100 Prozent.
  • Anträge zur Förderung können ab 17. September 2021 über den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten gestellt werden.
  • Betroffene Betriebe haben die Möglichkeit, sich vorab bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer registrieren zu lassen. Sobald die Antragsformulare vorliegen, werden diese im Internet zur Verfügung gestellt und zusätzlich an die registrierten Betriebe versandt.

Forstwirtschaft

  • Die Förderung beträgt in der Regel 80 Prozent der Kosten, in besonderen Härtefällen sind bis 100 Prozent möglich.
  • Eine Unterstützung über die Förderrichtlinie Wiederaufbau können Waldbesitzende erhalten, bei denen über 20 Prozent der forstwirtschaftlich genutzten Fläche betroffen sind. Sind weniger als 20 Prozent der Betriebsfläche betroffen, ist eine Förderung über die bestehende Extremwetterfolgen-Richtlinie möglich.
  • Anträge zur Förderung können ab 17. September 2021 beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Land- und forstwirtschaftliche Wege

  • Um nach den Unwettern kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit und Instandsetzung der Infrastruktur zu unterstützen, hat das Land über den Landesbetrieb Wald und Holz 2,4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  • Förderanträge sind in der Regel von den betroffenen Gemeinden und Städten an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Anträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden.

Aquakultur/Fischerei

  • Zu den Schadensmeldungen gehören unter anderem gebrochene Dämme an Fischteichen, Verlust an Fischen oder Schäden an Betriebseinrichtungen.
  • Der Fördersatz der Wiederaufbau-Hilfe liegt bei 80 Prozent, bei besonderen Härtefällen bis zu 100 Prozent.
  • Anträge können ab dem 17. September 2021 an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gerichtet werden.

Abfallentsorgung

  • Das Hochwasser hat in den Überflutungsgebieten zu einem stark erhöhten Abfallaufkommen geführt. Allein die zusätzliche Menge Sperrmüll lag nach Schätzungen der betroffenen Kommunen bei weit über 200.000 Tonnen. Das Umweltministerium hat am 22. Juli 2021 die Koordinierungsstelle Abfallentsorgung eingerichtet. Diese unterstützt die Kommunen bei der Organisation der Entsorgung der durch das Hochwasser angefallenen Abfälle.
  • Über den Wiederaufbau-Fonds wird das Land Kommunen sowie Private und Unternehmen bei der Entsorgung von Abfällen finanziell unterstützen.
  • Förderanträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden.

Abwasser

  • Kommunen, Wasserverbände und Industriebetriebe mit eigenen Abwasseranlagen erhalten auf Antrag eine Förderung in Höhe von bis zu 100 Prozent der Kosten zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie zum Wiederaufbau von Abwasseranlagen.
  • Förderanträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden.
     

Weitere Informationen und Links zu den Förderstellen auf der Webseite des Landwirtschaftsministeriums finden Sie hier

Weitere Links

Servicetelefon Wiederaufbau

0211 / 4684-4994

Montag–Freitag, 9.00–17.30 Uhr

Weitere Informationen

14.10.2021

Spendenaktion

Nordrhein-Westfalen steht zusammen! Unter diesem Slogan haben die großen Hilfsorganisationen und die Landesregierung die Aktion „NRW hilft“ ins Leben gerufen – ein gemeinsames Spendenbündnis zu Gunsten der Betroffenen der Unwetterkatastrophe.

Fragen und Antworten für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

Grundvoraussetzung:

Sie haben unmittelbar durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 einen Sachschaden an ihrem Wohngebäude erlitten. 

Dies schließt auch Schäden durch 

  • wild abfließendes Wasser, 
  • Sturzflut, 
  • aufsteigendes Grundwasser, 
  • überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, 
  • Regenrückhaltebecken und 
  • Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren sowie 
  • durch Hangrutsch ein, 

soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.

Was für ein Schaden wurde verursacht?

Förderfähig sind – unter bestimmten Voraussetzungen, die nachfolgend dargestellt werden – im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Schadenseintritt umfassen.

Es werden Sachschäden und Einkommenseinbußen unterschieden.

Welche Schadenshöhe kann berücksichtigt werden?

Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt.  Hiervon sind Schäden am eigenen Hausrat ausgenommen. Bei der Prüfung der Schadenshöhe werden Hausrat- und Gebäudeschäden zusammen getrachtet.

Wer gehört zum Kreis von möglichen Leistungsempfängerinnen bzw. empfängern?

Bei Schäden an Wohngebäuden: die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind.

Bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten: die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter.

Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen (Einkommenseinbußen): Private Vermiterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft.

Gibt es Ausschlußgründe?

Ja, die gibt es. Wenn folgende Tatbestände vorliegen, ist eine Antragstellung Billigkeitsleistungen nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen:

  1. Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
  2. Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war.
  3. Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
  4. Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen.

