Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet keine Anwendung, wenn Subunternehmen dafür Dienstleistungen ausschließlich im europäischen Ausland erbringt. Das hat der Europäische Gerichtshof beschlossen. Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland erbracht wird. EU-weite Vergaben machen weniger als drei Prozent der öffentlichen Aufträge aus. Der Anteil der Dienstleistungen, die jenseits der Grenzen abgewickelt werden, liegt deutlich darunter.