Urteil zu regionaler Werbung: NRW setzt sich im Länderkreis für Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags ein

12. Februar 2015
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jetzt auch die Urteilsbegründung zu regionalen Werbespots in bundesweiten Programmen veröffentlicht hat, sieht das Land Nordrhein-Westfalen dringenden Handlungsbedarf.

Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jetzt auch die Urteilsbegrün­dung zu regionalen Werbespots in bundesweiten Programmen veröffentlicht hat, sieht das Land Nordrhein-Westfalen dringenden Handlungsbedarf. Medienstaatssekretär Dr. Marc Jan Eumann: „Das Gericht hat regionale Werbung in bundesweiten Programmen für zulässig erklärt und aufgezeigt, dass die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag der Länder nicht eindeutig genug ist. NRW wird sich jetzt im Länderkreis für eine Anpassung einsetzen, damit regionale Werbung nur in regionalen Programmen möglich ist.“
 
In dem Urteil vom Dezember 2014 ging es um den Rechtsstreit zwi­schen der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Das Bundesverwaltungsgericht hatte verkündet, dass regionale Werbespots in bundesweiten Programmen nach den geltenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages der Länder zulässig seien. Damit widersprach das Gericht der Entscheidung der Vorinstanz, dem VG Berlin, wie auch der Auffassung der Landesmedienanstalten. Wenngleich noch eine verfassungsrechtliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht möglich wäre, liegt damit nun ein letztinstanzliches Urteil vor, das aus Sicht der Landesregierung zum Handeln zwingt.
 
Staatssekretär Eumann: „Wir wollen, dass lokale und regionale Werbemärkte denjenigen zugutekommen, die ein lokales oder regionales Programm anbieten.“ Werbung ist Finanzierungsgrundlage der privaten Medienangebote und damit von existenzieller Bedeutung für das bestehende Mediensystem. Die Landesregierung hatte bereits im Rahmen der Novellierung des Landesmediengesetzes im Jahr 2014 deutlich gemacht, dass die lokalen und regionalen Werbemärkte denjenigen Inhalteanbietern als potentielle Einnahmequelle dienen sollen, die einen Beitrag zur Vielfalt in diesem Raum leisten.
 
Eumann: „Anders als die für bundesweite Verbreitung lizenzierten Programme sind Rundfunkprogramme, deren Sendegebiet lokal, regional oder landesweit begrenzt ist, einem kleineren Adressatenkreis verpflichtet. Sie tragen daher in besonderem Maße zur lokalen und regionalen Vielfalt bei, sind umgekehrt aber auch auf die lokalen und regionalen Werbemärkte zur Refinanzierung angewiesen.“ Die inhaltliche Bezugnahme des Programms auf das Sendegebiet war daher im Landesmediengesetz bereits als zwingendes Zulassungskriterium nach landesrechtlichen Maßgaben definiert worden.
 
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind regionale Werbefenster in einem für bundesweiten Rundfunk zugelassenen Programm nun auch ohne gesonderte landesrechtliche Zulassung zulässig. Einer rundfunkrechtlichen Lizenzierung bedürfen nur die redaktionellen Programminhalte, nicht hingegen die Werbung, so das Gericht. Die Landesregierung setzt sich nun für eine schnellstmögliche Entscheidung im Länderkreis ein, um die entsprechenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag anzupassen. Eine Anpassung der rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen könnte bereits zusammen mit den Änderungen des ZDF-Staatsvertrages umgesetzt werden. Dieser könnte bereits im Juni 2015 von der Konferenz der Ministerpräsidenten unterzeichnet werden.

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