Was gilt als förderfähig? („Förderfähig bis zur Höhe des entstandenen Schadens“)

Förderfähig bis zur Höhe des entstandenen Schadens sind:

  1. zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Gewässeruferbefestigungen, die von ihrer Funktion her kenen wasserwirtschaftlichen Zielen dienen sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung - auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck, 
  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes, 
  3. die Kosten für die Erstellung von Gutachten (siehe Ablauf der Antragstellung und benötigte Dokumente) und für Planungsunterlagen zu 100 Prozent,
  4. die Kosten für den eigenen Hausrat, die in der Regel als Pauschale gewährt werden (siehe unter „Hausrat“), 
  5. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie mit dem Schaden in unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  6. die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung, oder
  7. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 Aufbauhilfeverordnung 2021 zwingend erforderlich sind. 

Was gilt weiterhin noch als förderfähig? („Allgemeine Gegenstände der Leistung“)

Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.

Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt. 

In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.

Was wird im Rahmen der Pauschale für den eigenen Hausrat erstattet/gefördert? („Pauschale Hausrat“)

Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. 

Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale bis zu gewährt: 

  1. bei Ein-Personen-Haushalten: 13 000 EUR
  2. bei Mehr-Personen-Haushalten:
    1. für die erste Person: 13 000 EUR
    2. für eine weitere Person: 8 500 EUR
    3. für jede weitere dort gemeldete Person: 3 500 EUR

Bis zu welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 (siehe: „Allgemeine Gegenstände der Leistung“) und 4.4.2 (siehe „Förderfähig bis zur Höhe des entstandenen Schadens“). Die Pauschale für den eigenen Hausrat nach Nummer 4.4.4 wird bis zur Pauschalgrenze zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt (siehe „Pauschale für den eigenen Hausrat“).

Bis zu welcher Höhe werden bei Denkmäler gefördert?

Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent.Ein denkmalpfegerischer Mehraufwand liegt vor, wenn die Kosten für die denkmalgerechte Wiederherstellung über die Kosten einer "normalen" Wiederherstellung (Fördersatz bis zu 80 Prozent) liegen.

Welche Schäden können nicht erstattet werden?

  • an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, 
  • an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, 
  • an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen mit Ausnahme von Trinkwassereigenversorgungsanlagen, oder
  • Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

Wir sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft und hatten auch Gemeinschaftseinrichtungen im Keller. Wer kann den Antrag stellen?

Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Diese Person ist von allen anderen Personen der Eigentürmergemeinschaft zu beauftragen. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen.  Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt.

Ich habe ein Gebäude, was das ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird und durch das Schadensereignis beschädigt wurde. Aus welchem Teil der Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ kann ich eine Leistung erhalten? 
Die Förderung ganz oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude erfolgt gleichfalls aus diesem Teil „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“, sofern diese nicht im Eigentum von Förderberechtigten aus den „Aufbauhilfen für Unternehmen“ (Nummer 3 der Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“) stehen. 

Hinweis: Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens außerhalb der Wohnungswirtschaft stehen, erfolgt aus den „Aufbauhilfen für Unternehmen“.

Wie verhält es sich bei Schäden an Gebäuden, die bereits gefördert wurden?

Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. 

Hinweis: Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen.

Wie verhält es sich bei einer Mehrfachförderung?

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigt. 

Hinweis: Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält.

Zur Entsorgung: Was sind Abfälle? Was bedeutet Entsorgung?

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Absatz 1 KrWG). 

Der Begriff „Entsorgung“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umfasst alle Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 3 Absatz 22 KrWG).

Welche Entsorgungskosten sind im Rahmen der „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ erstattungsfähig?

  1. Einstufung von Abfällen nach technisch-physikalischen und chemischen Eigenschaften, 
  2. Erforderliche Untersuchungen von Böden und/oder Abfällen, 
  3. Austausch von kontaminierten Böden,
  4. Erfassung, Sammlung, Transport und Entsorgung von Schlämmen, Öl-Wasser-Gemischen, kontaminierten Böden und sonstigen gefährlichen Abfällen, oder Durchführung aller übrigen zur Entsorgung notwendigen Aktivitäten, wie zum Beispiel der Betrieb von Zwischenlagern, sowie der Abtransport aus den Zwischenlagern zu zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen und Deponien.

Ich habe die Entsorgung von Abfällen (Sperrmüll, Bauschutt u.a.) selbst beauftragt. Kann ich diese Kosten erstattet bekommen?

Ja, wenn Ihre Kommune die Entsorgung von Abfällen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen, nicht übernommen hat, sondern Sie selbst beauftragt haben.

Sind eventuelle Erträge aus dem Verkauf bzw. der Verwertung von Abfällen in Abzug zu bringen?

Ja.

Zu Garagen: Meine Garage wurde überflutet und das darinstehende Auto ist nun ein Totalschaden. Wie sind die Garage und das Auto (oder andere Sachen, die in der Garage aufbewahrt wurden) zu betrachten?

Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an zum Wohngebäude gehörenden Garagen und Stellplätzen. Für das zerstörte Fahrzeug  können keine Fördermittel beantragt werden. Sollten Sie Hausrat in der Garage gelagert haben, ist dieser über die Hausratpauschale förderfähig.

Zu Gebäudeschäden: Bekomme ich alle Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erstattet oder nur den anteiligen (kalkulatorischen) Zeitwert?

Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage, oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden. (§ 3 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 des Bundes).

Bei Schäden an Wohngebäuden gilt Folgendes: Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens Kosten zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden sowie zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben).

Hinweis – es gilt zu beachten:

  • Anforderungen an den Wiederaufbau technischer Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung (siehe „Ablauf der Antragstellung und benötigte Dokumente“)
  • Anforderungen an schadensmindernde Maßnahmen an baulichen Anlagen (siehe „Ablauf der Antragstellung und benötigte Dokumente“)

Ich möchte bei meinem Haus im Zuge der Instandsetzung bzw. des Wiederaufbaus Modernisierungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand umsetzen (zum Beispiel eine breitere Zufahrt, barrierefreier Zugang, dreifach verglaste Fenster, energetische Verbesserung, bessere Wärmedämmung und vgl.). Was ist hierbei zu beachten?

Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 Aufbauhilfeverordnung 2021 des Bundes zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.

Darüber hinaus kann eine Förderung nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau auch mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigt (siehe „Mehrfachförderung“ und „5 Weitere Unterstützungsleistungen und Beratung“). 

Hinweis: Sie sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhalten haben.

Ich bewohne ein denkmalgeschütztes Haus. Was muss ich beim Wiederaufbau beachten? Bekomme ich die denkmalbedingten Mehraufwendungen ebenfalls gefördert?

Bis zur Höhe des entstandenen Schadens sind anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes ebenfalls förderfähig (siehe „Rechtsgrundlagen und Nebenbestimmungen“).

Ich vermiete drei Eigentumswohnungen, die unmittelbar durch das Schadensereignis beschädigt wurden. Wo kann ich Zuschüsse bekommen, um diese Wohnungen wieder instand zu setzen?

Für Schäden an Wohngebäuden können die privaten Vermieterinnen und Vermieter den Antrag elektronisch im Online-Förderportal bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen (siehe „Ablauf des Antragsverfahrens und benötigte Dokumente“). 

Für Schäden am eigenen Hausrat ist der Antrag durch die Mieterin bzw. den Mieter zu stellen.

Wir haben in unserem Haus das Erdgeschoss an ein kleines Geschäft vermietet. Wie wird dieser Schaden betrachtet?

Voraussetzung: Das Gebäude liegt im Privatbesitz. Dann kann für die Beseitigung der Schäden an dem Gebäude eine Billigkeitsleistung nach den „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ gewährt werden.
Liegt das Eigentum an dem Gebäude in einem Betriebsvermögen außerhalb der Wohnungswirtschaft, kann die Billigkeitsleistung nach den „Aufbauhilfen für Unternehmen“ (siehe www.wirtschaft.nrw ) erfolgen.

Bei Mietereinbauten, die von der Mieterin oder dem Mieter des gewerblichen Teils vorgenommen wurden: Eine Billigkeitsleistung erfolgt nach den „Aufbauhilfen für Unternehmen“ (siehe www.wirtschaft.nrw).

Ich habe als Betroffener selbst bei der Räumung, Reinigung und ersten Schadensbeseitigung geholfen und dafür unbezahlten Urlaub genommen. Kann ich die dadurch entstandenen Kosten auch geltend machen?

Nein. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung stellt grundsätzlich keine förderfähigen Kosten dar.

Unser wohnungswirtschaftliches Unternehmen hat durch das Schadensereignis unmittelbar Schäden an den Wohngebäuden erlitten. Welche Antragsvoraussetzungen gelten?

Sachschäden: Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, können Kosten zur Beseitigung der Sachschäden mit Antrag nach den „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ geltend machen, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind. Schäden am Hausrat der einzelnen Mieterinnen und Mieter können nur diese selbst geltend gemacht werden. 
 
Einkommenseinbußen: Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind, können Einkommenseinbußen geltende gemacht werden.

Als Wohnungsbauunternehmen habe ich einen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbestand, der deutliche Schäden durch das Hochwasser aufweist. Was muss ich beachten, wenn bereits öffentliche Mittel verwendet wurden? Die Zweckbindung für die öffentlichen Mittel läuft noch. Was muss ich hier beachten?

Siehe hierzu bitte auch: „Schäden an Vorhaben, die bereits gefördert wurden“. Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ nicht aus.

Hinweis:  Bisherige Zweckbindungen bleiben grundsätzlich auf dem Objekt bestehen und gehen nicht unter.
 
Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit Sie nicht einen Anspruch auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten haben. Sie haben gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen.

