Rechtsrahmen stärkt Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Universitätskliniken / Landtag gibt grünes Licht für Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung

16. Mai 2013
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Der nordrhein-westfälische Landtag hat grünes Licht für eine Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung gegeben. Die Änderung betrifft die sechs Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen. Sie sind seit 2001 verselbstständigte Anstalten öffentlichen Rechts und keine Einrichtun¬gen der Universitäten. „Die Verordnung enthält keine grundlegenden Änderungen. Wir bessern lediglich an Stellen nach, wo es in der Praxis zu Reibungsverlusten gekommen ist“, sagte Wissenschaftsministerin Svenja Schulze. Wie in der Vergangenheit ist auch zukünftig das Land alleiniger Gewährträger der Universitätskliniken und haftet unbeschränkt für die Kliniken, soweit diese nicht ihre Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen bedienen können. Der Neufassung der Verordnung war ein intensiver Dialog mit den Beteiligten an den Klinikstandorten und Experten vorausgegangen.

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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung teilt mit:

Der nordrhein-westfälische Landtag hat grünes Licht für eine Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung gegeben. Die Änderung betrifft die sechs Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen. Sie sind seit 2001 verselbstständigte Anstalten öffentlichen Rechts und keine Einrichtungen der Universitäten. „Die Verordnung enthält keine grundlegenden Änderungen. Wir bessern lediglich an Stellen nach, wo es in der Praxis zu Reibungsverlusten gekommen ist“, sagte Wissenschaftsministerin Svenja Schulze. Wie in der Vergangenheit ist auch zukünftig das Land alleiniger Gewährträger der Universitätskliniken und haftet unbeschränkt für die Kliniken, soweit diese nicht ihre Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen bedienen können. Der Neufassung der Verordnung war ein intensiver Dialog mit den Beteiligten an den Klinikstandorten und Experten vorausgegangen.

An der Struktur der Aufsichtsräte und der Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat wird sich auch zukünftig nichts ändern. Das Ministerium wird lediglich in Absprache mit dem Standort vier externe Mitglieder von insgesamt elf stimmberechtigten Mitgliedern auswählen und bestellen. Von der Neuregelung unberührt ist die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden. Dieser wird weiterhin aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt. In allen anderen Bundesländern, mit Ausnahme von Sachsen und Niedersachsen, ist Aufsichtsratsvorsitzender der Universitätsklinik der jeweilige Landesminister oder ein hochrangiger anderer Vertreter des Ministeriums.

Ferner soll zukünftig eine Schlichtungskommission gebildet werden, in der Universität und Klinikum vertreten sind. Der Schlichtungskommission werden jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats, des Aufsichtsrats des Klinikums und des Ministeriums angehören. Dem Gremium kommt ein Letztentscheidungsrecht zu, sofern es sich nicht um strategische Entscheidungen handelt, die weiterhin dem Aufsichtsrat vorbehalten sind.


Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, Telefon 0211 896-4790.

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