Ministerin Steffens: Rechte von Patientinnen und Patienten in der Psychiatrie werden gestärkt

Kabinett billigt Gesetzentwurf für mehr Schutz für Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen

25. Mai 2016

Das Landeskabinett hat den von Gesundheitsministerin Barbara Steffens vorgelegten Entwurf zur Novellierung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen (PsychKG) gebilligt. Das Gesetz wird jetzt dem Landtag zugeleitet.

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Das Landeskabinett hat den von Gesundheitsministerin Barbara Steffens vorgelegten Entwurf zur Novellierung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen (PsychKG) gebilligt. Das Gesetz wird jetzt dem Landtag zugeleitet.

„Wir wollen die Rechte von Patientinnen und Patienten während einer Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern deutlich stärken. Zwangsmaßnahmen dürfen künftig nur noch die Ultima Ratio sein“, erklärte Gesundheitsministerin Barbara Steffens.

Handlungsleitend für die vorgelegten Gesetzesänderungen war, die Selbstbestimmung und die Unabhängigkeit der Patientinnen und Patienten maximal zu schützen und zu achten.

Eine Behandlung gegen den Willen der Betroffenen während einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik muss nach den Vorgaben des Gesetzes die absolute Ausnahme und die letzte Möglichkeit sein, um Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Personen abzuwenden. Das gilt auch für Maßnahmen, die die persönliche Freiheit einschränken wie Fixierungen oder Isolierungen.

Mit der Novellierung sollen die Bedingungen, unter denen eine Zwangsbehandlung oder ein Eingriff in die Freiheit des Einzelnen gerechtfertigt sein könnte, deutlich stärker eingegrenzt werden. Eine Zwangsbehandlung soll künftig nur noch möglich sein, wenn eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist, der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Betroffenen deutlich überwiegt und der Versuch vorausgegangen ist, die Zustimmung der Betroffenen zu erreichen. Die Zwangsbehandlung aber auch länger andauernde Fixierungen müssen zudem zukünftig durch einen richterlichen Beschluss genehmigt werden. Bisher war für die Durchführung der angeführten Zwangsmaßnahmen allein das Vorliegen einer nach ärztlicher Feststellung „erheblichen Gefährdung“ Voraussetzung.

Aus all dem folgt: Im Vordergrund muss immer die Wiederherstellung der Selbstbestimmung stehen.

„Die Behandlung auf Augenhöhe und die Freiheit der Patientinnen und Patienten, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen, sind die Leitlinien psychiatrischen Handelns. Nur in seltenen Fällen erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung kann die Anwendung von Zwang als letztes Mittel nötig sein. Hier ist immer größtmögliche Sorgfalt geboten“, betonte Ministerin Steffens.

Durch eine Behandlungsvereinbarung mit der Klinik oder eine Patientenverfügung kann jeder Mensch darüber hinaus selbstbestimmt seinen Willen zu Behandlungsmöglichkeiten festlegen. Eine solche frühzeitige Festlegung kann entscheidend sein in Situationen, in denen die Patientinnen und Patienten selbst nicht die Möglichkeit haben, ihren Willen zu äußern oder sie nicht fähig sind, eine wirksame Einwilligung zu geben. Informationen über Patientenverfügungen sind z.B. auf der Internetseite des NRW-Justizministeriums unter www.broschueren.justiz.nrw (Stichwort: Patientenverfügung) zu finden, Musterformulare bietet das Bundesjustizministerium online unter www.bmjv.de an.
 

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