Hinweis: Sollten Sie eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) erhalten haben, sind Sie verpflichtet, die Immobilie wieder so herzurichten, dass sie vermietet werden kann.

Welche Genehmigungen benötige ich für den Wiederaufbau?

Ob für den Wiederaufbau – einschließlich der Modernisierung – Genehmigungen erforderlich sind, kann aufgrund der Vielfalt der Schadensbilder nicht pauschal beantwortet werden. Sie können diese Frage – im Falle von nicht-versicherten Geschädigten –mit der oder dem von Ihnen beauftragten Sachverständigen bzw. mit Ihrem örtlichen Bauamt erörtern. Sofern Genehmigungen erforderlich sind, können diese im Antragsverfahren unter Berücksichtigung der im Leistungsbescheid gesetzten Frist nachgereicht werden. Bitte stimmen Sie eventuelle Fristverlängerungen für die Einreichung mit der Bewilligungsbehörde ab.

Ich habe noch nicht alle der benötigten Dokumente beieinander. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und ein Schadensgutachten innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann.

Zum Hausrat: Meine Einrichtungsgegenstände wurden stark beschädigt. Eine Reparatur ist zwar möglich aber unwirtschaftlich. Muss ich trotzdem reparieren lassen oder darf ich neu kaufen?

Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale gewährt. Eine Pflicht zur Reparatur des beschädigten Hausrats besteht nicht. Siehe „Pauschale für den eigenen Hausrat“.

 

Muss ich im Falle von Sachschäden und Einkommenseinbußen zwei Anträge stellen?

 

Nein. Beide Schadensarten sind in dem Antrag nach den „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ zu erfassen.

Grundsätzliches zum Antragsverfahren

Anträge können vom 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2026 im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages gestellt werden. Die Zuordnung zu der für Sie zuständigen Bewilligungsbehörde erfolgt automatisch über das Online-Antragsportal. Link zum Online-Förderportal, den Online-Antrag als Muster sowie weitere Informationen finden Sie auf www.mhkbd.nrw

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag (Änderungsantrag) oder im Zuge der Vorlage des Verwendungsnachweises über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung. Eine Änderung ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen möglich, wenn sich die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erhöht.

Zum Bestehen/Nicht-Bestehen einer Versicherung: Ich bin gegen Elementarschäden (Gebäude und/oder Inventar) versichert: Was gilt für mich?

Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation (oder Schadensgutachten) und Schadensregulierung dem Antrag beizufügen. Die von der Versicherung gezahlten Beträge werden im Rahmen der Berechnung der Billigkeitsleistung erst auf Ihre anzugebenden Eigenleistungskosten angerechnet. Daher ist es möglich, dass Sie zusammen mit der Versicherungsleistung Ihren Schaden vollständig erstattet erhalten.

Ich bekomme einen Teil der Schäden durch die Versicherung erstattet. Reduziert dieser in gleicher Höhe die Billigkeitsleistung?

Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei werden jedoch Versicherungsleistungen auf die von Ihnen zu erbringenden Eigenleistungen angerechnet.

Hinweis: Sie sind verpflichtet der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Versicherungsleistungen erhalten haben.

Ich habe eine Versicherung gegen Elementarschäden, aber die Versicherung weigert sich, bei „Flussübertretungen“ zu zahlen. Kann ich Hilfen aus dem Wiederaufbaufonds beantragen?

Ja. Fügen Sie das Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherung dem Antrag bei.

Ich bin nicht gegen Elementarschäden versichert (Gebäude, Inventar) und benötige ein Schadensgutachten: Wie finde ich eine Gutachterin oder einen Gutachter? Wer bezahlt das Gutachten?

Bei einem Sachschaden über 50 000 Euro ist zwingend ein Schadensgutachten und damit die Beauftragung von anerkannter unabhängigen Sachverständigen, die nicht zwangsläufig staatlich bestellt oder vereidigt sein müssen, erforderlich.Maßgeblich ist, dass die Sachverständigen entsprechend befähigt sind, einen Schaden festzustellen. Außerdem werden Gutachten von Versicherungsunternehmen anerkannt.

Eine Aufstellung über mögliche Sachverständige finden Sie unter: www.mhkbd.nrw
Die Gutachterkosten sind zu 100 Prozent förderfähig. Ein Schaden unter 50 000 Euro kann von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller selbst nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden: Der Nachweis erfolgt in diesem Fall etwa durch Rechnungen, Kostenvoranschläge, oder selbst erstellte Schadensdokumentation (zum Beispiel Bilder, Liste der beschädigten Gegenstände).

Aufträge sind nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind drei Angebote einzuholen. Soweit das nicht möglich ist, ist dies zu dokumentieren. Bei Aufbauhilfen für Privathaushalte und private Vermieterinnen und Vermieter ist ein Angebot ausreichend.

Ich habe bereits Soforthilfe bekommen. Wird diese auf meine Billigkeitsleistung angerechnet?

