Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaregelungen um zunächst eine Woche

Coronaschutzverordnung und Test- und Quarantäneverordnung gelten ohne wesentliche Änderungen bis zum 30. Juni 2022 weiter

20. Juni 2022
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung zunächst ohne wesentliche Änderungen um zunächst nur eine Woche bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung zunächst ohne wesentliche Änderungen um zunächst nur eine Woche bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Grund dafür ist, dass verschiedene Regelungen in den Landesverordnungen auf den derzeit möglichen Bürgertestungen und den Einrichtungstestungen beruhen. Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums für diese Testungen läuft am 30. Juni 2022 aus. Darüberhinausgehende Regelungen des Bundes sind dem Landesgesundheitsministerium bislang nicht bekannt.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Der Bund muss jetzt ganz dringend Planungssicherheit schaffen. Dass wir zehn Tage vor dem Auslaufen der Testregelungen noch nicht wissen, ob und wie es mit den Testungen danach weitergeht, ist ein Unding. Die Infektionsdynamik nimmt wieder deutlich zu. Deswegen appelliere ich an alle Bürgerinnen und Bürger: Tragen Sie insbesondere dort, wo viele Menschen aufeinandertreffen, freiwillig eine Maske. Das Risiko von gesundheitlichen Langzeitfolgen nach einer Infektion besteht bei allen Menschen. Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter. Und lassen Sie sich, wenn noch nicht geschehen, impfen.“

Bis zum 30. Juni 2022 gilt in Nordrhein-Westfalen weiterhin:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Ausnahmen kann es künftig lediglich für Krankenhausambulanzen geben, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind.
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Auch die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest bleiben unverändert. Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich 10 Tage in Isolation, kann sich aber nach 5 Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich, ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

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