Ministerium der Justiz legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Hinterlegungsrechts vor

Staatssekretär Dirk Wedel: „Verwaltung vereinfachen, Effizienz steigern!“

26. August 2019

Das Ministerium der Justiz in Nordrhein-Westfalen hat Regelungen zur Reform des nordrhein-westfälischen Hinterlegungsgesetzes erarbeitet.

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Das Ministerium der Justiz in Nordrhein-Westfalen hat Regelungen zur Reform des nordrhein-westfälischen-Hinterlegungsgesetzes erarbeitet.
 
Im Kern sehen die Neuregelungen vor, für diesen Rechtsbereich den „elektronischen Rechtsverkehr“ – also die gesicherte elektronische Kommunikation mit der Justiz – und die elektronische Akte einzuführen. Die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes soll durch Aufhebung überflüssiger Regelungen und eine umfassende redaktionelle Überarbeitung erhöht werden. Weiterhin werde der Verwaltungsaufwand gesenkt, indem die Hinterlegung von Bargeld nur noch in Einzelfällen – zum Beispiel bei der Einzahlung einer Kaution zur Vermeidung des Untersuchungshaftvollzugs – zugelassen wird. Auch bei der Hinterlegung von Wertpapieren wird der Zahlungsverkehr durch die Stärkung des Buchgeldes an die heutige Zeit angepasst. Abschließend werden die Verfahrensabläufe für die Justizverwaltungsbehörden reduziert, wodurch Bürokratie abgebaut und das Verwaltungsverfahren insgesamt beschleunigt wird.
 
Justizstaatssekretär Dirk Wedel: „Mit der Reform des Hinterlegungsgesetzes gehen wir einen weiteren Schritt in Sachen Effizienzsteigerung und Verwaltungsvereinfachung. Künftig wird es den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen möglich sein, auch Hinterlegungen elektronisch von zu Hause aus abzuwickeln.
 
Info „Hinterlegung von Geld und Wertpapieren“
Unter bestimmten Voraussetzungen können Geldbeträge, Wertpapiere oder Wertgegenstände bei den Amtsgerichten hinterlegt werden – zum Beispiel zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung, zur Erfüllung von Verbindlichkeiten und zur Sicherung von Vermögenswerten. Das Verfahren ist für Nordrhein-Westfalen im Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt.
 
Voraussetzungen der Hinterlegung sind ein Antrag des Hinterlegenden, die Hinterlegungsfähigkeit der Sachen und ein Hinterlegungsgrund – gemäß § 372 BGB zum Beispiel der Annahmeverzug des Gläubigers oder die Ungewissheit über den Gläubiger.
 

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