Ja. Die Soforthilfe, die Sie bereits für denselben Schaden erhalten haben, reduziert die zu gewährende Billigkeitsleistung. Die dazugehörige Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen. 

Wenn ich Spenden Dritter erhalten habe: Werden diese bei der Förderung abgezogen oder als Eigenmittel betrachtet?

Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei werden durch die Bewilligungsbehörde jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von Ihnen zu erbringenden Eigenleistungen angerechnet. Sie sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Versicherungsleistungen, Spenden oder Leistungen Dritter erhalten haben. Spenden, die ausschließlich für Hausratschäden gewährt und verwendet wurden, müssen im Antrag nicht angegeben werden.

Darf ich andere Fördermittel beantragen und wie werden diese berücksichtigt (Leistungen Dritter)?

Die Billigkeitsleistung kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des geplanten Vorhabens nicht übersteigt. Die Beantragung oder Inanspruchnahme weiterer Fördermittel ist im Antrag anzugeben bzw. nachzuweisen.

Zur Bewilligung: Wann bekomme ich die beantragten Mittel ausgezahlt? Muss ich in Vorleistung treten oder kann ich bereits vor der Vorlage von Rechnungen Abschlagszahlungen bekommen?

Die Billigkeitsleistung wird in drei Teilen ausgezahlt: In Höhe von 40 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides, weitere 40 Prozent können nach Vorlage einer Zwischenabrechnung unter Beifügung einer Belegliste zur Auszahlung gelangen.

Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Pauschale für den eigenen Hausrat wird demgegenüber stets in einer Summe ausgezahlt.

Ist eine Barauszahlung möglich?

Nein.

Ich bin ERbe eines flutgeschädigten Hauses.

Erben werden in vollem Umfang Rechtsnachfolger des Erblassers. Daher werden  die Erben den selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern als Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach der Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“  gleichgestellt. Der entsprechende Nachweis über das Erbe ist bei der Antragstellung beizubringen. Im Falle einer Erbengemeinschaft ergibt es im Zuge der Antragstellung Sinn, eine Person als Vertreter/-in der Erbengemeinschaft zu bevollmächtigen. Die entsprechende Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen.

Ich erhalte Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Werden Fördermittel aus dem Wiederaufbaufonds auf diese Sozialleistungen angerechnet?

Nein. Förderzweck der Hilfen zum Wiederaufbau ist die Überwindung von durch eine Naturkatastrophe bedingte Schäden. Fördermittel gemäß der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen werden nicht auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angerechnet und sind nicht pfändbar.​

Welche Dokumente benötige ich zum Antragsverfahren/Bewilligung?

Eine Übersicht hierzu finden Sie unter: www.mhkbd.nrw/gemeinsam-anpacken-wiederaufbauen

Sind die Hilfeleistungen an Bedingungen geknüpft?

Ja, eine Übersicht hierzu finden Sie unter: www.mhkbd.nrw/gemeinsam-anpacken-wiederaufbauen

In welcher Form muss ich die Verwendung von erhaltenen Fördermitteln nachweisen?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die bei Ihnen eingehenden Originalbelege (zum Beispiel Handwerkerrechnungen) müssen Sie als Privatperson fünf Jahre und als private Vermieterinnen und Vermieter sowie als Unternehmen der Wohnungswirtschaft zehn Jahre aufbewahren. Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen - Wiederaufbau, die dem Leistungsbescheid beigefügt sind.

Wenn der endgültige Schaden geringer als zum Zeitpunkt der Antragstellung geschätzt, ausfällt, muss ich die erhaltenen Finanzmittel zurückzahlen?

Ja. Informieren Sie Ihre Bewilligungsbehörde bitte umgehend, wenn für Sie erkennbar ist, dass der endgültige Schaden geringer ausfällt. Die Details werden in einem Rückforderungsbescheid bekannt gegeben.

Sie haben weitere Fragen zur Antragstellung im Rahmen der „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“?

Servicetelefon der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zusätzlich das Servicetelefon Wiederaufbau für geschädigte Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline beantworten ab dem 14. September 2021 grundsätzliche Fragen zum Verfahren bei der Beantragung von Hilfen für den Wiederaufbau.

Vor-Ort-Beratung in den von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten: Zahlreiche Kreise und kreisfreien Städte bieten eine „Vor-Ort-Beratung“ zum Antragsverfahren im Rahmen der „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ an. Nähere Informationen dazu können Sie auf der Homepage Ihres Kreises oder Ihrer Großstadt, die sukzessive eingestellt werden, erhalten. 

Es ist empfehlenswert, bereits vorab ein Konto im Online-Förderportal anzulegen. Bitte bringen Sie die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zum Beratungstermin mit. Falls Sie über keine eigene E-Mail-Adresse verfügen , oder aus sonstigen Gründen eine Anmeldung im System nicht möglich ist, teilen Sie dies bitte mit, damit Sie entsprechende Unterstützung erhalten.

