Das NRW-Landeskabinett hat einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, bei dem im Recht des Zahlungsdienstrahmenvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch ein sachlich begrenzter Kontrahierungszwang eingeführt werden soll. Banken, die in ihrem Leistungsangebot grundsätzlich auch die Einrichtung und Führung von Girokonten haben, sollen dazu verpflichtet werden, grundsätzlich allen sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Verbrauchern ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto einzurichten. Die Möglichkeit, den eigenen Zahlungsverkehr über ein Girokonto bargeldlos vorzunehmen, ist angesichts der Erfordernisse und Gepflogenheiten des privaten Geschäfts- und Wirtschaftsverkehres im Alltag des 21. Jahrhunderts für nahezu jedermann von erheblicher Bedeutung.