Ministerin Steffens: Ab 1. Mai besserer Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern - Service-Hotline und Informationsbroschüre bei Fragen zu Gesetzesänderungen

27. April 2013
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Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, die Abschaffung von Ausnahmen sowie einheitliche Regelungen für die Gastronomie sind Kernpunkte der vom Landtag am 29. November 2012 beschlossenen Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW). Sie traten zum 1. Mai 2013 in Kraft. „Damit erhält Nordrhein-Westfalen ein konsequentes und rechtssicheres Nichtraucherschutzgesetz, mit dem auch Wettbewerbsverzerrungen beendet werden“, erklärte dazu Gesundheitsministerin Barbara Steffens.

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Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter teilt mit:

Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, die Abschaffung von Ausnahmen sowie einheitliche Regelungen für die Gastronomie sind Kernpunkte der vom Landtag am 29. November 2012 beschlossenen Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW). Sie treten zum 1. Mai 2013 in Kraft. „Damit erhält Nordrhein-Westfalen ein konsequentes und rechtssicheres Nichtraucherschutzgesetz, mit dem auch Wettbewerbsverzerrungen beendet werden“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Barbara Steffens.

Die wichtigsten Fakten zum geänderten Nichtraucherschutzgesetz:

  • Ab 1. Mai gilt ein Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben wie etwa Restaurants, Gaststätten, Diskotheken und Bars.
  • Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Die Einrichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen − zu denen auch Vereinsheime zählen − schließt das geänderte Gesetz aus.
  • Kinder und Jugendliche werden besser geschützt, da der Nichtraucherschutz ab 1. Mai auch für nicht-schulische Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
  • Für die Ordnungsbehörden wird es durch die Abschaffung von Ausnahmen einfacher, die Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu überwachen.
  • Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro für die Leitung einer Einrichtung oder eines gastronomischen Betriebs erhöht worden. Das Bußgeld für Gäste, die gegen das Rauchverbot verstoßen, wurde nicht erhöht und kann weiterhin zwischen 5 und 1.000 Euro liegen.
  • Beim Nichtraucherschutzgesetz NRW wird - wie beim Bundesnichtraucherschutzgesetz - nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten, elektrischen Zigaretten oder Shisha (Wasserpfeifen) unterschieden.

Informationsangebote bei Fragen zum geänderten Nichtraucherschutzgesetz:

Service-Hotline (seit 17.04.2013 geschaltet)
telefonisch: 0800 - 30 30 834
(montags bis freitags, 8 bis 18 Uhr, Anruf kostenlos)
via E-Mail: nichtraucherschutz@mgepa.nrw.de

Broschüre
„Das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - Antworten auf die häufigsten Fragen“
(Die Broschüre kann kostenlos auf www.mgepa.nrw.de (ministerium/service unter „Publikationen“ bestellt oder heruntergeladen werden. Die Veröffentlichungsnummer lautet 120.)

Internet
Unter www.mgepa.nrw.de stehen weitere Informationen zum geänderten Gesetz zur Verfügung.

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