Fragen und Antworten für Unternehmen

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs fortlaufend aktualisiert werden. 

Wofür kann ich Hilfen beantragen?

Förderfähig sind Kosten zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 entstanden sind. Bei Unternehmen werden nur Schäden berücksichtigt soweit sie jeweils unmittelbar in Folge des Schadensereignisses verursacht worden sind. Dazu zählen Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Erdrutsch.

Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen. 

Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz (regulierte Unternehmen), gelten auch die Kosten des außerplanmäßigen Anlagenabgangs, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist, als Schaden.

Wer kann einen Antrag auf Aufbauhilfe stellen?

  1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  2. Angehörige der freien Berufe,
  3. Selbständige,
  4. private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie
  5. Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GWR), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden. 

Welche Schäden und Kosten können geltend gemacht werden?

Sachschäden können auf Grundlage der Reparaturkosten oder auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis geltend gemacht werden (Zeitwert). Für jedes Wirtschaftsgut können entweder die tatsächlichen Reparaturkosten oder der errechnete Verlust des wirtschaftlichen Wertes geltend gemacht werden. Förderfähig sind auch die Kosten für Aufräumarbeiten.

Zusätzlich werden Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab dem Hochwasser berücksichtigt. 

Die Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Schadensermittlung, die Gegenstand des Antrags sind, sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung.

In welcher Höhe fällt die Aufbauhilfe aus?

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. 

Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, der Telekommunikationswirtschaft, der Krankenhäuser, von Einrichtungen und Angeboten sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen erfolgt die Förderung als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 %. 

Der Mindestschadensbetrag pro Betriebsstätte muss mehr als 5.000 EUR betragen.

Ich habe mehrere Betriebsstätten. Muss ich für jede Betriebsstätte einen separaten Antrag stellen?

Ja, für jede Betriebsstätte ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Muss ich zuerst meine privaten/ unternehmerischen Rücklagen aufbrauchen, bevor ich einen Antrag stelle?

Nein, dies ist keine Voraussetzung für die Antragstellung. 

Wann sind Billigkeitsleistungen ausgeschlossen?

Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus. Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigte Insolvenzpläne schließen eine Förderung hingegen nicht aus.

Sofern der betroffene Geschäftsbetrieb nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen wird, scheidet eine Förderung ebenfalls aus. 

Welche Schäden sind nicht förderfähig?

Nicht förderfähig sind Schäden, die nicht unmittelbar mit den Hochwasserereignissen zusammenhängen. 

Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war. 

Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden.

Schäden an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, oder die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

Einkommenseinbußen, die über die sechs Monate ab dem Hochwasser hinaus erlitten werden, sind nicht förderfähig. 

Wie wird die Höhe des Schadens bestimmt?

Die Schadenshöhe muss durch das Gutachten von einer / einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. 

Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

Wer berät mich bei der Antragstellung?

Die für Sie zuständige berufsständische Körperschaft (wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammer, die kassenärztliche Vereinigung, etc.)  bieten der Antragstellerin oder dem Antragsteller die für die Antragstellung erforderliche Erstberatung an. 

Zudem geben die berufsständischen Körperschaften ein Votum (s. Antragsformular) über die geltend gemachten Schäden ab. 

Wenn Sie nicht Mitglied einer berufsständischen Körperschaft (beispielsweise professionell freischaffende Künstler und Künstlerinnen) sind, wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige IHK.

 

Die IHKn sind aufgrund einer Störung der IT-Systeme temporär nicht in der Lage, Erstberatungen und Vorprüfungen im Rahmen des Antragsverfahrens zur Aufbauhilfe (gewerbliche Unternehmen) durchzuführen.

Es besteht daher die Möglichkeit, eine Antragstellung für die Aufbauhilfe für gewerbliche Unternehmen in dringenden Fällen - bis zur Behebung der technischen Probleme - ohne ein Votum der IHKn direkt über das Förderportal der NRW.BANK oder postalisch vorzunehmen. Die Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt direkt durch die NRW.BANK.

Eine Antragstellung über die Handwerkskammern und andere berufsständische Körperschaften ist weiterhin möglich.

Achtung: Antragstellende mit einer Doppelmitgliedschaft sowohl in der IHK als auch HWK werden gebeten, die Beratungsgespräche und die Votierung über die zuständige HWK in Anspruch zu nehmen.

Bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 auf Basis des Antragsmusters und der Muster für weitere erforderliche Unterlagen, die in öffentlich zugänglichen Netzen der Bewilligungsbehörde abrufbar sind, zu stellen.

Wie berechnen sich die Einkommenseinbußen?

Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Hochwasser aus Juli 2021 betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Hochwasser aus Juli 2021 mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Hochwasser aus Juli 2021 (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des jeweiligen Jahres berechnet. 

Mein Unternehmen besteht noch keine 5 Jahre, kann ich trotzdem Einkommenseinbußen geltend machen?

Ja, in diesen Fällen wird für die Jahre vor dem Vorliegen der Finanzdaten 0 € eingesetzt. Diese Jahre zählen in die Ermittlung der Einkommenseinbußen über 5 Jahre, wie oben beschrieben, hinein.

Welche Gutachter sind für die Bestimmung des Schadens zugelassen?

Zugelassen sind Anerkannte unabhängige Sachverständige oder Versicherungsunternehmen.

Anerkannte unabhängige Sachverständige können insbesondere Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sowie im Falle von Einkommenseinbußen vereidigte Sachverständige, Steuerberaterinnen oder Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, sein.

Gibt es Listen von Gutachtern, an die ich mich wenden kann?

Eine Liste mit den zugelassenen unabhängigen Sachverständigen erhalten Sie bei den zuständigen Kammern. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens werden nur Gutachten dieser Sachverständigen berücksichtigt.

Wer bezahlt die Kosten für die Gutachter?

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung. 

Meine Versicherung ersetzt mir die Schäden bzw. ich habe zweckgebundene Spenden erhalten, kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja, Sie können einen Antrag stellen. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, werden bei der Ermittlung der Höhe der Billigkeitsleistung berücksichtigt. Es darf keine Überkompensation der Schäden und Einkommenseinbußen erfolgen. 

Ich habe Sachspenden (Kleiderspenden, kostenloses Material aus dem Baumarkt, etc. erhalten), muss ich solche Sachspenden auch angeben?

Nur solche Sachspenden, die den Schadenswert mindern, sind mit ihrem Geldwert anzugeben.

Ich habe bereits Soforthilfen zur Unwetterhilfe bekommen, werden diese angerechnet?

Ja, die Soforthilfe wird angerechnet und vermindert die Höhe des förderfähigen Betrags.

Ich habe aufgrund der Corona-Pandemie Zuschüsse erhalten (Überbrückungshilfen, November-Dezemberhilfen, Corona-Soforthilfen); werden diese Zuschüsse auf die Hochwasserhilfen angerechnet?

Im Zeitraum der Geltendmachung von Einkommenseinbußen (bis zu 6 Monate nach Schadensereignis) erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen sind anzurechnen. Bei der Ermittlung des EBIT sowohl im Vergleichszeitraum als auch im betroffenen Zeitraum sind die Fixkosten nach Abzug der Fixkostenzuschüsse durch Corona-Wirtschaftshilfen zu berücksichtigen.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Sie können den Antrag ab Freitag, den 17.09.2021 online stellen unter: www.nrwbank.de/unwetterhilfe-unternehmen-antrag oder den Antrag mit der Post an NRW.BANK, Förderprogrammgeschäft, Friedrichstr. 1, 48145 Münster, schicken. 

Wo finde ich das Antragsformular? 

Das Antragsformular erhalten Sie unter www.nrwbank.de/unwetterhilfe-unternehmen.

Meine Unterlagen wurden vernichtet. Wie kann ich trotzdem einen Antrag stellen? 

Bitte sprechen Sie hierfür Ihre zuständige Kammer an. Originalunterlagen sind nicht erforderlich, Scans und Kopien Ihrer Unterlagen sind ausreichend.

Von welcher Institution erhalte ich das Votum für meinen Antrag?

Das Votum erhalten Sie von der für Sie zuständigen berufsständischen Körperschaft.

Wann wird mir das Geld ausgezahlt?

Die Billigkeitsleistung kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Leistungen mit Bezug zu Reparaturkosten und Einkommenseinbußen können ausgezahlt werden, wenn sie nachgewiesen wurden. Leistungen mit Bezug auf sonstige Kosten werden auf Basis eines Gutachtens ausgezahlt.

Ich habe meine Ersparnisse in den letzten Wochen bereits eingesetzt. Kann ich Hilfe vorab bekommen, um die ersten Handwerkerrechnungen zu zahlen?

Nein, Abschlagszahlungen sind nicht möglich. 

Muss ich den Geschäftsbetrieb an gleicher Stelle wiederaufbauen?

Nein, der Geschäftsbetrieb muss nicht an gleicher Stelle, aber in Nordrhein-Westfalen wiederaufgebaut werden.

Ich habe nur ein Geschäftskonto bei einer Bank innerhalb der EU, aber nicht in Deutschland, ist das problematisch? 

Nein, die Auszahlung der Aufbauhilfen kann auch auf ein Geschäftskonto in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erfolgen.

Wann muss ich den Verwendungsnachweis einreichen und was muss dieser enthalten?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes und einer abschließenden Belegliste zu den Reparaturkosten und Einkommenseinbußen. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Es finden Stichprobenprüfungen der Beleglisten, der Originalbelege, der Einkommenseinbußen sowie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Bewilligungsbehörde statt. 

Was passiert, wenn ich für die Erstellung des Verwendungsnachweises mehr Zeit benötige?

Bitte teilen Sie dies der NRW.BANK rechtzeitig mit und geben Sie eine kurze Begründung für die Verzögerung an; die NRW.BANK kann dann die Einreichungsfrist verlängern. 

Wie lange sind die Bearbeitungszeiten? 

Wir bemühen uns die Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeiten variieren in Abhängigkeit vom Antragsaufkommen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unvollständige oder nicht nachvollziehbare Anträge zu Rückfragen führen, die das Bewilligungsverfahren verzögern.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: www.nrwbank.de/unwetterhilfe-unternehmen

Fragen und Antworten für Land- und Forstwirtshaft und ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur

Wo kann ich einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe stellen?

Bewilligungsbehörde ist für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Anträge können bis zum 30. Juni 2023 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden gestellt werden.

Meine Stallungen sind beschädigt. Werden diese Schäden ersetzt?

Ja, auch Schäden an Gebäuden, Maschinen, technischen und baulichen Anlagen werden bei der Schadensfeststellung angerechnet.

Meine landwirtschaftlichen Maschinen sind beschädigt. Was muss ich tun, um die Schäden erstattet zu bekommen? In welcher Höhe bekomme ich diese erstattet?

Schäden an Maschinen können bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden. Die Hilfen sollen als nicht rückzahlbare Zuschüsse generell in Höhe von bis zu 80 % der Schadensumme gewährt werden. Da es sich um eine Förderrichtlinie zum Wiederaufbau handelt, ist die Wiederbeschaffung/Reparatur der Maschine nachzuweisen. 

Ich muss mein Vieh derzeit bei einem anderen Landwirt unterstellen. Kann ich diese temporären Kosten bis zu dem Zeitpunkt, wo mein Stall wieder bezugsfertig ist, mit Zuschüssen aus dem Wiederaufbaufonds fördern lassen?

Ja, auch diese Kosten können geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten sind mittels Rechnung und Zahlungsnachweis nachzuweisen.

Meine Ernte auf den Feldern wurde komplett zerstört. Wie kann ich die Schäden nachweisen und wie eine Erstattung beantragen?

Der Nachweis erfolgt über die Angabe der Fläche aus dem Flächenverzeichnis der beantragten Direktzahlung (ELAN-Antragstellung). Über die Hochwasserkulisse kann geprüft werden, ob die Fläche im betroffenen Gebiet liegt. Zusätzlich können beispielsweise Fotos mit eingereicht werden. Die Beantragung erfolgt für alle betroffenen Betriebsflächen über den Flächenantrag der Hochwasserhilfe. Die Erstattung erfolgt anhand von festgelegten Referenzwerten für jede Kulturart und Region.    

Das Heu / Stroh / Futter für mein Vieh wurde komplett vernichtet. Bekomme ich hierfür Zuschüsse? In welcher Höhe? Wie kann ich das vernichtete Heu / Stroh / Futter nachweisen?

Auch die Vernichtung der Vorräte (Heu, Stroh, Futter) wird bei der Schadensfeststellung berücksichtigt. Die Schäden können über die Anlage: „Einzelaufstellung Vorräte“ beantragt werden. Dabei ist auch die Anwendung von Pauschalsätzen möglich. Der entstandene Schaden muss zur Betriebsform und Betriebsgröße passen. Zugekaufte Vorräte können mittels Lieferschein und Rechnung nachgewiesen werden.

Ich habe Vieh beim Hochwasser verloren. Bekomme ich diesen Verlust erstattet?

Ja, auch der Verlust von Tieren kann bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden. Die Erstattung erfolgt über die Berechnungssätze der Tierseuchenkasse NRW. Nachgewiesen werden können die Tierverluste beispielweise über die HIT-Datenbank.

Ich hatte Heu / Stroh für andere Kunden eingelagert. Wer ersetzt diesen Schaden? Wer muss ihn geltend machen?

Nur der Eigentümer kann den Schaden geltend machen. Eine Bestätigung des Betriebes, auf dem die Vorräte gelagert wurden, ist erforderlich. 

Ich habe auf meinem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen gewerblichen Teil (Betrieb eines Hofladens und Hofcafés). Muss ich für beide Betriebsteile (landwirtschaftlich / gewerblich) verschiedene Anträge stellen?

Nein, es genügt ein Antrag.

Ich habe auf meinem landwirtschaftlichen Betrieb auch privat genutzte Gebäude (Wohnhaus). Kann ich für die Schäden auch Anträge bei der Landwirtschaftskammer stellen?

Nein, Schäden an Wohngebäuden sind gemäß Nr. 4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen bei den zuständigen Bezirksregierungen geltend zu machen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch im Online-Förderportal (Link).

Ich habe Schäden in meinem forstlichen Betrieb / meinen forstlichen Flächen. Kann ich für die Schäden auch Anträge bei der Landwirtschaftskammer stellen?

Nein, dies ist bei den Regionalen Forstämtern des Landesbetriebs Wald und Holz NRW zu beantragen.